Erwägungsgrund 130

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Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015  Stand: 27.04.2016
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden zur Festlegung von: Standardvorlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern, Standardverfahren und -vorlagen für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person, Standardvorlagen für die Unterrichtung der betroffenen Person, Standardverfahren und -vorlagen für das Auskunftsrecht und das Recht auf Datenübertragbarkeit, Standardvorlagen betreffend die Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie in Bezug auf Dokumentation, besonderen Anforderungen für die Sicherheit der Verarbeitung, Standardformat und Verfahren für die Meldung einer Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten bei der Aufsichtsbehörde und für die Benachrichtigung der betroffenen Person, Standards und Verfahren für Datenschutz- Folgenabschätzungen, Verfahren und Vorlagen für die vorherige Genehmigung und vorherige Zurateziehung der Aufsichtsbehörde, technischen Standards und Verfahren für die Zertifizierung, Anforderungen an die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in einem Drittland oder in einem Gebiet oder Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder in einer internationalen Organisation, Fällen der Datenweitergabe, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, Vorschriften für die Amtshilfe, gemeinsamen Maßnahmen und Beschlüssen im Rahmen des Kohärenzverfahrens. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Die Kommission sollte besondere Maßnahmen für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen erwägen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden zur Festlegung von: Standardvorlagen für spezielle Arten der Erlangung einer nachprüfbaren Einwilligung für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern, Standardvorlagen für die Benachrichtigung der betroffenen Personen zur Wahrnehmung ihrer Rechte, Standardvorlagen für die Unterrichtung der betroffenen Person, Standardvorlagen für das Auskunftsrecht, einschließlich der Mitteilung der personenbezogenen Daten an die betroffene Person, Standardvorlagen betreffend die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter aufzubewahrende Dokumentation, die Standardvorlage für die Meldung einer Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten bei der Aufsichtsbehörde und Dokumentation der Verletzung des Schutzes von  personenbezogenen Daten, Vorlagen für die vorherige Konsultation und Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(*1) ausgeübt werden. Die Kommission sollte besondere Maßnahmen für Kleinst-, Kleinund Mittelunternehmen erwägen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: (…) Standardvertragsklauseln für Verträge zwischen für die Verarbeitung Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern sowie zwischen Auftragsverarbeitern; Verhaltensregeln; (…) technische Standards und Verfahren für die Zertifizierung; Anforderungen an die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in einem Drittland oder in einem Gebiet oder Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder in einer internationalen Organisation; Standarddatenschutzklauseln; Formate und Verfahren für den Informationsaustausch zwischen für die Verarbeitung Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern und Aufsichtsbehörden im Hinblick auf verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften; (…) Amtshilfe (…); Vorkehrungen für den elektronischen Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden und zwischen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzausschuss. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Die Kommission sollte besondere Maßnahmen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen erwägen.  Ist die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, nicht die federführende Aufsichtsbehörde, so sollte die federführende Aufsichtsbehörde gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung über Zusammenarbeit und Kohärenz eng mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten, bei der die Beschwerde eingereicht wurde. In solchen Fällen sollte die federführende Aufsichtsbehörde bei Maßnahmen, die rechtliche Wirkungen entfalten sollen, unter anderem bei der Verhängung von Geldbußen, den Standpunkt der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde und die weiterhin befugt sein sollte, in Abstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde Untersuchungen im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats durchzuführen, weitestgehend berücksichtigen.

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(*1) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren. Die Kommission sollte besondere Maßnahmen für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen erwägen.


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