Art.12 – EU-DSGVO – Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

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Art.12 - DSGVO - Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015  Stand: 27.04.2016
Verfahren und Vorkehrungen, damit die betroffene Person ihre Rechte ausüben kann   (keine Änderung)

Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

 
Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche legt fest, mittels welcher Verfahren er die Informationen gemäß Artikel 14 bereitstellt und den betroffenen Personen die Ausübung der ihnen gemäß Artikel 13 sowie den Artikeln 15 bis 19 zustehenden Rechte ermöglicht. Er trifft insbesondere Vorkehrungen, um die Beantragung der in Artikel 13 sowie in den Artikeln 15 bis 19 genannten Maßnahmen zu erleichtern. Im Falle der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sorgt der für die Verarbeitung Verantwortliche dafür, dass die Maßnahme elektronisch beantragt werden kann.

1. Im Falle der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sorgt der für die Verarbeitung Verantwortliche dafür, dass die Maßnahme nach Möglichkeit elektronisch beantragt werden kann.

 1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 14 und 14a und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 19 und Artikel 32, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beziehen, in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls in elektronischer Form. Stellt die betroffene Person den Antrag in elektronischer Form, so kann sie in der Regel auf elektronischem Weg unterrichtet werden, sofern sie nichts anderes angibt. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person nachgewiesen ist.

1a. Der für die Verarbeitung Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 19. In den in Artikel 10 Absatz 2 genannten Fällen kann sich der für die Verarbeitung Verantwortliche nur weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 19 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu bestimmen.

1. Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche kommt seiner Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person umgehend nach und teilt ihr spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags mit, ob eine Maßnahme nach Artikel 13 oder den Artikeln 15 bis 19 ergriffen wurde, und erteilt die erbetene Auskunft. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn mehrere betroffene Personen von ihren Rechten Gebrauch machen und ihre Zusammenarbeit bis zu einem vertretbaren Maß notwendig ist, um einen unnötigen und unverhältnismäßig hohen Aufwand seitens des für die Verarbeitung Verantwortlichen zu vermeiden. Die Unterrichtung hat schriftlich zu erfolgen. Stellt die betroffene Person den Antrag in elektronischer Form, ist sie auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche kommt seiner Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person unverzüglich nach und teilt ihr spätestens innerhalb von 40 Kalendertagen nach Eingang eines Antrags mit, ob eine Maßnahme nach Artikel 13 oder den Artikeln 15 bis 19 ergriffen wurde, und erteilt die erbetene Auskunft. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn mehrere betroffene Personen von ihren Rechten Gebrauch machen und ihre  Zusammenarbeit bis zu einem vertretbaren Maß notwendig ist, um einen unnötigen und unverhältnismäßig hohen Aufwand seitens des für die Verarbeitung Verantwortlichen zu vermeiden. Die Unterrichtung hat schriftlich zu erfolgen und der für die Verarbeitung Verantwortliche kann, soweit durchführbar, Fernzugriff zu einem sicheren System bereitstellen, der der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde. Stellt die betroffene Person den Antrag in elektronischer Form, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über auf Antrag gemäß den Artikeln 15 und 16 bis 19 ergriffene Maßnahmen ohne ungebührliche Verzögerung und spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung (...). Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität des Antrags und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Kommt es zu einer Fristverlängerung, so wird die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe für die Verzögerung informiert.

2. Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.

3. Weigert sich der für die Verarbeitung Verantwortliche, auf Antrag der betroffenen Person tätig zu werden, unterrichtet er die betroffene Person über die Gründe für die Weigerung und über die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder den Rechtsweg zu beschreiten.

3. Wird der für die Verarbeitung Verantwortliche entgegen dem Antrag der betroffenen Person nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person über die Gründe für die Untätigkeit und über die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder den Rechtsweg zu beschreiten.

 3. Wird der für die Verarbeitung Verantwortliche auf Antrag der betroffenen Person nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne ungebührliche Verzögerung und spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen.

3. Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

4. Die Unterrichtung und die auf Antrag ergriffenen Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind kostenlos. Bei offenkundig unverhältnismäßigen Anträgen und besonders im Fall ihrer Häufung kann der für die Verarbeitung Verantwortliche ein Entgelt für die Unterrichtung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme verlangen oder die beantragte Maßnahme unterlassen. In diesem Fall trägt der für die Verarbeitung Verantwortliche die Beweislast für den offenkundig unverhältnismäßigen Charakter des Antrags.

4. Die Unterrichtung und die auf Antrag ergriffenen Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind kostenlos. Bei offenkundig unverhältnismäßigen Anträgen und besonders im Fall ihrer Häufung kann der für die Verarbeitung Verantwortliche ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden. In diesem Fall trägt der für die Verarbeitung Verantwortliche die Beweislast für die offenkundige Unverhältnismäßigkeit des Antrags.

4. Informationen gemäß den Artikeln 14 und 14a und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 16 bis 19 und Artikel 32 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall ihrer Häufung – unverhältnismäßigen Anträgen einer betroffenen Person kann sich der für die Verarbeitung Verantwortliche weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. In diesem Fall hat er den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder unverhältnismäßigen Charakter des Antrags zu erbringen.

4a. Hat der für die Verarbeitung Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 19 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 10 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.

4. Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Voraussetzungen für offenkundig unverhältnismäßige Anträge sowie die in Absatz 4 genannten Entgelte näher zu regeln.

 5. (entfällt)  5. (entfällt)
5. Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder
a) ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder
b) sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.
 
Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.

 6. Die Kommission kann Standardvorlagen und  Standardverfahren für die Mitteilungen gemäß Absatz 2, auch für solche in elektronischer Form, festlegen. Dabei ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie mittlere Unternehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

6. (entfällt) 6. (entfällt)
6. Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.
     
7. Die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 und 14 bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.
     
8. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 92 delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen.

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Erwägungsgrund: 58, 59

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

Vergleich zum BDSG

 

Handlungsbedarf für deutsche Unternehmen

 

 

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