Erwägungsgrund 093

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Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

 Stand: 27.04.2016

(ehem. EG 73)

 

Errichtet ein Mitgliedstaat mehrere Aufsichtsbehörden, so sollte er durch ein Rechtsinstrument sicherstellen, dass diese Aufsichtsbehörden am Kohärenz-Verfahren beteiligt werden. Insbesondere sollte dieser Mitgliedstaat eine Aufsichtsbehörde bestimmen, die als zentrale Anlaufstelle für eine wirksame Beteiligung dieser Behörden an dem Verfahren fungiert und eine rasche und reibungslose Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden, dem Europäischen Datenschutzausschuss und der Kommission gewährleistet.

keine Änderung keine Änderung Anlässlich des Erlasses des Gesetzes des Mitgliedstaats, auf dessen Grundlage die Behörde oder öffentliche Stelle ihre Aufgaben wahrnimmt und das den fraglichen Verarbeitungsvorgang oder die fraglichen Arten von Verarbeitungsvorgängen regelt, können die Mitgliedstaaten es für erforderlich erachten, solche Folgeabschätzungen vor den Verarbeitungsvorgängen durchzuführen.

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