Art.57 – EU-DSGVO – Aufgaben

> Art.57 - EU-DSGVO - Aufgaben

Art.57- DSGVO - Aufgaben

<<ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

 Stand: 27.04.2016

(ehem. Art. 52)

 Kohärenzverfahren

 (keine Änderung)

 (keine Änderung)

Aufgaben

Zu den in Artikel 46 Absatz 1 genannten Zwecken arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und mit der Kommission zusammen.

Zu den in Artikel 46 Absatz 1 genannten Zwecken arbeiten die Aufsichtsbehörden sowohl in allgemeinen Fragen als auch in Einzelfällen gemäß den Vorschriften des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und mit der Kommission zusammen. 

 1. Zu dem in Artikel 46 Absatz 1a genannten Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens zusammen.

1. Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet

     

a) die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen;

b) die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung sensibilisieren und sie darüber aufklären. Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Kinder;

c) im Einklang mit dem Recht des Mitgliedsstaats das nationale Parlament, die Regierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung beraten;

d) die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus dieser Verordnung entstehenden Pflichten sensibilisieren;

e) auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieser Verordnung zur Verfügung stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;

f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;

g) mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten;

h) Untersuchungen über die Anwendung dieser Verordnung durchführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde;

i) maßgebliche Entwicklungen verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken;

j) Standardvertragsklauseln im Sinne des Artikels 28 Absatz 8 und des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe d festlegen;

k) eine Liste der Verarbeitungsarten erstellen und führen, für die gemäß Artikel 35 Absatz 4 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist;

l) Beratung in Bezug auf die in Artikel 36 Absatz 2 genannten Verarbeitungsvorgänge leisten;

m) die Ausarbeitung von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 fördern und zu diesen Verhaltensregeln, die ausreichende Garantien im Sinne des Artikels 40 Absatz 5 bieten müssen, Stellungnahmen abgeben und sie billigen;

n) die Einführung von Datenschutzzertifizierungsmechanismen und von Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen nach Artikel 42 Absatz 1 anregen und Zertifizierungskriterien nach Artikel 42 Absatz 5 billigen;

o) gegebenenfalls die nach Artikel 42 Absatz 7 erteilten Zertifizierungen regelmäßig überprüfen;

p) die Kriterien für die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß Artikel 41 und einer Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 abfassen und veröffentlichen

q) die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß Artikel 41 und einer Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 vornehmen;

r) Vertragsklauseln und Bestimmungen im Sinne des Artikels 46 Absatz 3 genehmigen;

s) verbindliche interne Vorschriften gemäß Artikel 47 genehmigen;

t) Beiträge zur Tätigkeit des Ausschusses leisten;

u) interne Verzeichnisse über Verstöße gegen diese Verordnung und gemäß Artikel 58 Absatz 2 ergriffene Maßnahmen und

v) jede sonstige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten erfüllen.

 

 

2. Der Europäische Datenschutzausschuss gibt eine Stellungnahme ab, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde beabsichtigt, eine der nachstehenden Maßnahmen zu erlassen. Zu diesem Zweck übermittelt die zuständige Aufsichtsbehörde dem Europäischen Datenschutzausschuss den Entwurf des Beschlusses, wenn dieser

2. Jede Aufsichtsbehörde erleichtert das Einreichen von in Absatz 1 Buchstabe f genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

 

 

(a) (entfällt);

(b) (entfällt);

(c) der Annahme einer Liste der Verarbeitungsvorgänge dient, die der Anforderung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 33 Absatz 2a unterliegen, oder

(ca) eine Angelegenheit gemäß Artikel 38 Absatz 2b und damit die Frage betrifft, ob ein Entwurf von Verhaltensregeln oder eine Änderung oder Ergänzung von Verhaltensregeln mit dieser Verordnung in Einklang steht, oder

(cb) der Billigung der Kriterien für die Akkreditierung einer Stelle nach Artikel 38a Absatz 3 oder einer Zertifizierungsstelle nach (...) Artikel 39a Absatz 3 dient,

(d) der Festlegung von Standard-Datenschutzklauseln gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c dient oder

(e) der Genehmigung von Vertragsklauseln gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d dient oder

(f) der Annahme verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften im Sinne von Artikel 43 dient.

3. Die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ist für die betroffene Person und gegebenenfalls für den Datenschutzbeauftragten unentgeltlich.

