Art.16 - DSGVO - Recht auf Berichtigung
Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 | Stand: 27.04.2016 |
Recht auf Berichtigung |
Recht auf Berichtigung |
Recht auf Berichtigung |
Recht auf Berichtigung |
Die betroffene Person hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Berichtigung von unzutreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen. Die betroffene Person hat das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten, auch in Form eines Korrigendums, zu verlangen. |
(keine Änderung) |
1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Berichtigung sie betreffender unzutreffender personenbezogener Daten ohne ungebührliche Verzögerung zu verlangen. Im Hinblick auf die Zwecke, für die die Daten verarbeitet wurden, hat die betroffene Person das Recht, die Vervoll-ständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen. |
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie
betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung
unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu
verlangen.
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2. entfällt |
Erwägungsgrund: 65
Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag
Vergleich zum BDSG
Handlungsbedarf für deutsche Unternehmen
Sie haben das Recht, von dem Verantwortlichen unverzuglich die Berichtigung Ihrer unrichtigen personenbezogenen Daten zu verlangen. Unter Berucksichtigung der Zwecke der Verarbeitung haben Sie das Recht, die Vervollstandigung unvollstandiger personenbezogener Daten -auch mittels einer erganzenden Erklarung- zu verlangen.