§ 53 BDSG – Datengeheimnis

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§53 BDSG (neu) - Datengeheimnis

 
Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt
verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
 

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§53 BDSG (neu) - Datengeheimnis

 
Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt
verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
 

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