Erwägungsgrund 033

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 Stand 25.01.2012 Stand  12.03.2014 Stand: 15.06.2015 Stand: 27.04.2016 
Um sicherzugehen, dass die Einwilligung ohne Zwang erfolgt, sollte klargestellt werden, dass die Einwilligung keine rechtswirksame Grundlage für die Verarbeitung liefert, wenn die betreffende Person keine echte Wahlfreiheit hat und somit nicht in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne dadurch Nachteile zu erleiden. Um sicherzugehen, dass die Einwilligung ohne Zwang erfolgt, sollte klargestellt werden, dass die Einwilligung keine rechtswirksame Grundlage für die Verarbeitung liefert, wenn die betreffende Person keine echte Wahlfreiheit hat und somit nicht in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne dadurch Nachteile zu erleiden.  entfällt Oftmals kann der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten nicht vollständig angegeben werden. Daher sollte es betroffenen Personen erlaubt sein, ihre Einwilligung für bestimmte Bereiche wissenschaftlicher Forschung zu geben, wenn dies unter Einhaltung der anerkannten ethischen Standards der wissenschaftlichen Forschung geschieht. Die betroffenen Personen sollten Gelegenheit erhalten, ihre Einwilligung nur für bestimme Forschungsbereiche oder Teile von Forschungsprojekten in dem vom verfolgten Zweck zugelassenen Maße zu erteilen.
  Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde handelt, die aufgrund ihrer einschlägigen hoheitlichen Befugnisse eine Verpflichtung auferlegen kann und die Einwilligung deshalb nicht als ohne Zwang abgegeben gelten kann.    
  Die Verwendung von Voreinstellungen, die die betroffene Person verändern muss, um der Verarbeitung zu widersprechen, wie etwa standardmäßig angekreuzte Kästchen, drückt keine freie Einwilligung aus.    
  Die Einwilligung für die Verarbeitung zusätzlicher personenbezogener Daten, die für die Bereitstellung von Dienstleistungen nicht notwendig sind, sollten für die Verwendung dieser Dienstleistungen nicht verlangt werden. Wird die Einwilligung widerrufen, so kann dies zur Beendigung oder Nichterbringung einer Dienstleistung führen, die von den personenbezogenen Daten abhängig ist. Kann nicht eindeutig festgestellt werden, ob der beabsichtigte Zweck noch besteht, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche in regelmäßigen Abständen die betroffene Person über die Verarbeitung unterrichten und eine erneute Bestätigung ihrer Einwilligung verlangen.    

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