Art.20 – EU-DSGVO – Recht auf Datenübertragbarkeit

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Art.20 - DSGVO - Recht auf Datenübertragbarkeit

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015  Stand: 27.04.2016

Auf Profiling basierende Maßnahmen

Profiling

Automatisierte Generierung von Einzelentscheidungen

Recht auf Datenübertragbarkeit

 1. Eine natürliche Person hat das Recht, nicht einer auf einer rein automatisierten Verarbeitung von Daten basierenden Maßnahme unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkungen entfaltet oder sie in maßgeblicher Weise beeinträchtigt und deren Zweck in der Auswertung bestimmter Merkmale ihrer Person oder in der Analyse beziehungsweise Voraussage etwa ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer  wirtschaftlichen Situation, ihres Aufenthaltsorts, ihres Gesundheitszustands, ihrer persönlichen Vorlieben, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens besteht.

1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 hat jede natürliche Person das Recht, dem Profiling gemäß Artikel 19 zu widersprechen. Die  betroffene Person ist über ihr Recht, dem Profiling zu widersprechen, in deutlich sichtbarer Weise zu unterrichten.

1. Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer allein auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie erheblich beeinträchtigt.

1a. Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung

1. Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern

   

a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich ist oder

a) die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruht und

   

b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder

(c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

1b. In den in Absatz 1a Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der für die Verarbeitung Verantwortliche geeignete Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf persönliches Eingreifen des für die Verarbeitung Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

b) die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.

2. Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung darf eine Person einer Maßnahme nach Absatz 1 nur unterworfen werden, wenn die Verarbeitung

 a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags vorgenommen wird und der Abschluss oder die Erfüllung des Vertrags auf Wunsch der betroffenen Person erfolgt ist oder geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, beispielsweise durch das Recht auf direkten persönlichen Kontakt, oderRechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten gestattet ist und diese Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder

 c) mit Einwilligung der betroffenen Person nach Maßgabe von Artikel 7 und vorbehaltlich entsprechender Garantien erfolgt.

2. Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung darf eine Person dem Profiling, das Maßnahmen zur Folge hat, durch die sich rechtliche Konsequenzen für die betroffene Person ergeben, oder die ähnlich erhebliche Auswirkungen auf die Interessen, Rechte oder Freiheiten der betroffenen Personen hat, nur unterworfen werden, wenn die Verarbeitung

a) für den Abschluss oder die  Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist und der Abschluss oder die Erfüllung des Vertrags auf Wunsch der betroffenen Person erfolgt ist und geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, oder

b) ausdrücklich aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten gestattet ist und diese Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten,

c) (keine Veränderung)

 2. (entfällt)

a) (entfällt)

b) (entfällt)

c) (entfällt)

2. Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat die betroffene Person das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.

3. Die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Auswertung bestimmter persönlicher Merkmale einer natürlichen Person darf sich nicht ausschließlich auf die in Artikel 9 genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten stützen.

3. Ein Profiling, das zur Folge hat, dass Menschen aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, politischer Überzeugung, Religion oder Weltanschauung, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, sexueller  Orientierung oder  Geschlechtsidentität diskriminiert werden, oder das zu Maßnahmen führt, die eine solche Wirkung haben, ist untersagt. Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat für einen wirksamen Schutz gegen mögliche Diskriminierung aufgrund von Profiling zu sorgen. Profiling darf sich nicht ausschließlich auf die in Artikel 9 genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten stützen.

3. Entscheidungen nach Absatz 1a dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.

3. Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 17 unberührt. Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

4. In Fällen gemäß Absatz 2 müssen die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 14 erteilten Auskünfte auch Angaben zu einer etwaigen Verarbeitung für die unter Absatz 1 beschriebenen Zwecke und die damit angestrebten Auswirkungen auf die betroffene Person beinhalten.

 4. (keine Änderung) 4. (entfällt)  4. Das Recht gemäß Absatz 2 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Bedingungen, die für geeignete Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen gemäß Absatz 2 gelten sollen, näher zu regeln.

