Stand 25.01.2012 | Stand 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 16a) |
Um sicherzugehen, dass Personen nicht des Schutzes beraubt werden, auf den sie nach dieser Verordnung ein Anrecht haben, sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten von in der Union ansässigen betroffenen Personen durch einen nicht in der Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen dieser Verordnung unterliegen, wenn die Verarbeitung dazu dient, diesen Personen Produkte und Dienstleistungen anzubieten oder das Verhalten dieser Personen zu beobachten. | Um sicherzugehen, dass Personen nicht des Schutzes beraubt werden, auf den sie nach dieser Verordnung ein Anrecht haben, sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten von in der Union ansässigen betroffenen Personen durch einen nicht in der Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen dieser Verordnung unterliegen, wenn die Verarbeitung dazu dient, diesen Personen Produkte und Dienstleistungen gegen Entgelt oder unentgeltlich anzubieten oder diese Personen zu beobachten. | Damit einer Person der gemäß dieser Verordnung gewährleistete Schutz nicht vorenthalten wird, sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten von in der Union ansässigen betroffenen Personen durch einen nicht in der Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen dieser Verordnung unterliegen, wenn die Verarbeitung dazu dient, diesen Personen gegen Entgelt oder unentgeltlich Waren oder Dienstleistungen in der Union anzubieten. Um festzustellen, ob ein für die Verarbeitung Verantwortlicher diesen betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anbietet, sollte geprüft werden, ob er offensichtlich beabsichtigt, Geschäfte mit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Union ansässigen betroffenen Personen zu tätigen. Während die bloße Zugänglichkeit der Website eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union oder einer E-Mail-Adresse oder anderer Kontaktdaten oder die Verwendung einer Sprache, die in dem Drittland, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche niedergelassen ist, allgemein gebräuchlich ist, hierfür kein ausreichender Anhaltspunkt ist, können andere Faktoren wie die Verwendung einer Sprache oder Währung, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gebräuchlich ist, in Verbindung mit der Möglichkeit, Waren und Dienstleistungen in dieser anderen Sprache zu bestellen, und/oder die Erwähnung von in der Union ansässigen Kunden oder Nutzern darauf hindeuten, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche beabsichtigt, diesen betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten. | Diese Verordnung gilt zwar unter anderem für die Tätigkeiten der Gerichte und anderer Justizbehörden, doch könnte im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten festgelegt werden, wie die Verarbeitungsvorgänge und Verarbeitungsverfahren bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte und andere Justizbehörden im Einzelnen auszusehen haben. Damit die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung unangetastet bleibt, sollten die Aufsichtsbehörden nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit zuständig sein. Mit der Aufsicht über diese Datenverarbeitungsvorgänge sollten besondere Stellen im Justizsystem des Mitgliedstaats betraut werden können, die insbesondere die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicherstellen, Richter und Staatsanwälte besser für ihre Pflichten aus dieser Verordnung sensibilisieren und Beschwerden in Bezug auf derartige Datenverarbeitungsvorgänge bearbeiten sollten. |
Um festzustellen, ob dieser für die Verarbeitung Verantwortliche diesen betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anbietet, sollte geprüft werden, ob er offensichtlich beabsichtigt, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Union ansässigen betroffenen Personen Dienstleistungen anzubieten. |
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