Art. 2 – EU-DSGVO – Sachlicher Anwendungsbereich

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Art. 2 - DSGVO - Sachlicher Anwendungsbereich der EU-DSGVO

Stand: 25.01.2012

Stand: 12.03.2014

Stand: 15.06.2015 Stand: 27.04.2016

Sachlicher Anwendungsbereich

Sachlicher Anwendungsbereich

Sachlicher Anwendungsbereich

Sachlicher Anwendungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

1. Diese Verordnung gilt, unabhängig von der Verarbeitungsmethode, für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

1. Diese Verordnung gilt für die ganz oder teileweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

1. Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

2. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die vorgenommen wird

(keine Änderung)

 (keine Änderung)

2. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten,

a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, etwa im Bereich der nationalen Sicherheit,

a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht dem Unionsrecht unterliegt,

a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt,

a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,

b) durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union,

c) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union fallen,

b) durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union,

c) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union fallen,

(keine Änderung)

b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,

d) durch natürliche Personen zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken ohne jede Gewinnerzielungsabsicht, d) von einer natürlichen Person zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken; Die Ausnahme gilt auch für die Veröffentlichung personenbezogener Daten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie nur einer begrenzten Anzahl von Personen zugänglich sein werden

 d) durch natürliche Personen zu persönlichen oder familiären Zwecken,

c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,

 

.

 
d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

e)  zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen durch die zuständigen Behörden.

(keine Veränderung)

e) durch die zuständigen Behörden zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen oder zum Schutz vor und zur Abwehr von Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit.

e) (entfällt)

   

 3. (entfallen)

3. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.

 3. Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit von  Anbietern von Vermittlungsdiensten unberührt.  3. Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und insbesondere deren Artikel 12 bis 15, in dem die Verantwortlichkeit von Anbietern von Vermittlungsdiensten geregelt ist, unberührt.  
4) Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.

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Erwägungsgründe: 14 bis 21

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments Bewertungen: LobbyPlag

Absatz 1 beschreibt den Anwendungsbereich in Anlehnung an §27 BDSG

Absatz 2 grenzt den Anwendungsbereich ein: Die Verarbeitung von Daten i.R.d. nationalen Sicherheit – also z.B. der Geheimdienste – sowie der Strafverfolgung bleibt bei der Richtlinie außen vor. Dies gibt den Nationalstaaten weitgehend freie Hand für die Aufzeichnung von Daten i.R.d. Sicherheits bzw. der Kriminalitätsbekämpfung.

 

 

 

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Kommentar

Art. 2 - DSGVO - Sachlicher Anwendungsbereich der EU-DSGVO

Stand: 25.01.2012

Stand: 12.03.2014

Stand: 15.06.2015 Stand: 27.04.2016

Sachlicher Anwendungsbereich

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1. Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

1. Diese Verordnung gilt, unabhängig von der Verarbeitungsmethode, für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

1. Diese Verordnung gilt für die ganz oder teileweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

1. Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

2. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die vorgenommen wird

(keine Änderung)

 (keine Änderung)

2. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten,

a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, etwa im Bereich der nationalen Sicherheit,

a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht dem Unionsrecht unterliegt,

a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt,

a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,

b) durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union,

c) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union fallen,

b) durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union,

c) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union fallen,

(keine Änderung)

b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,

d) durch natürliche Personen zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken ohne jede Gewinnerzielungsabsicht, d) von einer natürlichen Person zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken; Die Ausnahme gilt auch für die Veröffentlichung personenbezogener Daten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie nur einer begrenzten Anzahl von Personen zugänglich sein werden

 d) durch natürliche Personen zu persönlichen oder familiären Zwecken,

c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,

 

.

 
d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

e)  zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen durch die zuständigen Behörden.

(keine Veränderung)

e) durch die zuständigen Behörden zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen oder zum Schutz vor und zur Abwehr von Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit.

e) (entfällt)

   

 3. (entfallen)

3. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.

 3. Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit von  Anbietern von Vermittlungsdiensten unberührt.  3. Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und insbesondere deren Artikel 12 bis 15, in dem die Verantwortlichkeit von Anbietern von Vermittlungsdiensten geregelt ist, unberührt.  
4) Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.

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Erwägungsgründe: 14 bis 21

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Absatz 1 beschreibt den Anwendungsbereich in Anlehnung an §27 BDSG

Absatz 2 grenzt den Anwendungsbereich ein: Die Verarbeitung von Daten i.R.d. nationalen Sicherheit – also z.B. der Geheimdienste – sowie der Strafverfolgung bleibt bei der Richtlinie außen vor. Dies gibt den Nationalstaaten weitgehend freie Hand für die Aufzeichnung von Daten i.R.d. Sicherheits bzw. der Kriminalitätsbekämpfung.

 

 

 

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