Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 | Stand: 27.04.2016 |
entfällt | Um sicherzustellen, dass die Einwilligung ohne Zwang erfolgt ist, sollte diese in besonderen Fällen, wenn zwischen der betroffenen Person und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht und es deshalb in Anbetracht aller Umstände in dem speziellen Fall unwahrscheinlich ist, dass die Einwilligung ohne Zwang gegeben wurde, keine rechtliche Handhabe liefern. Die Einwilligung gilt nicht als ohne Zwang erteilt, wenn zu verschiedenen Datenverarbeitungsvorgängen nicht gesondert eine Einwilligung erteilt werden kann, obwohl dies im Einzelfall angebracht ist, oder wenn die Erfüllung eines Vertrags von der Einwilligung abhängig gemacht wird, obwohl dies für diese Erfüllung nicht erforderlich ist, und der betroffenen Person ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne Einwilligung nicht in zumutbarer Weise möglich ist. | Genetische Daten sollten als personenbezogene Daten über die ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person definiert werden, die aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person, insbesondere durch eine Chromosomen, Desoxyribonukleinsäure (DNS)- oder Ribonukleinsäure (RNS)-Analyse oder der Analyse eines anderen Elements, durch die gleichwertige Informationen erlangt werden können, gewonnen werden. |
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