Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 50) |
Zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie zur Klärung der Verantwortung und der Haftung der für die Verarbeitung Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters bedarf es – auch mit Blick auf die Überwachungs- und sonstigen Maßnahmen von Aufsichtsbehörden – einer klaren Zuteilung der Verantwortlichkeiten durch diese Verordnung, insbesondere für Fälle, in denen ein für die Verarbeitung Verantwortlicher die Verarbeitungszwecke, -bedingungen und -mittel gemeinsam mit anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen festlegt oder ein Verarbeitungsvorgang im Auftrag eines für die Verarbeitung Verantwortlichen durchgeführt wird. | Zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie zur Klärung der Verantwortung und der Haftung der für die Verarbeitung Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters bedarf es – auch mit Blick auf die Überwachungs- und sonstigen Maßnahmen von Aufsichtsbehörden – einer klaren Verteilung der Verantwortlichkeiten durch diese Verordnung, insbesondere für Fälle, in denen ein für die Verarbeitung Verantwortlicher die Verarbeitungszwecke gemeinsam mit anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen festlegt oder ein Verarbeitungsvorgang im Auftrag eines für die Verarbeitung Verantwortlichen durchgeführt wird. | Zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie zur Klärung der Verantwortung und Haftung der für die Verarbeitung Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter bedarf es – auch mit Blick auf die Überwachungs- und sonstigen Maßnahmen von Aufsichtsbehörden – einer klaren Zuteilung der Verantwortlichkeiten durch diese Verordnung, einschließlich der Fälle, in denen ein für die Verarbeitung Verantwortlicher die Verarbeitungszwecke (…) und -mittel gemeinsam mit anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen festlegt oder ein Verarbeitungsvorgang im Auftrag eines für die Verarbeitung Verantwortlichen durchgeführt wird. | Die Pflicht, Informationen zur Verfügung zu stellen, erübrigt sich jedoch, wenn die betroffene Person die Information bereits hat, wenn die Speicherung oder Offenlegung der personenbezogenen Daten ausdrücklich durch Rechtsvorschriften geregelt ist oder wenn sich die Unterrichtung der betroffenen Person als unmöglich erweist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist. Letzteres könnte insbesondere bei Verarbeitungen für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken der Fall sein. Als Anhaltspunkte sollten dabei die Zahl der betroffenen Personen, das Alter der Daten oder etwaige geeignete Garantien in Betracht gezogen werden. |
Die Regelung zwischen den gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen sollte die tatsächlichen Aufgaben und Beziehungen der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen widerspiegeln. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe dieser Verordnung sollte auch die Möglichkeit umfassen, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche den gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Daten zum Zwecke der Datenverarbeitung in deren Namen übermittelt |
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