Erwägungsgrund 095

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 Stand 25.01.2012 Stand  12.03.2014 Stand: 15.06.2015

 Stand: 27.04.2016

(ehem. EG 74 a)

Die allgemeinen Anforderungen an die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sollten gesetzlich von jedem Mitgliedstaat geregelt werden und insbesondere vorsehen, dass diese Mitglieder entweder vom Parlament oder von der Regierung des Mitgliedstaats ernannt werden; ferner sollten sie Bestimmungen über die persönliche Eignung der Mitglieder und ihre Stellung enthalten. (Stand 25.1.2012) Die allgemeinen Anforderungen an die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sollten gesetzlich von jedem Mitgliedstaat geregelt werden und insbesondere vorsehen, dass diese Mitglieder entweder vom Parlament oder von der Regierung des Mitgliedstaats ernannt werden, wobei dafür Sorge getragen wird, dass die Möglichkeit der politischen Einflussnahme minimiert wird; ferner sollten sie Bestimmungen über die persönliche Eignung der Mitglieder, die Vermeidung von Interessenskonflikten und die Stellung der Mitglieder enthalten. Die allgemeinen Anforderungen an das Mitglied oder die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sollten gesetzlich von jedem Mitgliedstaat geregelt werden und insbesondere vorsehen, dass diese Mitglieder entweder vom Parlament und/oder von der Regierung oder dem Staatsoberhaupt des Mitgliedstaats oder von einer unabhängigen Stelle ernannt werden, die nach dem Recht des Mitgliedstaats mit der Ernennung im Wege eines transparenten Verfahrens betraut wird. Um die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde zu gewährleisten, sollten ihre Mitglieder von allen mit den Aufgaben ihres Amts nicht zu vereinbarenden Handlungen absehen und während ihrer Amtszeit keine andere mit ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit ausüben. (…) Der Auftragsverarbeiter sollte erforderlichenfalls den Verantwortlichen auf Anfrage bei der Gewährleistung der Einhaltung der sich aus der Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung und der vorherigen Konsultation der Aufsichtsbehörde ergebenden Auflagen unterstützen.

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