Art.41- EU-DSGVO – Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln

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Art.41 - DSGVO - Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015  Stand: 27.04.2016

Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses

 Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses

Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln

(ehem. Art. 38 a)

1. Eine Datenübermittlung darf vorgenommen werden, wenn die Kommission festgestellt hat, dass das betreffende Drittland beziehungsweise ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder die betreffende internationale Organisation einen angemessenen Schutz bietet. Derartige Datenübermittlungen bedürfen keiner weiteren Genehmigung. 1. Eine Datenübermittlung darf vorgenommen werden, wenn die Kommission festgestellt hat, dass das betreffende Drittland beziehungsweise ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder die betreffende internationale Organisation einen angemessenen Schutz bietet. Derartige Datenübermittlungen bedürfen keiner besonderen Genehmigung.

1. Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation darf vorgenommen werden, wenn die Kommission festgestellt hat, dass das betreffende Drittland bzw. ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren dieses Drittlands oder die betreffende internationale Organisation einen angemessenen Schutz bietet. Derartige Datenübermittlungen bedürfen keiner besonderen Genehmigung.

1. Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß den Artikeln 57 und 58 kann die Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 von einer Stelle durchgeführt werden, die über das geeignete Fachwissen hinsichtlich des Gegenstands der Verhaltensregeln verfügt und die von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu diesem Zweck akkreditiert wurde.

2. Bei der Prüfung der Angemessenheit des gebotenen Schutzes berücksichtigt die Kommission 2. Bei der Prüfung der Angemessenheit des gebotenen Schutzes berücksichtigt die Kommission

2. Bei der Prüfung der Angemessenheit des gebotenen Schutzes berücksichtigt die Kommission insbesondere

2. Eine Stelle gemäß Absatz 1 kann zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln akkreditiert werden, wenn sie

a) die Rechtsstaatlichkeit, die geltenden allgemeinen und sektorspezifischen Vorschriften, insbesondere über die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die nationale Sicherheit und das Strafrecht, die in dem betreffenden Land beziehungsweise der betreffenden internationalen Organisation geltenden Standesregeln und Sicherheitsvorschriften sowie die Existenz wirksamer und durchsetzbarer Rechte einschließlich wirksamer administrativer und gerichtlicher Rechtsbehelfe für betroffene Personen und insbesondere für in der Union ansässige betroffene Personen, deren personenbezogene Daten übermittelt werden; a) die Rechtsstaatlichkeit, die geltenden allgemeinen und sektorspezifischen Vorschriften, insbesondere über die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die nationale Sicherheit und das Strafrecht, die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften, die in dem betreffenden Land beziehungsweise der betreffenden internationalen Organisation geltenden Standesregeln und Sicherheitsvorschriften, juristische Präzedenzfälle sowie die Existenz wirksamer und  durchsetzbarer Rechte einschließlich wirksamer administrativer und gerichtlicher Rechtsbehelfe für betroffene Personen und insbesondere für in der Union ansässige betroffene Personen, deren personenbezogene Daten übermittelt werden;

a) die Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte und Grund-freiheiten, die in dem betreffenden Drittland bzw. der betreffenden internationalen Organisation geltenden Vorschriften sowohl allgemeiner als auch sektoraler Art, Datenschutzbestimmungen und Sicherheitsvorschriften einschließlich der Vorschriften für die Weitergabe personenbezogener Daten an ein anderes Drittland bzw. eine andere internationale Organisation sowie die Existenz wirksamer und durchsetzbarer Rechte der betroffenen Person und wirksamer administrativer und gerichtlicher Rechtsbehelfe für betroffene Personen, deren personenbezogene Daten übermittelt werden;

a) ihre Unabhängigkeit und ihr Fachwissen hinsichtlich des Gegenstands der Verhaltensregeln zur Zufriedenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen hat;

b)die Existenz und die Wirksamkeit einer oder mehrerer in dem betreffenden Drittland beziehungsweise in der betreffenden internationalen Organisation tätiger unabhängiger Aufsichtsbehörden, die für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften, für die Unterstützung und Beratung der betroffenen Personen bei der Ausübung ihrer Rechte und für die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden der Union und der Mitgliedstaaten zuständig sind, und b) die Existenz und die Wirksamkeit einer oder mehrerer in dem betreffenden Drittland beziehungsweise in der betreffenden internationalen Organisation tätiger unabhängiger Aufsichtsbehörden, die für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften, einschließlich hinreichender  Sanktionsbefugnisse, für die Unterstützung und Beratung der betroffenen Personen bei der Ausübung ihrer Rechte und für die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden der Union und der Mitgliedstaaten zuständig sind; und

b) die Existenz und die Wirksamkeit einer oder mehrerer unabhängiger Aufsichtsbehörden in dem betreffenden Drittland oder denen eine internationale Organisation untersteht und die für die Einhaltung und Durchsetzung der Datenschutzvorschriften, einschließlich angemessener Sanktionsbefugnisse, für die Unterstützung und Beratung der betroffenen Personen bei der Ausübung ihrer Rechte und für die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden der Union und der Mitgliedstaaten zuständig sind;

b) Verfahren festgelegt hat, die es ihr ermöglichen, zu bewerten, ob Verantwortliche und Auftragsverarbeiter die Verhaltensregeln anwenden können, die Einhaltung der Verhaltensregeln durch die Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter zu überwachen und die Anwendung der Verhaltensregeln regelmäßig zu überprüfen;
     

c) Verfahren und Strukturen festgelegt hat, mit denen sie Beschwerden über Verletzungen der Verhaltensregeln oder über die Art und Weise, in der die Verhaltensregeln von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter angewendet werden oder wurden, nachgeht und diese Verfahren und Strukturen für betroffene Personen und die Öffentlichkeit transparent macht; und

     

d) zur Zufriedenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen hat, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

     

3. Die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt den Entwurf der Kriterien für die Akkreditierung einer Stelle nach Absatz 1 gemäß dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63 an den Ausschuss.

      4. Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Bestimmungen des Kapitels VIII ergreift eine Stelle gemäß Absatz 1 vorbehaltlich geeigneter Garantien im Falle einer Verletzung der Verhaltensregeln durch einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter geeignete Maßnahmen, einschließlich eines vorläufigen oder endgültigen Ausschlusses des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters von den Verhaltensregeln. Sie unterrichtet die zuständige Aufsichtsbehörde über solche Maßnahmen und deren Begründung.
     

5. Die zuständige Aufsichtsbehörde widerruft die Akkreditierung einer Stelle gemäß Absatz 1, wenn die Voraussetzungen für ihre Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Stelle Maßnahmen ergreift, die nicht mit dieser Verordnung vereinbar sind.

      6. Dieser Artikel gilt nicht für die Verarbeitung durch Behörden oder öffentliche Stellen.

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Vergleich zum BDSG

 

Handlungsbedarf für deutsche Unternehmen

 

 

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