Art.54 – EU-DSGVO – Errichtung der Aufsichtsbehörde

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Art.54 - DSGVO- Errichtung der Aufsichtsbehörde

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 Stand 25.01.2012 Stand  12.03.2014 Stand  15.06.2015

 Stand: 27.04.2016

(ehem. Art. 49)

 Tätigkeitsbericht

 (keine Änderung) (keine Änderung)

Errichtung der Aufsichtsbehörde

Jede Aufsichtsbehörde erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht wird dem nationalen Parlament vorgelegt und der Öffentlichkeit, der Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich gemacht.

Jede Aufsichtsbehörde erstellt mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht wird dem jeweiligen Parlament vorgelegt und der Öffentlichkeit, der Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich gemacht.

Jede Aufsichtsbehörde erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit. Gemäß dem nationalen Recht wird der Bericht dem nationalen Parlament, der Regierung und anderen Behörden übermittelt. Er wird der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich gemacht.

1. Jeder Mitgliedstaat sieht durch Rechtsvorschriften Folgendes vor:

a) die Errichtung jeder Aufsichtsbehörde,

b) die erforderlichen Qualifikationen und sonstigen Voraussetzungen für die Ernennung zum Mitglied jeder Aufsichtsbehörde;

c) die Vorschriften und Verfahren für die Ernennung des Mitglieds oder der Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde,

d) die Amtszeit des Mitglieds oder der Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde von mindestens vier Jahren; dies gilt nicht für die erste Amtszeit nach … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung], die für einen Teil der Mitglieder kürzer sein kann, wenn eine zeitlich versetzte Ernennung zur Wahrung der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde notwendig ist,

e) die Frage, ob und – wenn ja – wie oft das Mitglied oder die Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde wiederernannt werden können,

f) die Bedingungen im Hinblick auf die Pflichten des Mitglieds oder der Mitglieder und der Bediensteten jeder Aufsichtsbehörde, die Verbote von Handlungen, beruflichen Tätigkeiten und Vergütungen während und nach der Amtszeit, die mit diesen Pflichten unvereinbar sind, und die Regeln für die Beendigung des Beschäftigungsverhältni

     

2. Das Mitglied oder die Mitglieder und die Bediensteten jeder Aufsichtsbehörde sind gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten sowohl während ihrer Amts- beziehungsweise Dienstzeit als auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder der Ausübung ihrer Befugnisse bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren. Während dieser Amts- beziehungsweise Dienstzeit gilt diese Verschwiegenheitspflicht insbesondere für die von natürlichen Personen gemeldeten Verstößen gegen diese Verordnung.

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Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

Vergleich zum BDSG

 

Handlungsbedarf für deutsche Unternehmen

 

 

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