Art. 6 – EU-DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

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Art. 6 - DSGVO - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

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 Stand: 25.01.2012

Stand: 21.10.2013

Stand: 15.06.2015 

 Stand: 27.04.2016

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung 

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung 

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung 

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung 

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

(keine Änderung)

(keine Änderung) 

1. Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere genau festgelegte Zwecke gegeben.

(keine Änderung)

a) Die betroffene Person hat ihre unmissverständliche Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere genau festgelegte Zwecke gegeben;

 

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen.

b) (keine Änderung)

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen;

c) Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt.

c) (keine Änderung)

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt;

d) Die Verarbeitung ist nötig, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person zu schützen.

d) (keine Änderung)

d) die Verarbeitung ist nötig, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person zu schützen;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt und die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde.

e) (keine Änderung)

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde;

f) Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Dieser gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

f) Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen – oder, im Fall der Weitergabe, der berechtigten Interessen eines Dritten, an den die Daten weitergegeben wurden – , die die berechtigten Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrem Verhältnis zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen beruhen, erfüllen, erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener  Daten erfordern, überwiegen. Dieser gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. (…) .

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
     
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

2. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen oder statistischen Zwecken oder für wissenschaftliche Forschungszwecke unterliegt den Bedingungen und Garantien des Artikels 83.

2. (keine Änderung)

2. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke unterliegt auch den Bedingungen und Garantien des Artikels 83.

2. Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.

3. Die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e müssen eine Rechtsgrundlage haben im

a) Unionsrecht oder

b) Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt.

Die einzelstaatliche Regelung muss ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter erforderlich sein, den Wesensgehalt des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten wahren und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Verarbeitung verfolgten legitimen Zweck stehen.

3. Die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e müssen eine Rechtsgrundlage haben im

a) Unionsrecht oder

b) Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt.

Die einzelstaatliche Regelung muss ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter erforderlich sein, den Wesensgehalt des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten wahren und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Verarbeitung verfolgten legitimen Zweck stehen. Im Rahmen dieser Verordnung können im Recht der Mitgliedstaaten Einzelheiten der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, insbesondere zu den für die Verarbeitung Verantwortlichen, zur Zweckbestimmung der Verarbeitung und  Zweckbindung, zur Art der Daten und zu den betroffenen Personen, zu Verarbeitungsvorgängen und -verfahren, zu Empfängern sowie zur Speicherdauer geregelt werden.

3. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e muss festgelegt werden im Einklang mit

a) (keine Änderung)

(b) dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die Daten weitergegeben werden dürfen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer Verarbeitung nach Recht und Gesetz, unter anderem für sonstige spezifische Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.

3. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
 
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einemangemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

 

 

3a. Um sich in Fällen, in denen die betroffene Person keine Einwilligung erteilt hat, zu vergewissern, ob ein Zweck der Weiterverarbeitung (...) mit demjenigen vereinbar ist, zu dem die Daten ursprünglich erhoben wurden, berücksichtigt der für die Verarbeitung Verantwortliche unter anderem

(a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,

(b) den Zusammenhang, in dem die Daten erhoben wurden,

(c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Datenkategorien gemäß Artikel 9 verarbeitet werden,

(d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,

(e) das Vorhandensein angemessener Garantien.

 

4. Ist der Zweck der Weiterverarbeitung mit dem Zweck, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht vereinbar, muss auf die Verarbeitung mindestens einer der in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Gründe zutreffen. Dies gilt insbesondere bei Änderungen von Geschäfts- und allgemeinen Vertragsbedingungen.

(keine Änderung)

4. Wenn der Zweck der Weiterverarbeitung mit dem Zweck, für den die personenbezogenen Daten von demselben für die Verarbeitung Verantwortlichen erhoben wurden, nicht vereinbar ist, muss auf die Weiterverarbeitung mindestens einer der in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Gründe zutreffen. Die Weiterverarbeitung durch denselben für die Verarbeitung Verantwortlichen für nicht konforme Zwecke aufgrund der berechtigten Interessen dieses für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Dritten ist rechtmäßig, wenn diese Interessen die Interessen der betroffenen Person überwiegen.

4. Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem
 
a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
 
b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
 
c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorienpersonenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,
 
d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
 
e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe f für verschiedene Bereiche und Verarbeitungssituationen einschließlich Situationen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern betreffen, näher zu regeln.

5. (keine Änderung)

5. (entfällt)

5.(entfällt)

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Erwägungsgründe: 32, 40 bis 50, 55, 56

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments

Bewertungen: LobbyPlag

Werbung und Adresshandel

Da das UWG vermutlich nicht durch die EU-DSGVO verändert wird, ändert sich am wettbewerbsrechtlichen Einwilligungsvorbehalt wenig.
Da die Spezialnormen zur Eigenwerbung und zum List-Brokering wegfallen, wird die Erlaubnisnorm des Art. 6 f) (berechtigtes Interesse) entscheidend für die Zukunft des Direktmarketings und des Adresshandels sein. (vgl. Artikel zum Adresshandel)

Zu klären ist wie postalische Eigenwerbung an Bestandskunden, aus Listendaten oder Daten aus öffentlichen Verzeichnissen künftig geregelt sein soll.

