Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 87) |
Einrichtungen, Organisationen oder Verbände, die sich den Schutz der Rechte und Interessen der betroffenen Personen im Bereich des Datenschutzes zum Ziel gesetzt haben und die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet sind, sollten das Recht haben, im Namen der betroffenen Person Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen oder unabhängig von der Beschwerde einer betroffenen Person eine eigene Beschwerde zu erheben, wenn ihrer Ansicht nach der Schutz personenbezogener Daten verletzt wurde. | Einrichtungen, Organisationen oder Verbände, die im öffentlichen Interesse handeln und die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet sind, sollten das Recht haben, im Namen der betroffenen Person mit deren Einwilligung Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie von der betroffenen Person dazu beauftragt werden, oder unabhängig von der Beschwerde einer betroffenen Person eine eigene Beschwerde zu erheben, wenn ihrer Ansicht nach Vorschriften dieser Verordnung verletzt wurde. | Betroffene Personen, die sich in ihren Rechten gemäß dieser Verordnung verletzt sehen, sollten das Recht haben, Einrichtungen, Organisationen oder Verbände, die sich den Schutz der Rechte und Interessen der betroffenen Personen im Bereich des Datenschutzes zum Ziel gesetzt haben und die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet sind, zu beauftragen, in ihrem Namen Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Einrichtungen, Organisationen oder Verbände (…) das Recht haben sollten, unabhängig vom Auftrag einer betroffenen Person in dem betreffenden Mitgliedstaat eine eigene Beschwerde einzulegen, und/oder das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf haben sollten, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass (…) die Rechte der betroffenen Person infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung verletzt worden sind. Diesen Einrichtungen, Organisationen oder Verbänden kann nicht gestattet werden, im Namen einer betroffenen Person Schadenersatz zu verlangen. | Diese Ausnahmen sollten insbesondere für Datenübermittlungen gelten, die aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich sind, beispielsweise für den internationalen Datenaustausch zwischen Wettbewerbs-, Steuer- oder Zollbehörden, zwischen Finanzaufsichtsbehörden oder zwischen für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit oder für die öffentliche Gesundheit zuständigen Diensten, beispielsweise im Falle der Umgebungsuntersuchung bei ansteckenden Krankheiten oder zur Verringerung und/oder Beseitigung des Dopings im Sport. Die Übermittlung personenbezogener Daten sollte ebenfalls als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um ein Interesse, das für die lebenswichtigen Interessen — einschließlich der körperlichen Unversehrtheit oder des Lebens — der betroffenen Person oder einer anderen Person wesentlich ist, zu schützen und die betroffene Person außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben. Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, so können im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses ausdrücklich Beschränkungen der Übermittlung bestimmter Kategorien von Daten an Drittländer oder internationale Organisationen vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten solche Bestimmungen der Kommission mitteilen. Jede Übermittlung personenbezogener Daten einer betroffenen Person, die aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu erteilen, an eine internationale humanitäre Organisation, die erfolgt, um eine nach den Genfer Konventionen obliegende Aufgabe auszuführen oder um dem in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrecht nachzukommen, könnte als aus einem wichtigen Grund im öffentlichen Interesse notwendig oder als im lebenswichtigen Interesse der betroffenen Person liegend erachtet werden. |
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