Erwägungsgrund 039

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

 Stand: 27.04.2016

(ehem. EG 30)

Die Verarbeitung von Daten durch Behörden, Computer-Notdienste (Computer Emergency Response Teams – CERT beziehungsweise Computer Security Incident Response Teams – CSIRT), Betreiber von elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten sowie durch Anbieter von Sicherheitstechnologien und -diensten stellt in dem Maße ein berechtigtes Interesse des jeweiligen für die Verarbeitung Verantwortlichen dar, wie dies für die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit unbedingt notwendig ist, d. h. soweit dadurch die Fähigkeit eines Netzes oder Informationssystems gewährleistet wird, mit einem vorgegebenen Grad der Zuverlässigkeit Störungen oder widerrechtliche mutwillige Eingriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Vollständigkeit und Vertraulichkeit von gespeicherten oder übermittelten Daten sowie die Sicherheit damit zusammenhängender Dienste, die über diese Netze oder Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen.  Die Verarbeitung von Daten durch Behörden, Computer-Notdienste (Computer Emergency Response Teams – CERT beziehungsweise Computer Security Incident Response Teams – CSIRT), Betreiber von elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten sowie durch Anbieter von Sicherheitstechnologien und -diensten stellt in dem Maße ein berechtigtes Interesse des jeweiligen für die Verarbeitung Verantwortlichen dar, wie dies für die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist, d. h. soweit dadurch die Fähigkeit eines Netzes oder Informationssystems gewährleistet wird, Störungen oder mutwillige Eingriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Vollständigkeit und Vertraulichkeit von gespeicherten oder übermittelten Daten sowie die Sicherheit damit zusammenhängender Dienste, die über diese Netze oder Informationssysteme angeboten werden, beeinträchtigen. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines für die Verarbeitung Verantwortlichen, auch eines für die Verarbeitung Verantwortlichen, an den die Daten weitergegeben werden dürfen, oder eines Dritten begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine relevante und angemessene Verbindung zwischen der betroffenen Person und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen besteht, z.B. wenn die betroffene Person ein Kunde des für die Verarbeitung Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht. (…) Auf jeden Fall wäre das Bestehen eines berechtigten Interesses besonders sorgfältig abzuwägen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Datenerhebung und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, ob es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt, da Kinder besonders schutzwürdig sind. Die betroffene Person sollte das Recht haben, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, der Verarbeitung zu widersprechen, ohne dass ihr dadurch Kosten entstehen. Aus Transparenzgründen sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche verpflichtet werden, seine berechtigten Interessen gegenüber der betroffenen Person ausdrücklich darzulegen und diese außerdem zu dokumentieren und die betroffene Person über ihr Widerspruchsrecht zu belehren. (…)  Jede Verarbeitung personenbezogener Daten sollte rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgen. Für natürliche Personen sollte Transparenz dahingehend bestehen, dass sie betreffende personenbezogene Daten erhoben, verwendet, eingesehen oder anderweitig verarbeitet werden und in welchem Umfang die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und künftig noch verarbeitet werden. Der Grundsatz der Transparenz setzt voraus, dass alle Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten leicht zugänglich und verständlich und in klarer und einfacher Sprache abgefasst sind. Dieser Grundsatz betrifft insbesondere die Informationen über die Identität des Verantwortlichen und die Zwecke der Verarbeitung und sonstige Informationen, die eine faire und transparente Verarbeitung im Hinblick auf die betroffenen natürlichen Personen gewährleisten, sowie deren Recht, eine Bestätigung und Auskunft darüber zu erhalten, welche sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Natürliche Personen sollten über die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten informiert und darüber aufgeklärt werden, wie sie ihre diesbezüglichen Rechte geltend machen können. Insbesondere sollten die bestimmten Zwecke, zu denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, eindeutig und rechtmäßig sein und zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten feststehen. Die personenbezogenen Daten sollten für die Zwecke, zu denen sie verarbeitet werden, angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke ihrer Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Dies erfordert insbesondere, dass die Speicherfrist für personenbezogene Daten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleibt. Personenbezogene Daten sollten nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann. Um sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten nicht länger als nötig gespeichert werden, sollte der Verantwortliche Fristen für ihre Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorsehen. Es sollten alle vertretbaren Schritte unternommen werden, damit unrichtige personenbezogene Daten gelöscht oder berichtigt werden. Personenbezogene Daten sollten so verarbeitet werden, dass ihre Sicherheit und Vertraulichkeit hinreichend gewährleistet ist, wozu auch gehört, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Daten haben und weder die Daten noch die Geräte, mit denen diese verarbeitet werden, benutzen können.
Ein solches berechtigtes Interesse könnte beispielsweise darin bestehen, den unberechtigten Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen, die Verbreitung schädlicher Programmcodes, die Abwehr von Angriffen in Form der gezielten Überlastung von Servern („Denial of access“-Angriffe) sowie Schädigungen von Computer- und elektronischen Kommunikationssystemen zu verhindern. Ein solches berechtigtes Interesse könnte beispielsweise darin bestehen, den unberechtigten Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen, die Verbreitung schädlicher Programmcodes, die Abwehr von Angriffen in Form der gezielten Überlastung von Servern („Denial of access“-Angriffe) sowie Schädigungen von Computer- und elektronischen Kommunikationssystemen zu verhindern.    
  Dieser Grundsatz gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Beschränkung missbräuchlichen Zugangs zu und die Verwendung von öffentlich zugänglichen Netzwerken oder Informationssystemen, wie das Führen schwarzer Listen von elektronischen Kennungen Die Verarbeitung von Daten durch Behörden, Computer-Notdienste (Computer Emergency Response Teams – CERT, beziehungsweise Computer Security Incident Response Teams – CSIRT), Betreiber von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie durch Anbieter von Sicherheitstechnologien und -diensten stellt in dem Maße ein berechtigtes Interesse des jeweiligen für die Verarbeitung Verantwortlichen dar, wie dies für die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit unbedingt notwendig ist, d.h. soweit dadurch die Fähigkeit eines Netzes oder Informationssystems gewährleistet wird, mit einem vorgegebenen Grad der Zuverlässigkeit Störungen oder widerrechtliche mutwillige Eingriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Vollständigkeit und Vertraulichkeit von gespeicherten oder übermittelten Daten sowie die Sicherheit damit zusammenhängender Dienste, die über diese Netze oder Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen. Ein solches berechtigtes Interesse könnte beispielsweise darin bestehen, den Zugang Unbefugter zu elektronischen Kommunikationsnetzen, die Verbreitung schädlicher Programmcodes, die Abwehr von Angriffen in Form der gezielten Überlastung von Servern („Denial of access“-Angriffe) sowie Schädigungen von Computer- und elektronischen Kommunikationssystemen zu verhindern. Die Verarbeitung personenbezogener Daten in dem für die Verhinderung von Betrug unbedingt erforderlichen Umfang ist ebenfalls ein berechtigtes Interesse des jeweiligen für die Verarbeitung Verantwortlichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.   

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