 

 

3. Der Europäische Datenschutzausschuss erlässt in folgenden Fällen verbindliche Beschlüsse:

a) wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde in einem Fall nach Artikel 54a Absatz 3 einen relevanten und begründeten Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Behörde eingelegt hat oder die federführende Behörde einen Einspruch als nicht relevant und/oder nicht begründet abgelehnt hat. Der verbindliche Beschluss betrifft alle Angelegenheiten, die Gegenstand des relevanten und begründeten Einspruchs sind, insbesondere die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verordnung vorliegt;

b) wenn es widersprüchliche Standpunkte dazu gibt, welche der betroffenen Aufsichtsbehörden für die Hauptniederlassung zuständig ist;

c) (entfällt)

d) wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in Absatz 2 genannten Fällen keine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses einholt oder der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses gemäß Artikel 58 nicht folgt. In diesem Fall kann jede betroffene Aufsichtsbehörde oder die Kommission die Angelegenheit dem Europäischen Datenschutzausschuss vorlegen.

4. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags.
   

4. Jede Aufsichtsbehörde, der Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses oder die Kommission können beantragen, dass eine Angelegenheit mit allgemeiner Geltung oder mit Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat vom Europäischen Datenschutzausschuss geprüft wird, um eine Stellungnahme zu erhalten, insbesondere wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde den Verpflichtungen zur Amtshilfe gemäß Artikel 55 oder zu gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 56 nicht nachkommt.

 
   

5. Die Aufsichtsbehörden und die Kommission übermitteln dem Europäischen Datenschutz-ausschuss auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats alle zweckdienlichen Informationen, einschließlich – je nach Fall – einer kurzen Darstellung des Sachverhalts, des Beschlussentwurfs, der Gründe, warum eine solche Maßnahme ergriffen werden muss, und der Standpunkte anderer betroffener Aufsichtsbehörden.

 
   

6. Der Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses unterrichtet ohne ungebührliche Verzögerung auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats die Mitglieder des Europäischen Datenschutzausschusses und die Kommission über alle zweck-dienlichen Informationen, die ihm zugegangen sind. Soweit erforderlich stellt das Sekretariat des Europäischen Datenschutzausschusses Übersetzungen der zweckdienlichen Informationen zur Verfügung.

 

 <<ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

Erwägungsgründe: 123, 132

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

Vergleich zum BDSG

 

Handlungsbedarf für deutsche Unternehmen

 

 

(Visited 4.382 times, 1 visits today)

Kommentar

Art.57- DSGVO - Aufgaben

<<ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

 Stand: 27.04.2016

(ehem. Art. 52)

 Kohärenzverfahren

 (keine Änderung)

 (keine Änderung)

Aufgaben

Zu den in Artikel 46 Absatz 1 genannten Zwecken arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und mit der Kommission zusammen.

Zu den in Artikel 46 Absatz 1 genannten Zwecken arbeiten die Aufsichtsbehörden sowohl in allgemeinen Fragen als auch in Einzelfällen gemäß den Vorschriften des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und mit der Kommission zusammen. 

 1. Zu dem in Artikel 46 Absatz 1a genannten Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens zusammen.

1. Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet

     

a) die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen;

b) die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung sensibilisieren und sie darüber aufklären. Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Kinder;

c) im Einklang mit dem Recht des Mitgliedsstaats das nationale Parlament, die Regierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung beraten;

d) die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus dieser Verordnung entstehenden Pflichten sensibilisieren;

e) auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieser Verordnung zur Verfügung stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;

f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;

g) mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten;

h) Untersuchungen über die Anwendung dieser Verordnung durchführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde;

i) maßgebliche Entwicklungen verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken;

j) Standardvertragsklauseln im Sinne des Artikels 28 Absatz 8 und des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe d festlegen;

k) eine Liste der Verarbeitungsarten erstellen und führen, für die gemäß Artikel 35 Absatz 4 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist;

l) Beratung in Bezug auf die in Artikel 36 Absatz 2 genannten Verarbeitungsvorgänge leisten;

m) die Ausarbeitung von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 fördern und zu diesen Verhaltensregeln, die ausreichende Garantien im Sinne des Artikels 40 Absatz 5 bieten müssen, Stellungnahmen abgeben und sie billigen;

n) die Einführung von Datenschutzzertifizierungsmechanismen und von Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen nach Artikel 42 Absatz 1 anregen und Zertifizierungskriterien nach Artikel 42 Absatz 5 billigen;

o) gegebenenfalls die nach Artikel 42 Absatz 7 erteilten Zertifizierungen regelmäßig überprüfen;

p) die Kriterien für die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß Artikel 41 und einer Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 abfassen und veröffentlichen

q) die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß Artikel 41 und einer Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 vornehmen;

r) Vertragsklauseln und Bestimmungen im Sinne des Artikels 46 Absatz 3 genehmigen;

s) verbindliche interne Vorschriften gemäß Artikel 47 genehmigen;

t) Beiträge zur Tätigkeit des Ausschusses leisten;

u) interne Verzeichnisse über Verstöße gegen diese Verordnung und gemäß Artikel 58 Absatz 2 ergriffene Maßnahmen und

v) jede sonstige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten erfüllen.

