Adresshandel im Rahmen der EU-DSGVO

Die Zukunft des Adresshandels ist ungewiss, es fehlen vergleichbare Normen wie im BDSG.

Die neue Datenschutz Grundverordnung (EU-DSGVO) bringt viele Neuerungen mit sich. Eine weitere Veränderung zeigt sich für den Adresshandel gegenüber dem Listenprivileg, welches in § 28 Abs.3 S.2 BDSG geregelt war. Dieses findet sich in der EU-DSGVO in der Form nicht mehr.

Unklare Erlaubnisnorm des berechtigten Interesses

Eine mögliche Ausweichrechtsnorm für den Adresshandel ist der Art. 6 Abs. 1 f) EU-DSGVO, der die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verarbeiters oder auch eines Dritten regelt. Wann eine Verarbeitung personenbezogener Daten sich auf diese Rechtsnorm stützen kann, wird zu evaluieren sein.
Sollte dies nicht der Fall sein, wäre eine Einwilligung erforderlich, an die die EU-DSGVO höhere Anforderung stellt als das BDSG bisher. Damit würde der Adresshandel weitgehend unmöglich.

 

Eine Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 4 EU-DSGVO ist hier vermutlich nicht hilfreich, da zum Verantwortlichen, der personenbezogene Daten zum Zwecke der Listenbildung erhebt, gar keine Verbindung besteht, so dass von einer Zweckänderung keine Rede sein kann.

 

Um zu prüfen, ob das berechtigte Interesse ausreichend für die Erhebung, Speicherung, Anreicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten sein kann, empfehlen sich Beispiele.

 

Beispiel: Datenerhebung aus öffentlich zugänglichen Quellen

Die Daten werden aus öffentlich zugänglichen Quellen erhoben, um Neukunden zu werben oder auch um neue Daten hinzu zu speichern. Daran besteht seitens des Unternehmens ein berechtigtes Interesse, da das Unternehmen ohne Neukundengewinnung langfristig nicht erfolgreich sein wird. Explizit nennt Erwägungsgrund Nr. 47 (letzter Satz) die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Direktmarketings als eine dem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung, auch wenn dies nicht als Freibrief (Priveligierung) verstanden werden sollte und vom Einzelfall abhängig sein wird, da hierdurch die Interessensabwägungspflicht nicht aufgehoben wird.

Auch an dem hinzuspeichern schon bestehender Bestandskunden besteht damit ein berechtigtes Interesse, da dadurch Kriterien entstehen, die eine aussagekräftige Datenzusammenstellung für den Verantwortlichen ermöglichen.

 

In beiden Fällen, (erst-)Erhebung und Hinzuspeicherung, ist fraglich, ob die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen.

Das Interesse der betroffenen Personen ist als gering einzuschätzen, wenn Daten bereits öffentlich zugänglich gemacht wurden und für jedermann auffindbar sind, insbesondere wenn der Betroffene selbst Daten öffentlich gemacht hat oder dies veranlasst hat. So ist selbst die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten lt. Art. 9 Abs. 2 e) EU-DSGVO möglich, wenn der Betroffene sie öffentlich gemacht hat. Umso mehr sollte dies dann auch für „normale“ personenbezogene Daten mit niedrigem Sensitivitätslevel, etwa über berufliche Kontaktdaten des Betroffenen, möglich sein. 

Zumindest im Business to Business Bereich (B2B) können geschäftliche Adressen und auch dazugehörige Selektionskriterien aus Veröffentlichungen der betroffenen Person erhoben werden. 

 

Ob dadurch auch alle weiteren öffentlich zugänglichen Quellen, Erhebung bei anderen Marktteilnehmer wie z.B. Datendienstleister gedeckt sind, wäre zu diskutieren. Hier kann – abhängig vom Einzelfall – bestritten werden, ob der Teilnehmer mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu diesem Zweck rechnen musste. Dies gilt dann vermutlich erst recht für eine Erhebung aus anderen Quellen, etwa aus sozialen Netzwerken wie Facebook, die dann nicht mehr im Rahmen des berechtigten Interesses gedeckt wäre, da hier der betroffenen Person nicht klar sein kann, für welche Zwecke diese Daten dann noch genutzt werden könnten bzw. an wen diese Daten weitergegeben werden. In den Fällen verböte sich eine Erhebung bzw. Verarbeitung aus solchen Quellen.

 

 

Hilfreiche Links:
Best-Practice-Guide des DDV e.V. zur Datenschutz-Grundverordnung

 


Stand: 7. Juli 2016
Da das Rechtsgebiet noch neu ist und kaum Kommentarliteratur vorhanden, stellt dies eine erste Meinungsäußerung dar. Die Aussagen müssen im Laufe der Zeit an die sich entwickelnde herrschende Meinung oder Rechtssprechung angepasst  werden.

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