Art. 33 – DSGVO – Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
(1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der gemäß Artikel 51 zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Erfolgt die Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.
(2) Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese dem Verantwortlichen unverzüglich.
(3) Die Meldung gemäß Absatz 1 enthält zumindest folgende Informationen:
a) |
eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze; |
b) |
den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen; |
c) |
eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten; |
d) |
eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen. |
(4) Wenn und soweit die Informationen nicht zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, kann der Verantwortliche diese Informationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur Verfügung stellen.
(5) Der Verantwortliche dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stehenden Fakten, von deren Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese Dokumentation muss der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ermöglichen.
Erwägungsgründe
Häufig gestellte Fragen
Im Vegleich zum BDSG stellt die EU-DSGVO abgesenkte Meldepflichten vor. Demnach müssen sogenannte „Datenpannen“ der Aufsichtsbehörde nicht gemeldet werden, wenn diese „voraussichtlich nicht zu einem Risiko“ für den Betroffenen führen. Die Benachrichtigung an den Betroffenen muss widerrum erst dann erfolgen, wenn ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten besteht oder wenn Maßnahmen zur Schadensbegrenzung getroffen wurden, die die Möglichkeiten auf ein Risiko beseitigen. Auch die Information gegenüber Betroffenen ist nicht mehr erforderlich, solange technische und organisatorische Maßnahmen vorhanden sind, die ein Zugang zu personenbezogenen Daten unmöglich machen (bspw. Verschlüsselung).
Die Datenpanne muss innerhalb von 72 Stunden bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Da sich mit der Verordnung auch die Bußgelder drastisch erhöht haben ist Unternehmen zu raten die Meldepflichten dennoch erst zu nehmen.
Weitere Informationen zu der Meldepflicht nach der EU-DSGVO finden Sie hier
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