Erwägungsgrund 041

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015 Stand: 27.04.2016 
Personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach besonders sensibel und anfällig für eine Verletzung von Grundrechten oder der Privatsphäre sind, bedürfen eines besonderen Schutzes. Derartige Daten dürfen nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. Ausnahmen von diesem Verbot sollten im Bedarfsfall jedoch ausdrücklich vorgesehen werden, insbesondere wenn die Verarbeitung im Rahmen rechtmäßiger Tätigkeiten bestimmter Vereinigungen oder Stiftungen vorgenommen wird, die sich für die Ausübung von Grundfreiheiten einsetzen.  entfällt Personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte und -freiheiten (…) besonders sensibel sind, bedürfen eines besonderen Schutzes, da im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und -freiheiten auftreten können. Diese Daten sollten auch personenbezogene Daten umfassen, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft hervorgeht, wobei die Tatsache, dass in dieser Verordnung der Begriff „rassische Herkunft“ verwendet wird, nicht bedeutet, dass die Europäische Union Theorien, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen, gutheißt. Derartige Daten sollten nicht verarbeitet werden, es sei denn, die Verarbeitung ist in den in dieser Verordnung dargelegten konkreten Fällen zulässig, wobei zu berücksichtigen ist, dass im Recht der Mitgliedstaaten besondere Datenschutzbestimmungen festgelegt sein können, um die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen, damit die Einhaltung einer rechtlichen Verpflichtung oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder die Ausübung hoheitlicher Gewalt, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde, möglich ist. Außer den speziellen Anforderungen an eine derartige Verarbeitung sollten die allgemeinen Grundsätze und andere Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Bedingungen für eine rechtmäßige Verarbeitung, gelten. Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot der Verarbeitung dieser speziellen Kategorien personenbezogener Daten sollten u.a. bei ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person oder im Bedarfsfall ausdrücklich vorgesehen werden, insbesondere wenn die Verarbeitung im Rahmen rechtmäßiger Tätigkeiten bestimmter Vereinigungen oder Stiftungen vorgenommen wird, die sich für die Ausübung von Grundfreiheiten einsetzen. Wenn in dieser Verordnung auf eine Rechtsgrundlage oder eine Gesetzgebungsmaßnahme Bezug genommen wird, erfordert dies nicht notwendigerweise einen von einem Parlament angenommenen Gesetzgebungsakt; davon unberührt bleiben Anforderungen gemäß der Verfassungsordnung des betreffenden Mitgliedstaats. Die entsprechende Rechtsgrundlage oder Gesetzgebungsmaßnahme sollte jedoch klar und präzise sein und ihre Anwendung sollte für die Rechtsunterworfenen gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorhersehbar sein.
     Bestimmte Kategorien personenbezogener Daten können auch verarbeitet werden, wenn die Daten offenkundig öffentlich gemacht wurden oder dem für die Verarbeitung Verantwortlichen freiwillig und auf Wunsch der betroffenen Person für einen bestimmten, von der betroffenen Person angegebenen Zweck übermittelt wurden und die Verarbeitung im Interesse der betroffenen Person erfolgt. Im Recht der Mitgliedstaaten und der Union kann vorgesehen werden, dass das allgemeine Verbot der Verarbeitung dieser speziellen Kategorien personenbezogener Daten in bestimmten Fällen durch die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden darf.   

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