Art.11 – EU-DSGVO – Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

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Art.11 - DSGVO - Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

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Stand: 25.01.2012

Stand: 12.03.2014

Stand: 15.06.2015 Stand: 27.04.2016

Transparente Information und Kommunikation

Transparente Information und Kommunikation

 (entfällt komplett)

Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche verfolgt in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Ausübung der den betroffenen Personen zustehenden Rechte eine nachvollziehbare und für jedermann leicht zugängliche Strategie.

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche verfolgt in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Ausübung der den betroffenen Personen zustehenden Rechte eine prägnante, nachvollziehbare, klare und für jedermann leicht zugängliche Strategie.

 1.(entfällt)

1. Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung
zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren.

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche stellt der betroffenen Person alle Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in verständlicher Form unter Verwendung einer klaren, einfachen und adressatengerechten Sprache zur Verfügung, besonders dann, wenn die Information an ein Kind gerichtet ist.

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche stellt der betroffenen Person alle Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in verständlicher Form unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung, besonders dann, wenn die Information an ein Kind gerichtet ist.

 2. (entfällt)

2. Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich. In diesen Fällen finden die Artikel 15 bis 20 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen.

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Erwägungsgrund: 57

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments

Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

Vergleich zum BDSG

Handlungsbedarf für deutsche Unternehmen

 

 

 

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1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche verfolgt in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Ausübung der den betroffenen Personen zustehenden Rechte eine nachvollziehbare und für jedermann leicht zugängliche Strategie.

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche verfolgt in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Ausübung der den betroffenen Personen zustehenden Rechte eine prägnante, nachvollziehbare, klare und für jedermann leicht zugängliche Strategie.

 1.(entfällt)

1. Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung
zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren.

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche stellt der betroffenen Person alle Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in verständlicher Form unter Verwendung einer klaren, einfachen und adressatengerechten Sprache zur Verfügung, besonders dann, wenn die Information an ein Kind gerichtet ist.

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 2. (entfällt)

2. Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich. In diesen Fällen finden die Artikel 15 bis 20 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen.

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