Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand:27.04.2016 (ehem. EG 54 a) |
Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs für die betroffene Person nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird. Deshalb sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche nach Bekanntwerden einer derartigen Verletzung die Aufsichtsbehörde ohne unangemessene Verzögerung – falls möglich binnen 24 Stunden – davon in Kenntnis setzen. Falls die Benachrichtigung nicht binnen 24 Stunden erfolgen kann, sollten in ihr die Gründe für die Verzögerung angegeben werden müssen. Natürliche Personen, für die eine derartige Verletzung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten nachteilige Auswirkungen haben könnte, sollten ohne unangemessene Verzögerung benachrichtigt werden, damit sie die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen können. Die Auswirkungen einer solchen Verletzung sollten als nachteilig für den Schutz der personenbezogenen Daten oder der Privatsphäre einer natürlichen Person angesehen werden, wenn sie zum Beispiel einen Identitätsdiebstahl oder -betrug, eine physische Schädigung, eine erhebliche Demütigung oder Rufschädigung zur Folge haben. Die Benachrichtigung sollte eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie an die betroffene Person gerichtete Empfehlungen zur Minderung etwaiger negativer Auswirkungen dieser Verletzung beinhalten. | Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs für die betroffene Person nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird. Deshalb sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche die Aufsichtsbehörde ohne unangemessene Verzögerung – von der angenommen werden sollte, dass sie nicht länger als 72 Stunden dauern sollte– davon in Kenntnis setzen. Gegebenenfalls sollten in der Benachrichtigung die Gründe für die Verzögerung angegeben werden. Natürliche Personen, für die eine derartige Verletzung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten nachteilige Auswirkungen haben könnte, sollten ohne unangemessene Verzögerung benachrichtigt werden, damit sie die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen können. Die Auswirkungen einer solchen Verletzung sollten als nachteilig für den Schutz der personenbezogenen Daten oder der Privatsphäre einer natürlichen Person angesehen werden, wenn sie zum Beispiel einen Identitätsdiebstahl oder -betrug, eine physische Schädigung, eine erhebliche Demütigung oder Rufschädigung zur Folge haben. Die Benachrichtigung sollte eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie an die betroffene Person gerichtete Empfehlungen zur Minderung etwaiger negativer Auswirkungen dieser Verletzung beinhalten. | Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann – wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird – einen (…) physischen, materiellen oder moralischen Schaden für die betroffenen Personen nach sich ziehen, wie etwa Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder Einschränkung (…) ihrer Rechte, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzielle Verluste, unbefugte Umkehr der Pseudonymisierung, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten oder andere wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile. (…). Deshalb sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche nach Bekanntwerden einer (…) Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die einen (…) physischen, materiellen oder moralischen Schaden nach sich ziehen kann, die Aufsichtsbehörde ohne ungebührliche Verzögerung – falls möglich binnen 72 Stunden – davon in Kenntnis setzen. Falls die Benachrichtigung nicht binnen 72 Stunden erfolgen kann, sollten in ihr die Gründe für die Verzögerung angegeben werden müssen. Natürliche Personen, deren Rechte und Freiheiten durch die Datenschutzverletzung erheblich beeinträchtigt werden könnten, sollten ohne unangemessene Verzögerung benachrichtigt werden, damit sie die erforderlichen Vorkehrungen treffen können. (…). Die Benachrichtigung sollte eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie an die betroffene Person gerichtete Empfehlungen zur Minderung etwaiger negativer Auswirkungen dieser Verletzung enthalten. Die Benachrichtigung der betroffenen Person sollte stets so rasch wie nach allgemeinem Ermessen möglich, in enger Absprache mit der Aufsichtsbehörde und nach Maßgabe der von dieser oder von anderen zuständigen Behörden (z.B. Strafverfolgungsbehörden) erteilten Weisungen erfolgen. (…) Um beispielsweise das Risiko eines unmittelbaren Schadens mindern zu können, müsste sie sofort benachrichtigt werden, wohingegen eine längere Benachrichtigungsfrist gerechtfertigt sein kann, wenn es darum geht, geeignete Maßnahmen gegen fortlaufende oder ähnliche Verletzungen der Datensicherheit zu treffen. | Methoden zur Beschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten könnten unter anderem darin bestehen, dass ausgewählte personenbezogenen Daten vorübergehend auf ein anderes Verarbeitungssystem übertragen werden, dass sie für Nutzer gesperrt werden oder dass veröffentliche Daten vorübergehend von einer Website entfernt werden. In automatisierten Dateisystemen sollte die Einschränkung der Verarbeitung grundsätzlich durch technische Mittel so erfolgen, dass die personenbezogenen Daten in keiner Weise weiterverarbeitet werden und nicht verändert werden können. Auf die Tatsache, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten beschränkt wurde, sollte in dem System unmissverständlich hingewiesen werden. |
Die Benachrichtigung der betroffenen Person sollte stets so rasch wie nach allgemeinem Ermessen möglich, in enger Absprache mit der Aufsichtsbehörde und nach Maßgabe der von dieser oder von anderen zuständigen Behörden (z.B. Strafverfolgungsbehörden) erteilten Weisungen erfolgen. Damit eine betroffene Person das Risiko eines unmittelbaren Schadens für sich klein halten kann, bedarf es beispielsweise ihrer sofortigen Benachrichtigung, wohingegen eine längere Benachrichtigungsfrist gerechtfertigt sein kann, wenn es darum geht, geeignete Maßnahmen gegen fortlaufende oder ähnliche Verletzungen der Datensicherheit zu ergreifen. | Die Benachrichtigung der betroffenen Person sollte stets so rasch wie nach allgemeinem Ermessen möglich, in enger Absprache mit der Aufsichtsbehörde und nach Maßgabe der von dieser oder von anderen zuständigen Behörden (z.B. Strafverfolgungsbehörden) erteilten Weisungen erfolgen. Damit eine betroffene Person das Risiko eines unmittelbaren Schadens für sich klein halten kann, bedarf es beispielsweise ihrer sofortigen Benachrichtigung, wohingegen eine längere Benachrichtigungsfrist gerechtfertigt sein kann, wenn es darum geht, geeignete Maßnahmen gegen fortlaufende oder ähnliche Verletzungen der Datensicherheit zu ergreifen. |
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