Art.29 – EU-DSGVO – Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

> Art.29 - EU-DSGVO - Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

Art.29 - DSGVO - Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

<<ZURÜCK   Übersicht   VOR >>

 Stand: 25.01.2012

Stand: 12.03.2014

Stand: 15.06.2015

 Stand: 27.04.2016

(ehem. Art. 27)

Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

  (entfällt komplett)

Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

 1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter sowie der etwaige Vertreter des für die Verarbeitung  Verantwortlichen arbeiten der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zu, um ihr die Erfüllung ihrer Pflichten zu  erleichtern, indem sie dieser insbesondere die in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen übermitteln und ihr den in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zugang gewähren.

 1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der etwaige  Auftragsverarbeiter sowie der Vertreter des für die Verarbeitung  Verantwortlichen arbeiten der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zu, um ihr die Erfüllung ihrerPflichten zu erleichtern, indem sie dieser insbesondere die in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen übermitteln und ihr den in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zugang gewähren.

 

Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.

2. Auf von der Aufsichtsbehörde im Rahmender Ausübung ihrer Befugnisse erteilteAnordnungen gemäß Artikel 53 Absatz 2antworten der für die VerarbeitungVerantwortliche und der Auftragsverarbeiter der Aufsichtsbehörde binnen einer von der Aufsichtsbehörde zu setzenden angemessenen Frist. Die Antwort muss auch eine Beschreibung der im Anschluss an die Bemerkungen der Aufsichtsbehörde getroffenen Maßnahmen und der damit erzielten Ergebnisse beinhalten.

    2. entfällt

 <<ZURÜCK   Übersicht   VOR >>

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

 

Vergleich zum BDSG

 

Handlungsbedarf für deutsche Unternehmen

 

 

(Visited 13.866 times, 1 visits today)

Kommentar

Art.29 - DSGVO - Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

<<ZURÜCK   Übersicht   VOR >>

 Stand: 25.01.2012

Stand: 12.03.2014

Stand: 15.06.2015

 Stand: 27.04.2016

(ehem. Art. 27)

Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

  (entfällt komplett)

Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

 1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter sowie der etwaige Vertreter des für die Verarbeitung  Verantwortlichen arbeiten der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zu, um ihr die Erfüllung ihrer Pflichten zu  erleichtern, indem sie dieser insbesondere die in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen übermitteln und ihr den in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zugang gewähren.

 1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der etwaige  Auftragsverarbeiter sowie der Vertreter des für die Verarbeitung  Verantwortlichen arbeiten der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zu, um ihr die Erfüllung ihrerPflichten zu erleichtern, indem sie dieser insbesondere die in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen übermitteln und ihr den in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zugang gewähren.

 

Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.

2. Auf von der Aufsichtsbehörde im Rahmender Ausübung ihrer Befugnisse erteilteAnordnungen gemäß Artikel 53 Absatz 2antworten der für die VerarbeitungVerantwortliche und der Auftragsverarbeiter der Aufsichtsbehörde binnen einer von der Aufsichtsbehörde zu setzenden angemessenen Frist. Die Antwort muss auch eine Beschreibung der im Anschluss an die Bemerkungen der Aufsichtsbehörde getroffenen Maßnahmen und der damit erzielten Ergebnisse beinhalten.

    2. entfällt

 <<ZURÜCK   Übersicht   VOR >>

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

 

Vergleich zum BDSG

 

Handlungsbedarf für deutsche Unternehmen

 

 

(Visited 13.866 times, 1 visits today)

Anmerkungen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert