Stand 25.01.2012 | Stand 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 29) |
Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines für die Verarbeitung Verantwortlichen begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. | Die berechtigten Interessen eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder, im Fall der Weitergabe, die berechtigten Interessen eines Dritten, dem die Daten weitergegeben wurden, können eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung darstellen, sofern die berechtigten Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrem Verhältnis zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen beruhen, erfüllt werden und die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. | Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte ebenfalls als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um ein lebenswichtiges Interesse der betroffenen Person oder einer anderen Person zu schützen. (…). Einige Arten der Datenverarbeitung können sowohl wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses als auch lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person dienen; so kann beispielsweise die Verarbeitung für humanitäre Zwecke einschließlich der Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung oder in humanitären Notfällen insbesondere bei Naturkatastrophen erforderlich sein. | Kinder verdienen bei ihren personenbezogenen Daten besonderen Schutz, da Kinder sich der betreffenden Risiken, Folgen und Garantien und ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten möglicherweise weniger bewusst sind. Ein solcher besonderer Schutz sollte insbesondere die Verwendung personenbezogener Daten von Kindern für Werbezwecke oder für die Erstellung von Persönlichkeits- oder Nutzerprofilen und die Erhebung von personenbezogenen Daten von Kindern bei der Nutzung von Diensten, die Kindern direkt angeboten werden, betreffen. Die Einwilligung des Trägers der elterlichen Verantwortung sollte im Zusammenhang mit Präventions- oder Beratungsdiensten, die unmittelbar einem Kind angeboten werden, nicht erforderlich sein. |
Diese Interessen sind besonders sorgfältig abzuwägen, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt, da Kinder besonders schutzwürdig sind. | Diese Interessen sind besonders sorgfältig abzuwägen, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt, da Kinder besonders schutzwürdig sind. Sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, sollte von der Verarbeitung, die auf pseudonymisierte Daten beschränkt ist, vermutet werden, dass die berechtigten Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrem Verhältnis zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen beruhen, erfüllt werden. | ||
Die betroffene Person sollte das Recht haben, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, der Verarbeitung zu widersprechen, ohne dass ihr dadurch Kosten entstehen. | Die betroffene Person sollte das Recht haben, der Verarbeitung zu widersprechen, ohne dass ihr dadurch Kosten entstehen. | ||
Aus Transparenzgründen sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche verpflichtet werden, seine berechtigten Interessen gegenüber der betroffenen Person ausdrücklich darzulegen und diese außerdem zu dokumentieren und die betroffene Person über ihr Widerspruchsrecht zu belehren. | Aus Transparenzgründen sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche verpflichtet werden, seine berechtigten Interessen gegenüber der betroffenen Person ausdrücklich darzulegen und diese außerdem zu dokumentieren und die betroffene Person über ihr Widerspruchsrecht zu belehren. | ||
Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des für die Verarbeitung Verantwortlichen überwiegen. | |||
Da es dem Gesetzgeber obliegt, per Gesetz die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten durch Behörden zu schaffen, greift dieser Rechtfertigungsgrund nicht bei Verarbeitungen durch Behörden, die diese in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen. | Da es dem Gesetzgeber obliegt, per Gesetz die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten durch Behörden zu schaffen, greift dieser Rechtfertigungsgrund nicht bei Verarbeitungen durch Behörden, die diese in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen. |
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