Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 98) |
Im Einklang mit Artikel 17 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union achtet diese Verordnung den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. Wendet eine Kirche in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an, sollten diese Regeln weiter gelten, wenn sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden. Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften sollten verpflichtet werden, eine völlig unabhängige Datenschutzaufsicht einzurichten. (Stand 25.1.2012) | Im Einklang mit Artikel 17 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union achtet diese Verordnung den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. Wendet eine Kirche in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angemessene Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an, sollten diese Regeln weiter gelten, wenn sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht und als vereinbar anerkannt werden. | Im Einklang mit Artikel 17 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union achtet diese Verordnung den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren bestehenden verfassungsrechtlichen Vorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. (…). | Die Vorschriften über die federführende Behörde und das Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz sollten keine Anwendung finden, wenn die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen im öffentlichen Interesse erfolgt. In diesen Fällen sollte die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Behörde oder private Einrichtung ihren Sitz hat, die einzige Aufsichtsbehörde sein, die dafür zuständig ist, die Befugnisse auszuüben, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden. |
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