Art.21 – EU-DSGVO – Widerspruchsrecht

> Art.21 - EU-DSGVO - Widerspruchsrecht

Art.21 - DSGVO - Widerspruchsrecht

<<ZURÜCK   Übersicht   VOR >>

 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015 Stand: 27.04.2016

 Beschränkungen

Beschränkungen

Beschränkungen

Widerspruchsrecht

 1. Die Union oder die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5 Buchstaben a bis e und den Artikeln 11 bis 20 sowie gemäß Artikel 32 beschränken, sofern eine solche  Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist

a) zum Schutz der öffentlichen Sicherheit

b) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten

c) zum Schutz sonstiger öffentlicher Interessen der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich und zum Schutz der Marktstabilität und Marktintegrität

d) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe

e) für Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Zwecke verbunden sind

f) zum Schutz der betroffenen  Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.

 1. Die Union oder die  Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß den Artikeln 11 bis 19 sowie gemäß Artikel 32 beschränken, sofern eine solche Beschränkung ein eindeutig festgelegtes im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt, den Wesensgehalt des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten wahrt, in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck steht und die Grundrechte und Interessen der betroffenen Person achtet, sowie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist

a) zum Schutz der öffentlichen Sicherheit

b) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten

c) Steuerfragen

d) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe

e) für Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen im Rahmen der Tätigkeit einer zuständigen öffentlichen Behörde für die unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Zwecke

f) zum Schutz der betroffenen  Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.

1. Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß (...) den Artikeln 12 bis 20 und Artikel 32 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 20 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Legislativmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist

(aa) zum Schutz der nationalen Sicherheit;

(ab) zur Landesverteidigung;

(b) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen oder zum Schutz vor und zur Abwehr von Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit;

(c) zum Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit und zum Schutz der Marktstabilität und Marktintegrität;

(ca) zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und zum Schutz von Gerichtsverfahren;

d) (keine Änderung)

(e) für Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben aa, ab, a, b, c und d genannten Zwecke verbunden sind;

f) (keine Änderung)

g) für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.

1. Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

2. Jede Legislativmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss spezifische Vorschriften zumindest zu den mit der Verarbeitung verfolgten Zielen und zur Bestimmung des für die Verarbeitung Verantwortlichen enthalten.

2. Jede Legislativmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss notwendig und verhältnismäßig in einer demokratischen Gesellschaft sein und spezifische Vorschriften enthalten zumindest zu

 

a) den mit der Verarbeitung verfolgten Zielen;

b) der Bestimmung des für die Verarbeitung Verantwortlichen;

c) den konkreten Zwecken und Mitteln der Verarbeitung;

d) den Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch oder unrechtmäßigem Zugang oder unrechtmäßiger Weitergabe;

e) dem Recht betroffener Personen, über die Einschränkung informiert zu werden.

2a. Die in Absatz 1 genannten legislativen Maßnahmen dürfen private für die Verarbeitung Verantwortliche weder dazu ermächtigen noch dazu verpflichten, Daten zu speichern, die über das für das Erreichen des ursprünglichen Zwecks erforderliche Maß hinausgehen.

(Die letzten Worte von Absatz 2 im Kommissionstext wurden zu den Buchstaben a und b in dem durch das Parlament geänderten Text.)

2. Jede Legislativmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss gegebenenfalls spezifische Vorschriften zumindest zu den Zwecken der Verarbeitung oder den Verarbeitungskategorien, den Kategorien personenbezogener Daten, dem Umfang der vorgenommenen Beschränkungen, den Angaben zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Kategorien von Verantwortlichen, den jeweiligen Speicherfristen sowie den geltenden Garantien unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zwecken der Verarbeitung oder der Verarbeitungskategorien und der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen enthalten.

a) (entfällt)

b) (entfällt)

c) (entfällt)

d) (entfällt)

e) (entfällt)

2. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.
      3. Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.
      4. Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1 und 2 genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen.
     

5. Im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft kann die betroffene Person ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren ausüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.

      6. Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 89 Absatz 1 erfolgt, Widerspruch einzulegen, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.

<<ZURÜCK   Übersicht   VOR >>

Erwägungsgrund: 69, 70

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

Nachdem Art. 6f die Datenverarbeitung durch berechtigtes Interesse weitgehend freizügig regelt, wird durch diesen Art. 21 ein Gegengewicht geschaffen: Betroffene haben die Möglichkeit die Interessenabwägung anzugreifen und persönliche Gründe in feld zu führen, die Datenverarbeitung zu unterbinden, quasi per Opt-Out.

Dazumüssen durch die betroffene Person aber konkrete persönliche Gründe angeführt werden, die die Verarbeitung ihrer Daten – anders als für andere Betroffene – unzumutbar macht. Eine einfache Skepsis oder Laune reichen dafür nicht aus.

Selbst wenn eine Verarbeitung aus den genannten persönlichen Gründen für den einzelnen Betroffenen unzumutbar erscheint, so kann sie dennoch unter den genannten, wenn auch hohen Voraussetzungen rechtmäßig bleiben.