5. Profiling, das Maßnahmen zur Folge hat, durch die sich rechtliche Konsequenzen für die betroffene Person ergeben, oder die ähnlich erhebliche Auswirkungen auf die Interessen, Rechte oder Freiheiten der betroffenen Personen hat, darf sich nicht ausschließlich oder vorrangig auf automatisierte Verarbeitung stützen und muss eine persönliche Prüfung, einschließlich einer Erläuterung der nach einer solchen Prüfung getroffenen Entscheidung enthalten. Zu den geeigneten Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen gemäß Absatz 2 gehören das Recht auf persönliche Prüfung und die Erläuterung der nach einer solchen Prüfung getroffenen Entscheidung.

5a. Der Europäische Datenschutzausschuss wird  beauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken in Bezug auf die weitere Festlegung der Kriterien und Bedingungen für das Profiling gemäß Absatz 2 nach Maßgabe von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b zu veröffentlichen.

 5. (entfällt)

5a. (entfällt)

 

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Erwägungsgrund: 68

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

Voraussetzungen für das Recht auf Datenportabilität

  • Datenverarbeitung auf Grundlage eines Vertrages nach Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO oder auf Basis einer informierten Einwilligung nach Art. 7 DSGVO der betroffenen Person
  • Daten beziehen sich auf die betroffene Person, die das Recht geltend macht
  • Daten wurden auch von dieser aktiv und wissend bereitgestellt oder bei der Nutzung des Dienstes oder Produktes erhoben

 

Offenbar nicht von der Bereitstellungspflicht erfasst sind Daten, die aus den von der betroffenen Person bereitgestellten Daten errechnet wurden oder solche, die aus öffentlichen Quellen erhoben wurden. Andererseits besteht hinsichtlich dieser Daten möglicherweise ein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO.

 

Auf das Recht der Datenportabilität muss hingewiesen werden
Nach Art. 13 Abs. 3 b) bzw. Art. 14 Abs. 2 c) DSGVO muss die verantwortliche Stelle über das Recht auf Datenübertragbarkeit informieren.

 

Einschränkung: Rechte und Freiheiten anderer Personen
Nach Abs.4 dürfen Rechte und Freiheiten von Dritten nicht beeinträchtigt werden. Dies kann für verschiedene Fälle unterschiedlich zu beurteilen sein, etwa wenn es um die Übertragung eines Adressbuches von einem Email-Anbieter zu einem anderen geht oder aber um die Übertragung von Bildern, auf denen auch andere Personen zu sehen sind.

 

Richtlinie beschlossen
Die Art. 29 Datenschutzgruppe hat hier eine Richtlinie bez. des Rechts auf Datenportabilität bzw. Datenübertragbarkeit beschlossen. Das Dokument ist HIER verlinkt (englisch). Ebenfalls dazu gibt es ein FAQ (auch englisch). (deutsche Vorabversion) Die Bereitstellung von Daten in einem „strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format“ gestaltet sich schon deshalb als schwierig, da bislang unbestimmt ist, was als solches interoperables Format gelten kann und welche Schnittstellen/APIs und Tools dabei zum Einsatz kommen sollen.

 

Betroffener muss selbst seine Daten herunterladen können
Wichtig ist auch, dass der Betroffene ein Recht erhalten soll, seine Daten selbst zu downloaden und selbst an eine andere verantwortliche Stelle zu üebrtragen, die Übermittlung also nicht zwangsweise von der verantwortlichen Stelle an eine andere verantwortliche Stelle geschehen muss.

 

Daten müssen sinnvoll wiederverwendbar sein
Die Art. 29-Gruppe stellt fest, dass nicht notwendigerweise unaggregierte Meta-Daten übertragen werden müssen aufgrund einer nicht weiter spezifizierten Nutzen-Annahme.

