Art. 1 – EU-DSGVO – Gegenstand und Ziele

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Art. 1 - EU-DSGVO - Gegenstand und Ziele

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015 Stand: 27.04.2016

Gegenstand und Ziele

Gegenstand und Ziele

Gegenstand und Ziele

Gegenstand und Ziele

1. Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.

(keine Veränderung) (keine Veränderung)
1. Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.

2.  Die Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

 (keine Veränderung)

(keine Veränderung)

 

2. Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
    2a.  Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde, oder für andere spezifische Verarbeitungssituationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine Verarbeitung nach Recht und Gesetz zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
 

3.  Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt oder verboten werden

 (keine Veränderung) (keine Veränderung)
3. Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.

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Erwägungsgründe: 1 bis 13
Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments Bewertungen: LobbyPlag

Absatz1:

Es geht hier ebenso wie im BDSG ausschließlich um personenbezogene Daten. Natürliche Personen geniessen – im Unterschied zu juristischen Personen – ein Grundrecht auf den Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten, das sich u.a. aus Art. 8 Abs. 2 der EU-Grundrechtscharta (EU-GRCh) ableitet, hilfsweise auch aus Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Bachte, dass es hier um ein Menschen- nicht um ein Bürgerrecht geht, da dieses Grundrecht nicht auf eine EU-Bürgerschaft abstellt.

Das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten gilt jedoch nach EG 27 nicht für Verstorbene, jedoch existiert hier eine nationale Öffnungsklausel. Zu Beachten sind zudem andere rechtliche Vorschriften zur Wahrung der Ehre Verstorbener.

Allerdings wird hier der Schutzzweck auf die „Verarbeitung“ beschränkt. Das BDSG spricht hingegen immer von Erhebung, Verarbeitung und Nutzung. Diese ohenhin teilweise eher akademische Trennung wurde in der EU-DSGVO aufgegeben.

Absatz3:

Der Datenschutz darf also kein Argument mehr sein, den Verkehr der Daten, d.h. die Weitergabe i.R.v. Verarbeitungen im Auftrag oder i.R.v. Übermittlungen, zu behindern. Für Datenverkehre darf es innereuropäisch keine Grenzen mehr geben (free movement of data). Dabei geht es weniger um die Lockerung der Bestimmungen, sondern um die Feststellung, dass der Datenverkehr zwischen EU-Ländern nicht stärker reguliert sein soll als innerhalb eines Mitgliedsstaates. Dies gilt selbstverständlich nicht für Übermittlungen an Staaten außerhalb der EU in sog. Drittländer, wie etwa die USA (vgl. dazu Kap. V, Art. 44ff ).

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1. Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.

(keine Veränderung) (keine Veränderung)
1. Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.

2.  Die Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

 (keine Veränderung)

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2. Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
    2a.  Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde, oder für andere spezifische Verarbeitungssituationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine Verarbeitung nach Recht und Gesetz zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
 

3.  Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt oder verboten werden

 (keine Veränderung) (keine Veränderung)
3. Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.

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Absatz1:

Es geht hier ebenso wie im BDSG ausschließlich um personenbezogene Daten. Natürliche Personen geniessen – im Unterschied zu juristischen Personen – ein Grundrecht auf den Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten, das sich u.a. aus Art. 8 Abs. 2 der EU-Grundrechtscharta (EU-GRCh) ableitet, hilfsweise auch aus Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Bachte, dass es hier um ein Menschen- nicht um ein Bürgerrecht geht, da dieses Grundrecht nicht auf eine EU-Bürgerschaft abstellt.

Das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten gilt jedoch nach EG 27 nicht für Verstorbene, jedoch existiert hier eine nationale Öffnungsklausel. Zu Beachten sind zudem andere rechtliche Vorschriften zur Wahrung der Ehre Verstorbener.

Allerdings wird hier der Schutzzweck auf die „Verarbeitung“ beschränkt. Das BDSG spricht hingegen immer von Erhebung, Verarbeitung und Nutzung. Diese ohenhin teilweise eher akademische Trennung wurde in der EU-DSGVO aufgegeben.

Absatz3:

Der Datenschutz darf also kein Argument mehr sein, den Verkehr der Daten, d.h. die Weitergabe i.R.v. Verarbeitungen im Auftrag oder i.R.v. Übermittlungen, zu behindern. Für Datenverkehre darf es innereuropäisch keine Grenzen mehr geben (free movement of data). Dabei geht es weniger um die Lockerung der Bestimmungen, sondern um die Feststellung, dass der Datenverkehr zwischen EU-Ländern nicht stärker reguliert sein soll als innerhalb eines Mitgliedsstaates. Dies gilt selbstverständlich nicht für Übermittlungen an Staaten außerhalb der EU in sog. Drittländer, wie etwa die USA (vgl. dazu Kap. V, Art. 44ff ).

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