Art.15 – EU-DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person

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Art.15 - DSGVO - Auskunftsrecht der betroffenen Person

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015  Stand: 27.04.2016

Auskunftsrecht der betroffenen Person

Recht der betroffenen Person auf Auskunft und auf Herausgabe der Daten

Auskunftsrecht der betroffenen Person

Auskunftsrecht der betroffenen Person

1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen jederzeit eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche Folgendes mit:

1. Die betroffene Person hat –
vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 4 – das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen jederzeit eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht, und folgende in einfacher und verständlicher Sprache abgefasste Informationen zu verlangen:

1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen in angemessenen Abständen unentgeltlich (...) eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese Daten und auf folgende Informationen:

1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a)  die Verarbeitungszwecke,

a)  die Verarbeitungszwecke für jede
Kategorie personenbezogener Daten;

a) die Verarbeitungszwecke;

a) die Verarbeitungszwecke;

b)  die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,

b) (keine Veränderung)

 b) (entfällt)

b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die personenbezogenen Daten weitergegeben werden müssen oder weitergegeben worden sind, speziell bei Empfängern in Drittländern,

c) die Empfänger, an die die personenbezogenen Daten weitergegeben werden müssen oder weitergegeben worden sind, darunter auch bei Empfängern in Drittländern,

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die personenbezogenen Daten weitergegeben worden sind oder noch weitergegeben werden, speziell bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen
Organisationen;

d) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden,

d) die Dauer, für die die
personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,

d) wenn möglich, die geplante Speicherfrist;

d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen beziehungsweise eines Widerspruchrechts gegen die Verarbeitung dieser Daten,

e) (keine Änderung)

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Widerspruchrechts gegen die Verarbeitung dieser Daten;

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten,

f) (keine Änderung)

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

g) diejenigen personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,

g) (entfällt)  g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

h) die Tragweite der Verarbeitung und die mit ihr angestrebten Auswirkungen, zumindest im Fall der Maßnahmen gemäß Artikel 20.

h) die Tragweite der Verarbeitung und die mit ihr angestrebten Wirkungen,

ha) aussagekräftige Informationen über die Logik einer automatisierten
Datenverarbeitung;

hb) im Falle der Weitergabe
personenbezogener Daten an eine
Behörde infolge eines Antrags einer
Behörde, die Bestätigung, dass solch ein Antrag gestellt wurde, wobei Artikel 21 unberührt bleibt.

h) im Fall von Entscheidungen, die auf einer automatisierten Verarbeitung einschließlich Profiling gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 3 beruhen, Angaben zu der verwendeten Logik sowie zur Tragweite und zu den angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung.

1a) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 42 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

1b) Auf Antrag stellt der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person, ohne eine überhöhte Gebühr zu verlangen, eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.

h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

2. Die betroffene Person hat Anspruch darauf, dass ihr von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen mitgeteilt wird, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Stellt die betroffene Person den Antrag in elektronischer Form, ist sie auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

2. Die betroffene Person hat Anspruch darauf, dass ihr von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen mitgeteilt wird, welche personenbezogenen Daten
verarbeitet werden. Stellt die betroffene Person den Antrag in elektronischer Form, ist sie in einem strukturierten elektronischen Format zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt. Unbeschadet des Artikels 10 ergreift der für die Verarbeitung Verantwortliche alle zumutbaren Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die Person, die Zugang zu Daten beantragt, die betroffene Person ist.

2a. Hat die betroffene Person die personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt und werden diese elektronisch verarbeitet, hat sie das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten in einem interoperablen gängigen elektronischen Format zu verlangen, das sie weiter verwenden kann, ohne dabei von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, von dem die personenbezogenen Daten herausgegeben werden, behindert zu werden. Soweit technisch machbar und verfügbar, werden die Daten auf Verlangen der betroffenen Person unmittelbar von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen an einen anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelt.

2b. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verpflichtung, nicht mehr benötigte Daten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e zu löschen.

2c. Das Recht auf Auskunft nach Absatz 1 und 2 besteht nicht in Bezug auf Daten im Sinne von Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe da, es sei denn, die betroffene Person ist befugt, die Geheimhaltung aufzuheben und handelt dementsprechend.

2. (entfällt)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2a. Der Anspruch auf eine Kopie gemäß Absatz 1bbesteht nicht, wenn eine solche nicht zur Verfügung gestellt werden kann, ohne personenbezogene Daten anderer betroffener Personen oder vertrauliche Daten des für die Verarbeitung Verantwortlichen offenzulegen. Ferner besteht dieser Anspruch nicht, wenn die Offenlegung personenbezogener Daten Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten verletzen würde.

 

 

 

 

 

 

 

 2b. (entfällt)

 

 

 

 

2c. (entfällt)

2. Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Einzelheiten zu den Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Mitteilung über den Inhalt der personenbezogenen Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe g an die betroffene Person festzulegen.

