Art. 10 DSGVO – Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.
Erwägungsgründe
Häufig gestellte Fragen
Daten bez. strafrechtlicher Verurteilungen, Straftaten wie auch Verdächtigungen diesbezüglich waren in der bisherigen Definition besonderer Arten personenbezogener Daten nach §3.IX BDSG nicht enthalten. Gleichwohl waren diese im Katalog von Datenkategorien enthalten, bei deren unrechtmäßiger Kenntniserlangung nach §42a BDSG eine Meldepflicht bestand.
Während andere besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie z.B. Gesundheitsdaten, in bestimmten Kontexten eher unproblematisch sind, soll die Verarbeitung dieser Art von Daten besonders geschützt werden.
Die alten EU-Datenschutzrichtlinie stellte, wie auch verschiedene Entwurfsfassungen der Verordnung, auf ein umfassendes Register von solchen Daten ab, vgl. Art. 8 Abs. 5 EU-DS-RiLi.
Inhalt ist die Verarbeitung von Daten über Straftaten und Sicherungsmaßregeln (z.B. bei Schuldunfähigkeit), Ordnungswidrigkeiten bleiben außen vor. Zudem sind die Daten des Täters gemeint, nicht die von zufällig Beteiligten wie z.B. Zeugen.
Ein polizeiliches Führungszeugnis wird vermutlich unter den Anwendungsbereich des Art. 10 DSGVO fallen. Eine Verarbeitung dieser Daten ohne behördliche Aufsicht, etwa zu Zwecken des Beschäftigungsverhältnisses wäre dann möglich, denn der nationale Gesetzgeber dies aufgrund der enthaltenen Öffnungsklausel näher regelt.
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