 

 

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Kommentar

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 Stand: 27.04.2016

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung 

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung 

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1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

(keine Änderung)

(keine Änderung) 

1. Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere genau festgelegte Zwecke gegeben.

(keine Änderung)

a) Die betroffene Person hat ihre unmissverständliche Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere genau festgelegte Zwecke gegeben;

 

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen.

b) (keine Änderung)

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen;

c) Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt.

c) (keine Änderung)

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt;

d) Die Verarbeitung ist nötig, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person zu schützen.

d) (keine Änderung)

d) die Verarbeitung ist nötig, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person zu schützen;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt und die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde.

e) (keine Änderung)

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde;

f) Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Dieser gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

f) Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen – oder, im Fall der Weitergabe, der berechtigten Interessen eines Dritten, an den die Daten weitergegeben wurden – , die die berechtigten Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrem Verhältnis zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen beruhen, erfüllen, erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener  Daten erfordern, überwiegen. Dieser gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. (…) .

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
     
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

2. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen oder statistischen Zwecken oder für wissenschaftliche Forschungszwecke unterliegt den Bedingungen und Garantien des Artikels 83.

2. (keine Änderung)

2. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke unterliegt auch den Bedingungen und Garantien des Artikels 83.

2. Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.

3. Die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e müssen eine Rechtsgrundlage haben im

a) Unionsrecht oder

b) Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt.

Die einzelstaatliche Regelung muss ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter erforderlich sein, den Wesensgehalt des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten wahren und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Verarbeitung verfolgten legitimen Zweck stehen.

3. Die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e müssen eine Rechtsgrundlage haben im

a) Unionsrecht oder

b) Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt.

Die einzelstaatliche Regelung muss ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter erforderlich sein, den Wesensgehalt des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten wahren und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Verarbeitung verfolgten legitimen Zweck stehen. Im Rahmen dieser Verordnung können im Recht der Mitgliedstaaten Einzelheiten der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, insbesondere zu den für die Verarbeitung Verantwortlichen, zur Zweckbestimmung der Verarbeitung und  Zweckbindung, zur Art der Daten und zu den betroffenen Personen, zu Verarbeitungsvorgängen und -verfahren, zu Empfängern sowie zur Speicherdauer geregelt werden.

3. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e muss festgelegt werden im Einklang mit

a) (keine Änderung)

(b) dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die Daten weitergegeben werden dürfen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer Verarbeitung nach Recht und Gesetz, unter anderem für sonstige spezifische Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.

3. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
 
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einemangemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

 

 

3a. Um sich in Fällen, in denen die betroffene Person keine Einwilligung erteilt hat, zu vergewissern, ob ein Zweck der Weiterverarbeitung (...) mit demjenigen vereinbar ist, zu dem die Daten ursprünglich erhoben wurden, berücksichtigt der für die Verarbeitung Verantwortliche unter anderem

(a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,

(b) den Zusammenhang, in dem die Daten erhoben wurden,

(c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Datenkategorien gemäß Artikel 9 verarbeitet werden,

(d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,

(e) das Vorhandensein angemessener Garantien.

 

4. Ist der Zweck der Weiterverarbeitung mit dem Zweck, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht vereinbar, muss auf die Verarbeitung mindestens einer der in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Gründe zutreffen. Dies gilt insbesondere bei Änderungen von Geschäfts- und allgemeinen Vertragsbedingungen.

(keine Änderung)

4. Wenn der Zweck der Weiterverarbeitung mit dem Zweck, für den die personenbezogenen Daten von demselben für die Verarbeitung Verantwortlichen erhoben wurden, nicht vereinbar ist, muss auf die Weiterverarbeitung mindestens einer der in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Gründe zutreffen. Die Weiterverarbeitung durch denselben für die Verarbeitung Verantwortlichen für nicht konforme Zwecke aufgrund der berechtigten Interessen dieses für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Dritten ist rechtmäßig, wenn diese Interessen die Interessen der betroffenen Person überwiegen.

4. Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem
 
a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
 
b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
 
c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorienpersonenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,
 
d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
 
e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe f für verschiedene Bereiche und Verarbeitungssituationen einschließlich Situationen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern betreffen, näher zu regeln.

5. (keine Änderung)

5. (entfällt)

5.(entfällt)

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Erwägungsgründe: 32, 40 bis 50, 55, 56

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments

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Werbung und Adresshandel

Da das UWG vermutlich nicht durch die EU-DSGVO verändert wird, ändert sich am wettbewerbsrechtlichen Einwilligungsvorbehalt wenig.
Da die Spezialnormen zur Eigenwerbung und zum List-Brokering wegfallen, wird die Erlaubnisnorm des Art. 6 f) (berechtigtes Interesse) entscheidend für die Zukunft des Direktmarketings und des Adresshandels sein. (vgl. Artikel zum Adresshandel)

Zu klären ist wie postalische Eigenwerbung an Bestandskunden, aus Listendaten oder Daten aus öffentlichen Verzeichnissen künftig geregelt sein soll.

 

 

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