3. (entfällt) 3. (entfällt) 
3. Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der
Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

4. Die Kommission kann Standardvorlagen und -verfahren für Auskunftsgesuche und die Erteilung der Auskünfte gemäß Absatz 1 festlegen, darunter auch für die Überprüfung der Identität der betroffenen Person und die Mitteilung der personenbezogenen Daten an die betroffene Person, wobei sie gegebenenfalls die Besonderheiten und Bedürfnisse der verschiedenen Sektoren und Verarbeitungssituationen berücksichtigt. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

4. (entfällt)   4. (entfällt)
4. Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

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Auskunftsrecht der betroffenen Person

Recht der betroffenen Person auf Auskunft und auf Herausgabe der Daten

Auskunftsrecht der betroffenen Person

Auskunftsrecht der betroffenen Person

1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen jederzeit eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche Folgendes mit:

1. Die betroffene Person hat –
vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 4 – das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen jederzeit eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht, und folgende in einfacher und verständlicher Sprache abgefasste Informationen zu verlangen:

1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen in angemessenen Abständen unentgeltlich (...) eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese Daten und auf folgende Informationen:

1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a)  die Verarbeitungszwecke,

a)  die Verarbeitungszwecke für jede
Kategorie personenbezogener Daten;

a) die Verarbeitungszwecke;

a) die Verarbeitungszwecke;

b)  die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,

b) (keine Veränderung)

 b) (entfällt)

b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die personenbezogenen Daten weitergegeben werden müssen oder weitergegeben worden sind, speziell bei Empfängern in Drittländern,

c) die Empfänger, an die die personenbezogenen Daten weitergegeben werden müssen oder weitergegeben worden sind, darunter auch bei Empfängern in Drittländern,

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die personenbezogenen Daten weitergegeben worden sind oder noch weitergegeben werden, speziell bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen
Organisationen;

d) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden,

d) die Dauer, für die die
personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,

d) wenn möglich, die geplante Speicherfrist;

d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen beziehungsweise eines Widerspruchrechts gegen die Verarbeitung dieser Daten,

e) (keine Änderung)

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Widerspruchrechts gegen die Verarbeitung dieser Daten;

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten,

f) (keine Änderung)

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

g) diejenigen personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,

g) (entfällt)  g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

h) die Tragweite der Verarbeitung und die mit ihr angestrebten Auswirkungen, zumindest im Fall der Maßnahmen gemäß Artikel 20.

h) die Tragweite der Verarbeitung und die mit ihr angestrebten Wirkungen,

ha) aussagekräftige Informationen über die Logik einer automatisierten
Datenverarbeitung;

hb) im Falle der Weitergabe
personenbezogener Daten an eine
Behörde infolge eines Antrags einer
Behörde, die Bestätigung, dass solch ein Antrag gestellt wurde, wobei Artikel 21 unberührt bleibt.

h) im Fall von Entscheidungen, die auf einer automatisierten Verarbeitung einschließlich Profiling gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 3 beruhen, Angaben zu der verwendeten Logik sowie zur Tragweite und zu den angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung.

1a) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 42 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

1b) Auf Antrag stellt der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person, ohne eine überhöhte Gebühr zu verlangen, eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.

h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

2. Die betroffene Person hat Anspruch darauf, dass ihr von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen mitgeteilt wird, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Stellt die betroffene Person den Antrag in elektronischer Form, ist sie auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

2. Die betroffene Person hat Anspruch darauf, dass ihr von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen mitgeteilt wird, welche personenbezogenen Daten
verarbeitet werden. Stellt die betroffene Person den Antrag in elektronischer Form, ist sie in einem strukturierten elektronischen Format zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt. Unbeschadet des Artikels 10 ergreift der für die Verarbeitung Verantwortliche alle zumutbaren Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die Person, die Zugang zu Daten beantragt, die betroffene Person ist.

2a. Hat die betroffene Person die personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt und werden diese elektronisch verarbeitet, hat sie das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten in einem interoperablen gängigen elektronischen Format zu verlangen, das sie weiter verwenden kann, ohne dabei von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, von dem die personenbezogenen Daten herausgegeben werden, behindert zu werden. Soweit technisch machbar und verfügbar, werden die Daten auf Verlangen der betroffenen Person unmittelbar von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen an einen anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelt.

2b. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verpflichtung, nicht mehr benötigte Daten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e zu löschen.

2c. Das Recht auf Auskunft nach Absatz 1 und 2 besteht nicht in Bezug auf Daten im Sinne von Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe da, es sei denn, die betroffene Person ist befugt, die Geheimhaltung aufzuheben und handelt dementsprechend.

2. (entfällt)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2a. Der Anspruch auf eine Kopie gemäß Absatz 1bbesteht nicht, wenn eine solche nicht zur Verfügung gestellt werden kann, ohne personenbezogene Daten anderer betroffener Personen oder vertrauliche Daten des für die Verarbeitung Verantwortlichen offenzulegen. Ferner besteht dieser Anspruch nicht, wenn die Offenlegung personenbezogener Daten Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten verletzen würde.

 

 

 

 

 

 

 

 2b. (entfällt)

 

 

 

 

2c. (entfällt)

2. Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Einzelheiten zu den Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Mitteilung über den Inhalt der personenbezogenen Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe g an die betroffene Person festzulegen.

3. (entfällt) 3. (entfällt) 
3. Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der
Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

4. Die Kommission kann Standardvorlagen und -verfahren für Auskunftsgesuche und die Erteilung der Auskünfte gemäß Absatz 1 festlegen, darunter auch für die Überprüfung der Identität der betroffenen Person und die Mitteilung der personenbezogenen Daten an die betroffene Person, wobei sie gegebenenfalls die Besonderheiten und Bedürfnisse der verschiedenen Sektoren und Verarbeitungssituationen berücksichtigt. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

4. (entfällt)   4. (entfällt)
4. Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

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