Art.24 – EU-DSGVO – Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen

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Art.24 - DSGVO - Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015  Stand: 27.04.2016

Gemeinsam für die Verarbeitung
Verantwortliche

Gemeinsam für die Verarbeitung
Verantwortliche

Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche

Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen

In allen Fällen, in denen ein für die Verarbeitung Verantwortlicher die Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten gemeinsam mit anderen Personen festlegt, vereinbaren diese gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen, wer von ihnen welche ihnen gemäß dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erfüllt, insbesondere was die Verfahren und Mechanismen betrifft, die den betroffenenPerson die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglichen.

In allen Fällen, in denen mehrere für die Verarbeitung Verantwortliche Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten gemeinsam festlegen, vereinbaren diese gemeinsam für die VerarbeitungVerantwortlichen, wer von ihnen welche ihnen gemäß dieser Verordnungobliegenden Aufgaben erfüllt,insbesondere was die Verfahren und Mechanismen betrifft, die den betroffenen Person die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglichen. Die Vereinbarung spiegelt die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen gebührend wider und der Kern der Vereinbarung wird den betroffenenPersonen zur Verfügung gestellt. Im Fall unklarer Verantwortlichkeiten haften diefür die Verarbeitung Verantwortlichen gesamtschuldnerisch.

1. Legen zwei oder mehr für die Verarbeitung Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und die Mittel zur Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so sind sie gemein-sam für die Verarbeitung Verantwortliche. Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche ihnen gemäß dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 14 und 14a nachkommt, sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der für die Verarbeitung Verantwortlichen nicht durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen die für die Verarbeitung Verantwortlichen unterliegen, festgelegt sind. In der Vereinbarung wird angegeben, welcher der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen als einzige Anlaufstelle für die betroffenen Personen handeln soll, wenn es um die Ausübung ihrer Rechte geht.

1. Der Verantwortliche setzt unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt. Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls überprüft und aktualisiert.

 

 

2. Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieser Verordnung bei und gegenüber jedem einzelnen der für die Verarbeitung Verantwortlichen geltend machen.

2. Sofern dies in einem angemessenen Verhältnis zu den Verarbeitungstätigkeiten steht, müssen die Maßnahmen gemäß Absatz 1 die Anwendung geeigneter Datenschutzvorkehrungen durch den Verantwortlichen umfassen.

 

 

3. Die Vereinbarung muss die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen gebührend widerspiegeln, und der Kern der Vereinbarung wird den betroffenen Personen zur Verfügung gestellt. Absatz 2 gilt nicht, wenn die betroffene Person in transparenter und eindeutiger Form darüber informiert wurde, welcher der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen zuständig ist, es sei denn, eine solche Vereinbarung – soweit es sich nicht um eine durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegte Vereinbarung handelt – ist im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Person unbillig.

3. Die Einhaltung der genehmigten Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 kann als Gesichtspunkt herangezogen werden, um die Erfüllung der Pflichten des Verantwortlichen nachzuweisen.

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Erwägungsgrund: 74 bis 77

erwagungsgrunde-der-eu-datenschutz-grundverordnung/Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

Vergleich zum BDSG

 

Handlungsbedarf für deutsche Unternehmen

 

 

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