Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 110) |
Diese Verordnung steht, in Anbetracht des Umstands, dass, wie der Gerichtshof der Europäischen Union betont hat, das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss, im Einklang mit allen Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden und in den Europäischen Verträgen verankert sind, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren sowie mit der Achtung der Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen – |
keine Änderung | entfällt | Zur Förderung der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung sollte der Ausschuss als unabhängige Einrichtung der Union eingesetzt werden. Damit der Ausschuss seine Ziele erreichen kann, sollte er Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Ausschuss sollte von seinem Vorsitz vertreten werden. Er sollte die mit der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Arbeitsgruppe für den Schutz der Rechte von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ersetzen. Er sollte aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder deren jeweiligen Vertretern gebildet werden. An den Beratungen des Ausschusses sollte die Kommission ohne Stimmrecht teilnehmen und der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte spezifische Stimmrechte haben. Der Ausschuss sollte zur einheitlichen Anwendung der Verordnung in der gesamten Union beitragen, die Kommission insbesondere im Hinblick auf das Schutzniveau in Drittländern oder internationalen Organisationen beraten und die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in der Union fördern. Der Ausschuss sollte bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig handeln. |
Erwägungsgrund 139
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