Art. 1 – DSGVO – Gegenstand und Ziele
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
(2) Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
(3) Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.
Erwägungsgründe
Häufig gestellte Fragen
Der Datenschutz darf also kein Argument mehr sein, den Verkehr der Daten, d.h. die Weitergabe i.R.v. Verarbeitungen im Auftrag oder i.R.v. Übermittlungen, zu behindern. Für Datenverkehre darf es innereuropäisch keine Grenzen mehr geben (free movement of data). Dabei geht es weniger um die Lockerung der Bestimmungen, sondern um die Feststellung, dass der Datenverkehr zwischen EU-Ländern nicht stärker reguliert sein soll als innerhalb eines Mitgliedsstaates. Dies gilt selbstverständlich nicht für Übermittlungen an Staaten außerhalb der EU in sog. Drittländer, wie etwa die USA (vgl. dazu Kap. V, Art. 44ff ).
Es geht hier ebenso wie im BDSG ausschließlich um personenbezogene Daten. Natürliche Personen geniessen – im Unterschied zu juristischen Personen – ein Grundrecht auf den Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten, das sich u.a. aus Art. 8 Abs. 2 der EU-Grundrechtscharta (EU-GRCh) ableitet, hilfsweise auch aus Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Bachte, dass es hier um ein Menschen- nicht um ein Bürgerrecht geht, da dieses Grundrecht nicht auf eine EU-Bürgerschaft abstellt.
Das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten gilt jedoch nach EG 27 nicht für Verstorbene, jedoch existiert hier eine nationale Öffnungsklausel. Zu Beachten sind zudem andere rechtliche Vorschriften zur Wahrung der Ehre Verstorbener.
Allerdings wird hier der Schutzzweck auf die „Verarbeitung“ beschränkt. Das BDSG spricht hingegen immer von Erhebung, Verarbeitung und Nutzung. Diese ohenhin teilweise eher akademische Trennung wurde in der EU-DSGVO aufgegeben.
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