Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 | Stand: 27.04.2016 |
Die Standardvorlagen für die Einwilligung im Falle von Kindern, die Standardverfahren und -vorlagen für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person, die Standardvorlagen für die Unterrichtung der betroffenen Person, die Standardverfahren und -vorlagen für das Auskunftsrecht und das Recht auf Datenübertragbarkeit, die Standardvorlagen betreffend die Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie in Bezug auf Dokumentation, die besonderen Anforderungen für die Sicherheit der Verarbeitung, Standardformat und Verfahren für die Meldung einer Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten bei der Aufsichtsbehörde und für die Benachrichtigung der betroffenen Person, die Standards und Verfahren für Datenschutz-Folgenabschätzungen, die Verfahren und Vorlagen für die vorherige Genehmigung und vorherige Zurateziehung der Aufsichtsbehörde, die technischen Standards und Verfahren für die Zertifizierung, die Anforderungen an die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in einem Drittland oder in einem Gebiet oder Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder in einer internationalen Organisation, die Fälle der Datenweitergabe, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, die Vorschriften für die Amtshilfe, für gemeinsame Maßnahmen und Beschlüsse im Rahmen des Kohärenzverfahrens sollten im Wege des Prüfverfahrens festgelegt werden, da es sich um Rechtsakte von allgemeiner Tragweite handelt. | Standardvorlagen für spezielle Arten der Erlangung einer nachprüfbaren Einwilligung für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern, Standardvorlagen für die Benachrichtigung der betroffenen Personen zur Wahrnehmung ihrer Rechte, Standardvorlagen für die Unterrichtung der betroffenen Person, Standardvorlagen für das Auskunftsrecht, einschließlich der Mitteilung der personenbezogenen Daten an die betroffene Person, Standardvorlagen betreffend die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter aufzubewahrende Dokumentation, die Standardvorlage für die Meldung einer Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten bei der Aufsichtsbehörde und Dokumentation der Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten, Vorlagen für die vorherige Konsultation und Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde sollten im Wege des Prüfverfahrens festgelegt werden, da es sich um Rechtsakte von allgemeiner Tragweite handelt. | Da es sich um Rechtsakte von allgemeiner Tragweite handelt, sollten im Wege des Prüfverfahrens Durchführungsrechtsakte in Bezug auf Folgendes erlassen werden: Standardvertragsklauseln für Verträge zwischen für die Verarbeitung Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern sowie zwischen Auftragsverarbeitern; Verhaltensregeln; (…) technische Standards und Verfahren für die Zertifizierung; Anforderungen an die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in einem Drittland oder in einem Gebiet oder Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder in einer internationalen Organisation; Standarddatenschutzklauseln; Formate und Verfahren für den Informationsaustausch zwischen für die Verarbeitung Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern und Aufsichtsbehörden im Hinblick auf verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften; (…) Amtshilfe (…); Vorkehrungen für den elektronischen Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden und zwischen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzausschuss. | Wenn eine andere Aufsichtsbehörde als federführende Aufsichtsbehörde für die Verarbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters fungieren sollte, der konkrete Gegenstand einer Beschwerde oder der mögliche Verstoß jedoch nur die Verarbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in dem Mitgliedstaat betrifft, in dem die Beschwerde eingereicht wurde oder der mögliche Verstoß aufgedeckt wurde, und die Angelegenheit keine erheblichen Auswirkungen auf betroffene Personen in anderen Mitgliedstaaten hat oder haben dürfte, sollte die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde oder die Situationen, die mögliche Verstöße gegen diese Verordnung darstellen, aufgedeckt hat bzw. auf andere Weise darüber informiert wurde, versuchen, eine gütliche Einigung mit dem Verantwortlichen zu erzielen; falls sich dies als nicht erfolgreich erweist, sollte sie die gesamte Bandbreite ihrer Befugnisse wahrnehmen. Dies sollte auch Folgendes umfassen: die spezifische Verarbeitung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Aufsichtsbehörde oder im Hinblick auf betroffene Personen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats; die Verarbeitung im Rahmen eines Angebots von Waren oder Dienstleistungen, das speziell auf betroffene Personen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Aufsichtsbehörde ausgerichtet ist; oder eine Verarbeitung, die unter Berücksichtigung der einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen nach dem Recht der Mitgliedstaaten bewertet werden muss. |
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