 

 

2. Der Europäische Datenschutzausschuss gibt eine Stellungnahme ab, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde beabsichtigt, eine der nachstehenden Maßnahmen zu erlassen. Zu diesem Zweck übermittelt die zuständige Aufsichtsbehörde dem Europäischen Datenschutzausschuss den Entwurf des Beschlusses, wenn dieser

2. Jede Aufsichtsbehörde erleichtert das Einreichen von in Absatz 1 Buchstabe f genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

 

 

(a) (entfällt);

(b) (entfällt);

(c) der Annahme einer Liste der Verarbeitungsvorgänge dient, die der Anforderung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 33 Absatz 2a unterliegen, oder

(ca) eine Angelegenheit gemäß Artikel 38 Absatz 2b und damit die Frage betrifft, ob ein Entwurf von Verhaltensregeln oder eine Änderung oder Ergänzung von Verhaltensregeln mit dieser Verordnung in Einklang steht, oder

(cb) der Billigung der Kriterien für die Akkreditierung einer Stelle nach Artikel 38a Absatz 3 oder einer Zertifizierungsstelle nach (...) Artikel 39a Absatz 3 dient,

(d) der Festlegung von Standard-Datenschutzklauseln gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c dient oder

(e) der Genehmigung von Vertragsklauseln gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d dient oder

(f) der Annahme verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften im Sinne von Artikel 43 dient.

3. Die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ist für die betroffene Person und gegebenenfalls für den Datenschutzbeauftragten unentgeltlich.

 

 

3. Der Europäische Datenschutzausschuss erlässt in folgenden Fällen verbindliche Beschlüsse:

a) wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde in einem Fall nach Artikel 54a Absatz 3 einen relevanten und begründeten Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Behörde eingelegt hat oder die federführende Behörde einen Einspruch als nicht relevant und/oder nicht begründet abgelehnt hat. Der verbindliche Beschluss betrifft alle Angelegenheiten, die Gegenstand des relevanten und begründeten Einspruchs sind, insbesondere die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verordnung vorliegt;

b) wenn es widersprüchliche Standpunkte dazu gibt, welche der betroffenen Aufsichtsbehörden für die Hauptniederlassung zuständig ist;

c) (entfällt)

d) wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in Absatz 2 genannten Fällen keine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses einholt oder der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses gemäß Artikel 58 nicht folgt. In diesem Fall kann jede betroffene Aufsichtsbehörde oder die Kommission die Angelegenheit dem Europäischen Datenschutzausschuss vorlegen.

4. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags.
   

4. Jede Aufsichtsbehörde, der Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses oder die Kommission können beantragen, dass eine Angelegenheit mit allgemeiner Geltung oder mit Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat vom Europäischen Datenschutzausschuss geprüft wird, um eine Stellungnahme zu erhalten, insbesondere wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde den Verpflichtungen zur Amtshilfe gemäß Artikel 55 oder zu gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 56 nicht nachkommt.

 
   

5. Die Aufsichtsbehörden und die Kommission übermitteln dem Europäischen Datenschutz-ausschuss auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats alle zweckdienlichen Informationen, einschließlich – je nach Fall – einer kurzen Darstellung des Sachverhalts, des Beschlussentwurfs, der Gründe, warum eine solche Maßnahme ergriffen werden muss, und der Standpunkte anderer betroffener Aufsichtsbehörden.

 
   

6. Der Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses unterrichtet ohne ungebührliche Verzögerung auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats die Mitglieder des Europäischen Datenschutzausschusses und die Kommission über alle zweck-dienlichen Informationen, die ihm zugegangen sind. Soweit erforderlich stellt das Sekretariat des Europäischen Datenschutzausschusses Übersetzungen der zweckdienlichen Informationen zur Verfügung.

 

 <<ZURÜCK    Übersicht    VOR >>

Erwägungsgründe: 123, 132

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

Vergleich zum BDSG

 

Handlungsbedarf für deutsche Unternehmen

 

 

(Visited 4.382 times, 1 visits today)

Anmerkungen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert