Erwägungsgrund 116

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Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

Stand: 27.04.2016 

(ehem. EG 91)

Bei Verfahren gegen für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter sollte es dem Kläger überlassen bleiben, ob er die Gerichte des Mitgliedstaats anruft, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat oder in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt nicht, wenn es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde handelt, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. Bei Verfahren gegen für die  Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter sollte es dem Kläger überlassen bleiben, ob er die Gerichte des Mitgliedstaats anruft, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat oder, im Fall des gewöhnlichen Aufenthalts in der EU, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt nicht, wenn es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde der Union oder eines Mitgliedstaats handelt, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. Bei Verfahren gegen für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter sollte es dem Kläger überlassen bleiben, ob er die Gerichte des Mitgliedstaats anruft, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat, oder des Mitgliedstaats, in dem die betroffene Person ihren Aufenthaltsort hat; dies gilt nicht, wenn es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde handelt, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.  Wenn personenbezogene Daten in ein anderes Land außerhalb der Union übermittelt werden, besteht eine erhöhte Gefahr, dass natürliche Personen ihre Datenschutzrechte nicht wahrnehmen können und sich insbesondere gegen die unrechtmäßige Nutzung oder Offenlegung dieser Informationen zu schützen. Ebenso kann es vorkommen, dass Aufsichtsbehörden Beschwerden nicht nachgehen oder Untersuchungen nicht durchführen können, die einen Bezug zu Tätigkeiten außerhalb der Grenzen ihres Mitgliedstaats haben. Ihre Bemühungen um grenzüberschreitende Zusammenarbeit können auch durch unzureichende Präventiv- und Abhilfebefugnisse, widersprüchliche Rechtsordnungen und praktische Hindernisse wie Ressourcenknappheit behindert werden. Die Zusammenarbeit zwischen den Datenschutzaufsichtsbehörden muss daher gefördert werden, damit sie Informationen austauschen und mit den Aufsichtsbehörden in anderen Ländern Untersuchungen durchführen können. Um Mechanismen der internationalen Zusammenarbeit zu entwickeln, die die internationale Amtshilfe bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erleichtern und sicherstellen, sollten die Kommission und die Aufsichtsbehörden Informationen austauschen und bei Tätigkeiten, die mit der Ausübung ihrer Befugnisse in Zusammenhang stehen, mit den zuständigen Behörden der Drittländer nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und gemäß dieser Verordnung zusammenarbeiten.

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