(Visited 65.234 times, 3 visits today)

Kommentar

Art.21 - DSGVO - Widerspruchsrecht

<<ZURÜCK   Übersicht   VOR >>

 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015 Stand: 27.04.2016

 Beschränkungen

Beschränkungen

Beschränkungen

Widerspruchsrecht

 1. Die Union oder die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5 Buchstaben a bis e und den Artikeln 11 bis 20 sowie gemäß Artikel 32 beschränken, sofern eine solche  Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist

a) zum Schutz der öffentlichen Sicherheit

b) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten

c) zum Schutz sonstiger öffentlicher Interessen der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich und zum Schutz der Marktstabilität und Marktintegrität

d) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe

e) für Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Zwecke verbunden sind

f) zum Schutz der betroffenen  Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.

 1. Die Union oder die  Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß den Artikeln 11 bis 19 sowie gemäß Artikel 32 beschränken, sofern eine solche Beschränkung ein eindeutig festgelegtes im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt, den Wesensgehalt des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten wahrt, in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck steht und die Grundrechte und Interessen der betroffenen Person achtet, sowie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist

a) zum Schutz der öffentlichen Sicherheit

b) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten

c) Steuerfragen

d) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe

e) für Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen im Rahmen der Tätigkeit einer zuständigen öffentlichen Behörde für die unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Zwecke

f) zum Schutz der betroffenen  Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.

1. Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß (...) den Artikeln 12 bis 20 und Artikel 32 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 20 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Legislativmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist

(aa) zum Schutz der nationalen Sicherheit;

(ab) zur Landesverteidigung;

(b) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen oder zum Schutz vor und zur Abwehr von Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit;

(c) zum Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit und zum Schutz der Marktstabilität und Marktintegrität;

(ca) zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und zum Schutz von Gerichtsverfahren;

d) (keine Änderung)

(e) für Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben aa, ab, a, b, c und d genannten Zwecke verbunden sind;

f) (keine Änderung)

g) für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.

1. Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

2. Jede Legislativmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss spezifische Vorschriften zumindest zu den mit der Verarbeitung verfolgten Zielen und zur Bestimmung des für die Verarbeitung Verantwortlichen enthalten.

2. Jede Legislativmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss notwendig und verhältnismäßig in einer demokratischen Gesellschaft sein und spezifische Vorschriften enthalten zumindest zu

 

a) den mit der Verarbeitung verfolgten Zielen;

b) der Bestimmung des für die Verarbeitung Verantwortlichen;

c) den konkreten Zwecken und Mitteln der Verarbeitung;

d) den Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch oder unrechtmäßigem Zugang oder unrechtmäßiger Weitergabe;

e) dem Recht betroffener Personen, über die Einschränkung informiert zu werden.

2a. Die in Absatz 1 genannten legislativen Maßnahmen dürfen private für die Verarbeitung Verantwortliche weder dazu ermächtigen noch dazu verpflichten, Daten zu speichern, die über das für das Erreichen des ursprünglichen Zwecks erforderliche Maß hinausgehen.

(Die letzten Worte von Absatz 2 im Kommissionstext wurden zu den Buchstaben a und b in dem durch das Parlament geänderten Text.)

2. Jede Legislativmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss gegebenenfalls spezifische Vorschriften zumindest zu den Zwecken der Verarbeitung oder den Verarbeitungskategorien, den Kategorien personenbezogener Daten, dem Umfang der vorgenommenen Beschränkungen, den Angaben zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Kategorien von Verantwortlichen, den jeweiligen Speicherfristen sowie den geltenden Garantien unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zwecken der Verarbeitung oder der Verarbeitungskategorien und der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen enthalten.

a) (entfällt)

b) (entfällt)

c) (entfällt)

d) (entfällt)

e) (entfällt)

2. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.
      3. Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.
      4. Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1 und 2 genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen.
     

5. Im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft kann die betroffene Person ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren ausüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.

      6. Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 89 Absatz 1 erfolgt, Widerspruch einzulegen, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.

<<ZURÜCK   Übersicht   VOR >>

Erwägungsgrund: 69, 70

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

Nachdem Art. 6f die Datenverarbeitung durch berechtigtes Interesse weitgehend freizügig regelt, wird durch diesen Art. 21 ein Gegengewicht geschaffen: Betroffene haben die Möglichkeit die Interessenabwägung anzugreifen und persönliche Gründe in feld zu führen, die Datenverarbeitung zu unterbinden, quasi per Opt-Out.

Dazumüssen durch die betroffene Person aber konkrete persönliche Gründe angeführt werden, die die Verarbeitung ihrer Daten – anders als für andere Betroffene – unzumutbar macht. Eine einfache Skepsis oder Laune reichen dafür nicht aus.

Selbst wenn eine Verarbeitung aus den genannten persönlichen Gründen für den einzelnen Betroffenen unzumutbar erscheint, so kann sie dennoch unter den genannten, wenn auch hohen Voraussetzungen rechtmäßig bleiben.

(Visited 65.234 times, 3 visits today)

Anmerkungen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert