Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand:27.04.2016 (eherm. EG 41) |
Jede Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der Daten, die bei ihr erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos wahrnehmen können, um sich von der Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung überzeugen zu können. Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet werden, wie lange sie gespeichert werden, wer die Empfänger der Daten sind, nach welcher Logik die Daten verarbeitet werden und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling basiert. Dabei dürfen die Grundrechte und Grundfreiheiten anderer Personen, etwa das Geschäftsgeheimnis oder die Rechte an geistigem Eigentum und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht angetastet werden. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. | Jede Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der Daten, die bei ihr erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos wahrnehmen können, um sich von der Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung überzeugen zu können. Jede betroffene Person sollte einen Anspruch darauf haben zu wissen und zu erfahren, zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet werden, wie lange sie voraussichtlich gespeichert werden, wer die Empfänger der Daten sind, nach welcher allgemeinen Logik die Daten verarbeitet werden und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann. Dabei sollten die Grundrechte und Grundfreiheiten anderer Personen, etwa das Geschäftsgeheimnis oder das geistige Eigentum. etwa im Zusammenhang mit Urheberrechten an Software, nicht angetastet werden. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. | Eine natürliche Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich von der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überzeugen zu können. Dies schließt das Recht natürlicher Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten. Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet werden und, wenn möglich, wie lange sie gespeichert werden, wer die Empfänger der Daten sind, nach welcher Logik die automatische Datenverarbeitung erfolgt und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling beruht. Dabei dürfen die Grundrechte und Grundfreiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigem Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht angetastet werden. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Verarbeitet der für die Verarbeitung Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person, so kann er verlangen, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt. | Personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte und Grundfreiheiten besonders sensibel sind, verdienen einen besonderen Schutz, da im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten können. Diese personenbezogenen Daten sollten personenbezogene Daten umfassen, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft hervorgeht, wobei die Verwendung des Begriffs „rassische Herkunft“ in dieser Verordnung nicht bedeutet, dass die Union Theorien, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen, gutheißt. Die Verarbeitung von Lichtbildern sollte nicht grundsätzlich als Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten angesehen werden, da Lichtbilder nur dann von der Definition des Begriffs „biometrische Daten“ erfasst werden, wenn sie mit speziellen technischen Mitteln verarbeitet werden, die die eindeutige Identifizierung oder Authentifizierung einer natürlichen Person ermöglichen. Derartige personenbezogene Daten sollten nicht verarbeitet werden, es sei denn, die Verarbeitung ist in den in dieser Verordnung dargelegten besonderen Fällen zulässig, wobei zu berücksichtigen ist, dass im Recht der Mitgliedstaaten besondere Datenschutzbestimmungen festgelegt sein können, um die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen, damit die Einhaltung einer rechtlichen Verpflichtung oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder die Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, möglich ist. Zusätzlich zu den speziellen Anforderungen an eine derartige Verarbeitung sollten die allgemeinen Grundsätze und andere Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Bedingungen für eine rechtmäßige Verarbeitung, gelten. Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot der Verarbeitung dieser besonderen Kategorien personenbezogener Daten sollten ausdrücklich vorgesehen werden, unter anderem bei ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person oder bei bestimmten Notwendigkeiten, insbesondere wenn die Verarbeitung im Rahmen rechtmäßiger Tätigkeiten bestimmter Vereinigungen oder Stiftungen vorgenommen wird, die sich für die Ausübung von Grundfreiheiten einsetzen. |
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