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Kommentar

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015  Stand: 27.04.2016

Auf Profiling basierende Maßnahmen

Profiling

Automatisierte Generierung von Einzelentscheidungen

Recht auf Datenübertragbarkeit

 1. Eine natürliche Person hat das Recht, nicht einer auf einer rein automatisierten Verarbeitung von Daten basierenden Maßnahme unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkungen entfaltet oder sie in maßgeblicher Weise beeinträchtigt und deren Zweck in der Auswertung bestimmter Merkmale ihrer Person oder in der Analyse beziehungsweise Voraussage etwa ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer  wirtschaftlichen Situation, ihres Aufenthaltsorts, ihres Gesundheitszustands, ihrer persönlichen Vorlieben, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens besteht.

1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 hat jede natürliche Person das Recht, dem Profiling gemäß Artikel 19 zu widersprechen. Die  betroffene Person ist über ihr Recht, dem Profiling zu widersprechen, in deutlich sichtbarer Weise zu unterrichten.

1. Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer allein auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie erheblich beeinträchtigt.

1a. Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung

1. Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern

   

a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich ist oder

a) die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruht und

   

b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder

(c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

1b. In den in Absatz 1a Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der für die Verarbeitung Verantwortliche geeignete Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf persönliches Eingreifen des für die Verarbeitung Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

b) die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.

2. Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung darf eine Person einer Maßnahme nach Absatz 1 nur unterworfen werden, wenn die Verarbeitung

 a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags vorgenommen wird und der Abschluss oder die Erfüllung des Vertrags auf Wunsch der betroffenen Person erfolgt ist oder geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, beispielsweise durch das Recht auf direkten persönlichen Kontakt, oderRechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten gestattet ist und diese Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder

 c) mit Einwilligung der betroffenen Person nach Maßgabe von Artikel 7 und vorbehaltlich entsprechender Garantien erfolgt.

2. Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung darf eine Person dem Profiling, das Maßnahmen zur Folge hat, durch die sich rechtliche Konsequenzen für die betroffene Person ergeben, oder die ähnlich erhebliche Auswirkungen auf die Interessen, Rechte oder Freiheiten der betroffenen Personen hat, nur unterworfen werden, wenn die Verarbeitung

a) für den Abschluss oder die  Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist und der Abschluss oder die Erfüllung des Vertrags auf Wunsch der betroffenen Person erfolgt ist und geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, oder

b) ausdrücklich aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten gestattet ist und diese Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten,

c) (keine Veränderung)

 2. (entfällt)

a) (entfällt)

b) (entfällt)

c) (entfällt)

2. Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat die betroffene Person das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.

3. Die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Auswertung bestimmter persönlicher Merkmale einer natürlichen Person darf sich nicht ausschließlich auf die in Artikel 9 genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten stützen.

3. Ein Profiling, das zur Folge hat, dass Menschen aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, politischer Überzeugung, Religion oder Weltanschauung, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, sexueller  Orientierung oder  Geschlechtsidentität diskriminiert werden, oder das zu Maßnahmen führt, die eine solche Wirkung haben, ist untersagt. Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat für einen wirksamen Schutz gegen mögliche Diskriminierung aufgrund von Profiling zu sorgen. Profiling darf sich nicht ausschließlich auf die in Artikel 9 genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten stützen.

3. Entscheidungen nach Absatz 1a dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.

3. Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 17 unberührt. Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

4. In Fällen gemäß Absatz 2 müssen die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 14 erteilten Auskünfte auch Angaben zu einer etwaigen Verarbeitung für die unter Absatz 1 beschriebenen Zwecke und die damit angestrebten Auswirkungen auf die betroffene Person beinhalten.

 4. (keine Änderung) 4. (entfällt)  4. Das Recht gemäß Absatz 2 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Bedingungen, die für geeignete Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen gemäß Absatz 2 gelten sollen, näher zu regeln.

