Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 9) |
Damit jeder in der Union das gleiche Maß an Datenschutz genießt und Unterschiede, die den freien Datenverkehr im Binnenmarkt behindern könnten, beseitigt werden, ist eine Verordnung erforderlich, die überall in der Union für Wirtschaftsteilnehmer einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen Rechtsicherheit und Transparenz schafft, den Einzelnen mit denselben durchsetzbaren Rechten ausstattet, dieselben Pflichten und Zuständigkeiten für die für die Verarbeitung Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter vorsieht und eine einheitliche Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten in allen Mitgliedstaaten sowie gleiche Sanktionen und eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten gewährleistet. | keine Änderungen | Damit jeder in der Union das gleiche Maß an Datenschutz genießt und Unterschiede, die den freien Datenverkehr im Binnenmarkt behindern könnten, beseitigt werden, ist eine Verordnung erforderlich, die überall in der Union für die Wirtschaftsteilnehmer einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen Rechtssicherheit und Transparenz schafft, den Einzelnen mit denselben durchsetzbaren Rechten ausstattet, dieselben Pflichten und Zuständigkeiten für die für die Verarbeitung Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter vorsieht (…) und eine einheitliche Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten und gleiche Sanktionen in allen Mitgliedstaaten sowie eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten gewährleistet. Damit der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, sollte der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union nicht aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eingeschränkt oder verboten werden. (…) Um der besonderen Situation der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung zu tragen, enthält diese Verordnung eine Reihe von Ausnahmen. Außerdem werden die Organe und Einrichtungen der Union sowie die Mitgliedstaaten und deren Aufsichtsbehörden dazu angehalten, bei der Anwendung dieser Verordnung die besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen zu berücksichtigen. Für die Definition des Begriffs „Kleinstunternehmen sowie kleines und mittleres Unternehmen“ sollte die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 maßgebend sein. | Ein unionsweiter wirksamer Schutz personenbezogener Daten erfordert die Stärkung und präzise Festlegung der Rechte der betroffenen Personen sowie eine Verschärfung der Verpflichtungen für diejenigen, die personenbezogene Daten verarbeiten und darüber entscheiden, ebenso wie — in den Mitgliedstaaten — gleiche Befugnisse bei der Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie gleiche Sanktionen im Falle ihrer Verletzung. |
Um der besonderen Situation von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung zu tragen, enthält diese Verordnung eine Reihe von abweichenden Regelungen. Außerdem werden die Organe und Einrichtungen der Union sowie die Mitgliedstaaten und deren Aufsichtsbehörden dazu angehalten, bei der Anwendung dieser Verordnung die besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen zu berücksichtigen. Für die Definition des Begriffs des Kleinstunternehmens sowie kleiner und mittlerer Unternehmen sollte die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 maßgebend sein. |
Unternehmen werden nach der Empfehlung 2003/361/EG nach Mitarbeiterzahl, Jahresbilanz und Umsatz gemessen:
Größe | Mitarbeiter | Umsatz | Jahresbilanz |
mittel | < 250 UND | < 50 Mio. ODER | < 43 Mio. |
klein | < 50 UND | < 10 Mio. ODER | < 10 Mio. |
kleinst | < 10 UND | < 2 Mio. ODER | < 2 Mio. |
(Visited 82 times, 1 visits today)