Art.59 – EU-DSGVO – Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden

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Art.59 - DSGVO - Tätigkeitsbericht

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

 Stand: 27.04.2016

(ehem. Art. 54)

 Stellungnahme der Kommission

 (entfällt komplett)

(entfällt komplett)

Tätigkeitsbericht

1. Binnen zehn Wochen, nachdem eine Angelegenheit nach Artikel 58 vorgebracht wurde, oder spätestens binnen sechs Wochen im Fall des Artikels 61, kann die Kommission hierzu eine Stellungnahme abgeben, um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.

   

Jede Aufsichtsbehörde erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 enthalten kann. Diese Berichte werden dem nationalen Parlament, der Regierung und anderen nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestimmten Behörden übermittelt. Sie werden der Öffentlichkeit, der Kommission und dem Ausschuss zugänglich gemacht.

2. Hat die Kommission eine Stellungnahme gemäß Absatz 1 angenommen, so trägt die betroffene Aufsichtsbehörde dieser so weit wie möglich Rechnung und teilt der Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss mit, ob sie ihre geplante Maßnahme beizubehalten oder abzuändern beabsichtigt.

     

3. Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums erlässt die Aufsichtsbehörde nicht die geplante Maßnahme.

     

4. Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde, der Stellungnahme der Kommission nicht zu folgen, teilt sie dies der Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums mit und begründet dies. In diesem Fall darf die geplante Maßnahme während eines weiteren Monats nicht angenommen werden.

     

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Erwägungsgrund: 107

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

 

 

 

 

Vergleich zum BDSG

 

Handlungsbedarf für deutsche Unternehmen

 

 

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Art.59 - DSGVO - Tätigkeitsbericht

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 Stellungnahme der Kommission

 (entfällt komplett)

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Tätigkeitsbericht

1. Binnen zehn Wochen, nachdem eine Angelegenheit nach Artikel 58 vorgebracht wurde, oder spätestens binnen sechs Wochen im Fall des Artikels 61, kann die Kommission hierzu eine Stellungnahme abgeben, um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.

   

Jede Aufsichtsbehörde erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 enthalten kann. Diese Berichte werden dem nationalen Parlament, der Regierung und anderen nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestimmten Behörden übermittelt. Sie werden der Öffentlichkeit, der Kommission und dem Ausschuss zugänglich gemacht.

2. Hat die Kommission eine Stellungnahme gemäß Absatz 1 angenommen, so trägt die betroffene Aufsichtsbehörde dieser so weit wie möglich Rechnung und teilt der Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss mit, ob sie ihre geplante Maßnahme beizubehalten oder abzuändern beabsichtigt.

     

3. Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums erlässt die Aufsichtsbehörde nicht die geplante Maßnahme.

     

4. Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde, der Stellungnahme der Kommission nicht zu folgen, teilt sie dies der Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums mit und begründet dies. In diesem Fall darf die geplante Maßnahme während eines weiteren Monats nicht angenommen werden.

     

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