5. Profiling, das Maßnahmen zur Folge hat, durch die sich rechtliche Konsequenzen für die betroffene Person ergeben, oder die ähnlich erhebliche Auswirkungen auf die Interessen, Rechte oder Freiheiten der betroffenen Personen hat, darf sich nicht ausschließlich oder vorrangig auf automatisierte Verarbeitung stützen und muss eine persönliche Prüfung, einschließlich einer Erläuterung der nach einer solchen Prüfung getroffenen Entscheidung enthalten. Zu den geeigneten Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen gemäß Absatz 2 gehören das Recht auf persönliche Prüfung und die Erläuterung der nach einer solchen Prüfung getroffenen Entscheidung.

5a. Der Europäische Datenschutzausschuss wird  beauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken in Bezug auf die weitere Festlegung der Kriterien und Bedingungen für das Profiling gemäß Absatz 2 nach Maßgabe von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b zu veröffentlichen.

 5. (entfällt)

5a. (entfällt)

 

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Erwägungsgrund: 68

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

Voraussetzungen für das Recht auf Datenportabilität

  • Datenverarbeitung auf Grundlage eines Vertrages nach Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO oder auf Basis einer informierten Einwilligung nach Art. 7 DSGVO der betroffenen Person
  • Daten beziehen sich auf die betroffene Person, die das Recht geltend macht
  • Daten wurden auch von dieser aktiv und wissend bereitgestellt oder bei der Nutzung des Dienstes oder Produktes erhoben

 

Offenbar nicht von der Bereitstellungspflicht erfasst sind Daten, die aus den von der betroffenen Person bereitgestellten Daten errechnet wurden oder solche, die aus öffentlichen Quellen erhoben wurden. Andererseits besteht hinsichtlich dieser Daten möglicherweise ein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO.

 

Auf das Recht der Datenportabilität muss hingewiesen werden
Nach Art. 13 Abs. 3 b) bzw. Art. 14 Abs. 2 c) DSGVO muss die verantwortliche Stelle über das Recht auf Datenübertragbarkeit informieren.

 

Einschränkung: Rechte und Freiheiten anderer Personen
Nach Abs.4 dürfen Rechte und Freiheiten von Dritten nicht beeinträchtigt werden. Dies kann für verschiedene Fälle unterschiedlich zu beurteilen sein, etwa wenn es um die Übertragung eines Adressbuches von einem Email-Anbieter zu einem anderen geht oder aber um die Übertragung von Bildern, auf denen auch andere Personen zu sehen sind.

 

Richtlinie beschlossen
Die Art. 29 Datenschutzgruppe hat hier eine Richtlinie bez. des Rechts auf Datenportabilität bzw. Datenübertragbarkeit beschlossen. Das Dokument ist HIER verlinkt (englisch). Ebenfalls dazu gibt es ein FAQ (auch englisch). (deutsche Vorabversion) Die Bereitstellung von Daten in einem „strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format“ gestaltet sich schon deshalb als schwierig, da bislang unbestimmt ist, was als solches interoperables Format gelten kann und welche Schnittstellen/APIs und Tools dabei zum Einsatz kommen sollen.

 

Betroffener muss selbst seine Daten herunterladen können
Wichtig ist auch, dass der Betroffene ein Recht erhalten soll, seine Daten selbst zu downloaden und selbst an eine andere verantwortliche Stelle zu üebrtragen, die Übermittlung also nicht zwangsweise von der verantwortlichen Stelle an eine andere verantwortliche Stelle geschehen muss.

 

Daten müssen sinnvoll wiederverwendbar sein
Die Art. 29-Gruppe stellt fest, dass nicht notwendigerweise unaggregierte Meta-Daten übertragen werden müssen aufgrund einer nicht weiter spezifizierten Nutzen-Annahme.

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Anmerkungen

Ein Gedanke zu „Art.20 – EU-DSGVO – Recht auf Datenübertragbarkeit“

  1. Wäre dieser Fall anwendbar auf Behörden? Gerade Empfänger von sozialleistungen müssen immer wieder die gleichen umfangreichen Angaben gegenüber verschiedenen Behörden machen. Könnte für die Empfänger von Sozialleistungen künftig dieser Mehrfachaufwand entfallen, indem verlangt wird, dass die Behörden die Daten an bestimmte andere Stellen weitergeben?

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