Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 104) |
Die Richtlinie 95/46/EG sollte durch diese Verordnung aufgehoben werden. Die Genehmigungen der Aufsichtsbehörden und die Beschlüsse der Kommission auf der Grundlage der Richtlinie 95/46/EG sollten jedoch in Kraft bleiben. |
Die Richtlinie 95/46/EG sollte durch diese Verordnung aufgehoben werden. Die Genehmigungen der Aufsichtsbehörden und die Beschlüsse der Kommission auf der Grundlage der Richtlinie 95/46/EG sollten jedoch in Kraft bleiben. Die Beschlüsse der Kommission und die Genehmigungen der Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittstaaten gemäß Artikel 41 Absatz 8 sollten für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft bleiben, es sei denn, sie werden vor Ende dieses Zeitraums von der Kommission geändert, ersetzt oder aufgehoben. | Die Richtlinie 95/46/EG sollte durch diese Verordnung aufgehoben werden. Verarbeitungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnen haben, sollten innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit ihr in Einklang gebracht werden. Finden die Verarbeitungen jedoch nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG statt, so sollten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung betreffend die Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung und die vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde nicht für Verarbeitungsvorgänge gelten, die bereits vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingeleitet wurde, da diese Anforderungen naturgemäß vor der Verarbeitung erfüllt sein müssen. Finden die Verarbeitungen nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG statt, so ist es ebenfalls nicht erforderlich, dass die betroffene Person erneut ihre Zustimmung dazu erteilt, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die Verarbeitung nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung fortsetzen kann. Auf der Richtlinie 95/46/EG beruhende Entscheidungen/Beschlüsse der Kommission und Genehmigungen der Aufsichtsbehörden bleiben in Kraft, bis sie geändert, ersetzt oder aufgehoben werden. | Jede Aufsichtsbehörde sollte gegebenenfalls an gemeinsamen Maßnahmen von anderen Aufsichtsbehörden teilnehmen. Die ersuchte Aufsichtsbehörde sollte auf das Ersuchen binnen einer bestimmten Frist antworten müssen. |
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