Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 51) |
Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche ohne Niederlassung in der Union, dessen Verarbeitungstätigkeiten sich auf in der Union ansässige betroffene Personen beziehen und dazu dienen, diesen Personen Waren oder Dienstleistungen anzubieten oder deren Verhalten zu beobachten, sollte einen Vertreter benennen müssen, es sei denn, dieser für die Verarbeitung Verantwortliche ist in einem Drittland niedergelassen, das einen angemessenen Schutz bietet, oder es handelt sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen, um eine Behörde oder um eine öffentliche Einrichtung oder der betreffende für die Verarbeitung Verantwortliche bietet den betroffenen Personen nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen an. Der Vertreter sollte im Namen des für die Verarbeitung Verantwortlichen tätig werden und den Aufsichtsbehörden als Ansprechpartner dienen. | Verarbeitet ein für die Verarbeitung Verantwortlicher ohne Niederlassung in der Union personenbezogene Daten von betroffenen Personen in der Union, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche einen Vertreter benennen, es sei denn, der für die Verarbeitung Verantwortliche ist in einem Drittland niedergelassen, das einen angemessenen Schutz bietet, oder es handelt sich um die Verarbeitung in Bezug auf weniger als 5 000 betroffene Personen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten, die nicht in Bezug auf besondere Kategorien personenbezogener Daten durchgeführt wird, oder um eine Behörde oder um eine öffentliche Einrichtung oder der betreffende für die Verarbeitung Verantwortliche bietet den betroffenen Personen nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen an. Der Vertreter sollte im Namen des für die Verarbeitung Verantwortlichen tätig werden und den Aufsichtsbehörden als Ansprechpartner dienen. | Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche ohne Niederlassung in der Union, dessen Verarbeitungstätigkeiten sich auf in der Union ansässige betroffene Personen beziehen und dazu dienen, diesen Personen Waren oder Dienstleistungen anzubieten oder deren Verhalten in der Union zu beobachten, (…) sollte einen Vertreter benennen müssen, es sei denn, (…) die von ihm ausgeführte Verarbeitung erfolgt vereinzelt und bringt unter Berücksichtigung ihrer Art, ihres Umfangs, ihrer Umstände und ihrer Zwecke wahrscheinlich kein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen mit sich oder bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen handelt es sich um eine Behörde oder öffentliche Einrichtung (…). Der Vertreter sollte im Namen des für die Verarbeitung Verantwortlichen tätig werden und den Aufsichtsbehörden als Ansprechpartner dienen. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte den Vertreter ausdrücklich bestellen und schriftlich beauftragen, in Bezug auf die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen an seiner Stelle zu handeln. Die Benennung eines solchen Vertreters berührt nicht die Verantwortung und Haftung des für die Verarbeitung Verantwortlichen nach Maßgabe dieser Verordnung. Der Vertreter sollte seine Aufgaben entsprechend dem Mandat des für die Verarbeitung Verantwortlichen ausführen und insbesondere mit den zuständigen Aufsichtsbehörden in Bezug auf Maßnahmen, die die Einhaltung dieser Verordnung sicherstellen sollen, zusammenarbeiten. Bei Verstößen des für die Verarbeitung Verantwortlichen sollte der bestellte Vertreter Durchsetzungsmaßnahmen unterworfen werden. | Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Dies schließt das Recht betroffene Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten. Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, insbesondere zu welchen Zwecken die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und, wenn möglich, wie lange sie gespeichert werden, wer die Empfänger der personenbezogenen Daten sind, nach welcher Logik die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling beruht. Nach Möglichkeit sollte der Verantwortliche den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können, der der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde. Dieses Recht sollte die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Verarbeitet der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person, so sollte er verlangen können, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt. |
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