Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand:27.04.2016 (ehem. EG 35) |
Wenn es in einem Mitgliedstaat zum Funktionieren des demokratischen Systems gehört, dass die politischen Parteien im Zusammenhang mit Wahlen Daten über die politische Einstellung von Personen sammeln, kann die Verarbeitung derartiger Daten aus Gründen des öffentlichen Interesses zugelassen werden, sofern angemessene Garantien vorgesehen werden. | keine Änderung | keine Änderung | Die Verarbeitung von Daten sollte als rechtmäßig gelten, wenn sie für die Erfüllung oder den geplanten Abschluss eines Vertrags erforderlich ist. |
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