Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 |
Stand: 27.04.2016 (ehem. EG 14) |
Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen durch die zuständigen Behörden dienen, sowie der freie Verkehr solcher Daten sind in einem eigenen EU-Rechtsinstrument geregelt. Deshalb sollte diese Verordnung auf Verarbeitungstätigkeiten dieser Art keine Anwendung finden. Personenbezogene Daten, die von Behörden nach dieser Verordnung verarbeitet werden, sollten jedoch, wenn sie zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung von Strafurteilen verwendet werden, dem spezifischeren EU-Instrument (Richtlinie XX/YYYY) unterliegen. | keine Änderung | Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen oder zum Schutz vor und zur Abwehr von Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit sowie der freie Verkehr solcher Daten sind in einem eigenen EU-Rechtsinstrument geregelt. Deshalb sollte diese Verordnung auf Verarbeitungstätigkeiten dieser Art keine Anwendung finden. Personenbezogene Daten, die von Behörden nach dieser Verordnung verarbeitet werden, sollten jedoch, wenn sie zum Zwecke der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen verwendet werden, dem spezifischeren EU-Instrument (Richtlinie XX/YYYY) unterliegen. Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie XX/YYY mit anderen Aufgaben betrauen, die nicht zwangsläufig für die Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder des Schutzes vor und der Abwehr von Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit ausgeführt werden, so dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für diese anderen Zwecke insoweit in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, als sie in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt. In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch diese Behörden für Zwecke, die in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung fallen, können die Mitgliedstaaten spezifischere Bestimmungen beibehalten oder einführen, um die Anwendung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung anzupassen. In den betreffenden Bestimmungen können die Auflagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch diese zuständigen Behörden für jene anderen Zwecke präziser festgelegt werden, wobei der verfassungsmäßigen, organisatorischen und administrativen Struktur des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung zu tragen ist. Soweit die Verordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch (…) private Einrichtungen gilt, sollte sie vorsehen, dass die Mitgliedstaaten einige Pflichten und Rechte unter bestimmten Voraussetzungen beschränken können, wenn dies in einer demokratischen Gesellschaft für den Schutz bestimmter wichtiger Interessen, wozu auch die öffentliche Sicherheit und die Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung, und Verfolgung von Straftaten zählen, notwendig und verhältnismäßig ist. Dies ist beispielsweise für die Bekämpfung der Geldwäsche oder die Arbeit kriminaltechnischer Labors von Bedeutung. |
Diese Verordnung gilt nicht für Fragen des Schutzes von Grundrechten und Grundfreiheiten und des freien Verkehrs personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, wie etwa die nationale Sicherheit betreffende Tätigkeiten. Diese Verordnung gilt nicht für die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten. |
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