Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 |
Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union sicherzustellen, sollte ein Verfahren zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung (Kohärenz-Verfahren) eingeführt werden, das die Aufsichtsbehörden verpflichtet, untereinander und mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Dieses Verfahren sollte insbesondere dann angewendet werden, wenn eine Aufsichtsbehörde beabsichtigt, eine Maßnahme in Bezug auf Verarbeitungsvorgänge zu treffen, die mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen für Personen in mehreren Mitgliedstaaten oder der Beobachtung des Verhaltens dieser Personen im Zusammenhang stehen oder die den freien Verkehr personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigen könnten. Ferner sollte es zur Anwendung kommen, wenn eine Aufsichtsbehörde oder die Kommission beantragen, dass die Angelegenheit im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird. Dieses Verfahren sollte andere Maßnahmen, die die Kommission möglicherweise in Ausübung ihrer Befugnisse nach den Verträgen trifft, unberührt lassen. | Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union sicherzustellen, sollte ein Verfahren zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung (Kohärenzverfahren) eingeführt werden, das die Aufsichtsbehörden verpflichtet, untereinander und mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Dieses Verfahren sollte insbesondere dann angewendet werden, wenn eine Aufsichtsbehörde beabsichtigt, eine Maßnahme in Bezug auf Verarbeitungsvorgänge zu treffen, die mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen für Personen in mehreren Mitgliedstaaten oder der Beobachtung dieser Personen im Zusammenhang stehen oder die den freien Verkehr personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigen könnten. Ferner sollte es zur Anwendung kommen, wenn eine Aufsichtsbehörde oder die Kommission beantragen, dass die Angelegenheit im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird. Darüber hinaus sollten die betroffenen Personen das Recht haben, dass die Kohärenz durchgesetzt wird, wenn sie der Ansicht sind, dass eine Maßnahme einer Datenschutzbehörde eines Mitgliedstaats dieses Kriterium nicht erfüllt hat. Dieses Verfahren sollte andere Maßnahmen, die die Kommission möglicherweise in Ausübung ihrer Befugnisse nach den Verträgen trifft, unberührt lassen. |
Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union sicherzustellen, sollte ein Verfahren zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung (Kohärenzverfahren) zwischen den Aufsichtsbehörden eingeführt werden (…). Dieses Verfahren sollte insbesondere dann angewendet werden, wenn eine Aufsichtsbehörde beabsichtigt, eine Maßnahme zu erlassen, die rechtliche Wirkungen in Bezug auf Verarbeitungsvorgänge entfalten soll (…), die für eine bedeutende Zahl betroffener Personen in mehreren Mitgliedstaaten erhebliche Auswirkungen haben (…). Ferner sollte es zur Anwendung kommen, wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde oder die Kommission beantragt, dass die Angelegenheit im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird. Dieses Verfahren sollte andere Maßnahmen, die die Kommission möglicherweise in Ausübung ihrer Befugnisse nach den Verträgen trifft, unberührt lassen. | Die Kommission sollte neben den internationalen Verpflichtungen, die das Drittland oder die internationale Organisation eingegangen ist, die Verpflichtungen, die sich aus der Teilnahme des Drittlands oder der internationalen Organisation an multilateralen oder regionalen Systemen insbesondere im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten ergeben, sowie die Umsetzung dieser Verpflichtungen berücksichtigen. Insbesondere sollte der Beitritt des Drittlands zum Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und dem dazugehörigen Zusatzprotokoll berücksichtigt werden. Die Kommission sollte den Ausschuss konsultieren, wenn sie das Schutzniveau in Drittländern oder internationalen Organisationen bewertet. |
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