§ 68 BDSG – Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten

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§68 BDSG (neu) - Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten

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Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.

 

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§68 BDSG (neu) - Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten

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