TEIL 1 – GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1 – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
KAPITEL 2 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
KAPITEL 3 - Datenschutzbeauftragter öffentlicher Stellen
KAPITEL 4 - Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
KAPITEL 5 - Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle, Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union
TEIL 2 – DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
KAPITEL 1 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Abschnitt 1 – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Verarbeitung zu anderen Zwecken
Abschnitt 2 - Besondere Verarbeitungssituationen
KAPITEL 2 - Rechte der betroffenen Person
KAPITEL 3 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
KAPITEL 4 - Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen
KAPITEL 5 - Sanktionen
KAPITEL 6 - Rechtsbehelfe
TEIL 3 - BESTIMMUNGEN FÜR VERARBEITUNGEN ZU ZWECKEN gem. Art. 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 (Anmerk.: Strafverfolgung!)
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
KAPITEL 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
KAPITEL 3 - Rechte der betroffenen Person
KAPITEL 4 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
KAPITEL 5 - Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen
KAPITEL 6 - Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
KAPITEL 7 - Haftung und Sanktionen
TEIL 4 - BESONDERE BESTIMMUNGEN für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten
§ 18 BDSG – Verfahren der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder
(1) Die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörden der Länder (Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder) arbeiten in Angelegenheiten der Europäischen Union mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 zusammen.
Vor der Übermittlung eines gemeinsamen Standpunktes an die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission oder den Europäischen Datenschutzausschuss geben sich die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme.
Zu diesem Zweck tauschen sie untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus. Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder beteiligen die nach den Artikeln 85 und 91 der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten spezifischen Aufsichtsbehörden, sofern diese von der Angelegenheit betroffen sind.
(2) Soweit die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder kein Einvernehmen über den gemeinsamen Standpunkt erzielen, legen die federführende Behörde oder in Ermangelung einer solchen der gemeinsame Vertreter und sein Stellvertreter einen Vorschlag für einen gemeinsamen Standpunkt vor. Einigen sich der gemeinsame Vertreter und sein Stellvertreter nicht auf einen Vorschlag für einen gemeinsamen Standpunkt, legt in Angelegenheiten, die die Wahrnehmung von Aufgaben betreffen, für welche die Länder alleine das Recht der Gesetzgebung haben, oder welche die Einrichtung oder das Verfahren von Landesbehörden betreffen, der Stellvertreter den Vorschlag für einen gemeinsamen Standpunkt fest. In den übrigen Fällen fehlenden Einvernehmens nach Satz 2 legt der gemeinsame Vertreter den Standpunkt fest. Der nach den Sätzen 1 bis 3 vorgeschlagene Standpunkt ist den Verhandlungen zu Grunde zu legen, wenn nicht die Aufsichtsbehörden von Bund und Ländern einen anderen Standpunkt mit einfacher Mehrheit beschließen. Der Bund und jedes Land haben
jeweils eine Stimme. Enthaltungen werden nicht gezählt.
(3) Der gemeinsame Vertreter und dessen Stellvertreter sind an den gemeinsamen Standpunkt nach den Absätzen 1 und 2 gebunden und legen unter Beachtung dieses Standpunktes einvernehmlich die jeweilige Verhandlungsführung fest. Sollte ein Einvernehmen nicht erreicht werden, entscheidet in den in § 18 Absatz 2 Satz 2 genannten Angelegenheiten der Stellvertreter über die weitere Verhandlungsführung. In den übrigen Fällen gibt die Stimme des gemeinsamen Vertreters den Ausschlag.
Navigieren Sie sicher durch den DSGVO-Dschungel!
Holen Sie sich den Umsetzungsfahrplan zur DSGVO und unseren Newsletter!