§ 77 BDSG – Vertrauliche Meldung von Verstößen

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§77 BDSG (neu) - Vertrauliche Meldung von Verstößen

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Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verant-wortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können.

 

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§77 BDSG (neu) - Vertrauliche Meldung von Verstößen

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