Art. 3 - DSGVO - Räumlicher Anwendungsbereich
Stand: 25.01.2012 | Stand: 12.03.2014 | Stand: 15.06.2015 | Stand: 27.04.2016 |
Räumlicher Anwendungsbereich |
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Räumlicher Anwendungsbereich |
1. Die Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt. |
1. Die Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union erfolgt. |
(keine Änderung) |
1. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet.
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2. Die Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von in der Union ansässigen betroffenen Personen durch einen nicht in der Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen, wenn die Datenverarbeitung |
2. Die Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von in der Union ansässigen betroffenen Personen durch einen nicht in der Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung |
(keine Änderung) |
2. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung
im Zusammenhang damit steht
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a) dazu dient, diesen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, oder |
a) dazu dient, diesen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von der betroffenen Person eine Zahlung zu leisten ist; oder |
a) dazu dient, betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist; |
a) betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten,
unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;
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b) der Beobachtung ihres Verhaltens dient. |
b) der Überwachung dieser betroffenen Personen dient. |
b) der Beobachtung ihres Verhaltens dient, soweit ihr Verhalten in der Europäischen Union erfolgt. |
b) das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt. |
3. Die Verordnung findet Anwendung auf jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen an einem Ort, der nach internationalem Recht dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt. |
(keine Veränderung) |
3. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen an einem Ort, der völkerrechtlich dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt. |
3. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.
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Erwägungsgründe: 22 bis 25
Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag
Absatz 1:
Die Regelungen sollen auch anwendbar sein für die Niederlassungen von außereuropäischen Unternehmen, die in Europa eine Niederlassung betreiben wie auch europäischen Unternehmen, die eine Datenverarbeitung irgendwo auf der Welt betreiben. Allerdings gilt dies offenbar nur für die Verarbeitung der Daten durch diese Niederlassung. Die bisher in europäischen Datenschutz-Paradiesen wie Irland durchgeführte Datenverarbeitung unterläge damit dem gleichen Recht wie etwa in Deutschland. gestalterisch könnte die Verarbeitung nur noch in ein Land außerhalb der EU transferiert werden mit den dann aufkommenden Problemen eines etwa unsicheren Drittlandes. Allerdings könnten Länder mit einem als EU-konform eingestuften Datenschutzniveau – wie z.B. Kanada – von dieser Regelung profitieren.
Ferner soll die Verordnung auch auf solche außereuropäischen Verarbeiter anwendbar sein, die für eine innereuropäische verantwortliche Stelle oder als Subunternehmers eines innereuropäischen Auftragsdatenverarbeiters tätig werden.
Absatz 2:
Die Verordnung ist auch dann anwendbar wenn die Datenverarbeitung durch außereuropäische Stellen gezielt Daten über Personen in der EU verarbeitet, sei es durch das Angebot von Waren oder Dienstleistungen oder der Verhaltensbeobachtung wie z.B. beim Tracking/Profiling und Targeting im Rahmen der Werbung.
Absatz 3:
Die Verordnung ist auch anwendbar auf solche Orte, die dem Recht eines europäischen Staates unterliegen.
Vergleich zu BDSG:
Die Regel erweitert den Anwendungsbereich deutlich über das, was nationalstaatliche Gesetze – wie etwa das BDSG – erreichen. Es wird sich aber zeigen, inweit dies außereuropäischen Unternehmen einerseits bekanngegeben werden soll und zweitens wie die Einhaltung durch gesetzt werden soll angesichts der Positionierung der Aufsichtsbehörden.
Handlungsbedarf für deutsche Unternehmen:
Sie sollten ihre außereuropäischen Datenverarbeiter darauf hinweisen, dass für sie künftig die EU Datenschutz Grundverordnung gilt und sie als für einen innereuropäischen Kunden tätiger Datenverarbeiter die entsprechend höheren Anforderungen zu erfüllen haben. Da in der Praxis wenig Reaktion insbesondere von US-Unternehmen zu erwarten ist, ist die Frage angebracht, ob deutsche Unternehmen sich nach innereuropäischen Verarbeitern umsehen sollten.
Bedeutet dies, dass Firmen mit Sitz in der EU auch von Nicht-EU-Bürgern eine Zustimmung brauchen, um deren Daten zu verarbeiten?
Wird die Verordnung auch für die Schweiz wirksam?
Ja, Details siehe https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/dokumentation/rechtliche-grundlagen/Datenschutz%20-%20International/DSGVO.html
Was ist ein Ort im Sinne von Absatz 3?
Erwägungsgrund 25 nennt etwa diplomatische Vertretungen.