Art.61 – EU-DSGVO – Gegenseitige Amtshilfe

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Art.61 - DSGVO - Gegenseitige Amtshilfe

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

Stand: 27.04.2016 

(ehem. Art. 55)

 Dringlichkeitsverfahren

 (keine Änderung)

(keine Änderung)

Gegenseitige Amtshilfe

1. Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine Aufsichtsbehörde abweichend vom Verfahren nach Artikel 58 sofort einstweilige Maßnahmen mit festgelegter Geltungsdauer treffen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um die Interessen von betroffenen Personen, vor allem, wenn die Durchsetzung ihrer Rechte durch eine Veränderung der bestehenden Lage erheblich behindert zu werden droht, zu schützen, um größere Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen. Die Aufsichtsbehörde setzt den Europäischen Datenschutzausschuss und die Kommission unverzüglich unter Angabe aller Gründe von diesen Maßnahmen in Kenntnis.

1. Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine Aufsichtsbehörde abweichend vom Verfahren nach Artikel 58a sofort einstweilige Maßnahmen mit festgelegter Geltungsdauer treffen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um die Interessen von betroffenen Personen, vor allem, wenn die Durchsetzung ihrer Rechte durch eine Veränderung der bestehenden Lage erheblich behindert zu werden droht, zu schützen, um größere Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen. Die Aufsichtsbehörde setzt den Europäischen Datenschutzausschuss und die Kommission unverzüglich unter Angabe aller Gründe von diesen Maßnahmen in Kenntnis.

1. Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine betroffene Aufsichtsbehörde abweichend vom Kohärenzverfahren nach Artikel 57 oder dem Verfahren nach Artikel 54a sofort einstweilige Maßnahmen mit festgelegter Geltungsdauer treffen, die im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitglied-staats rechtliche Wirkung entfalten sollen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen. Die Aufsichtsbehörde setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Datenschutz-ausschuss und die Kommission unverzüglich von diesen Maßnahmen und den Gründen für deren Erlass in Kenntnis.

1. Die Aufsichtsbehörden übermitteln einander maßgebliche Informationen und gewähren einander Amtshilfe, um diese Verordnung einheitlich durchzuführen und anzuwenden, und treffen Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenarbeit. Die Amtshilfe bezieht sich insbesondere auf Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um vorherige Genehmigungen und eine vorherige Konsultation, um Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen.

2. Hat eine Aufsichtsbehörde eine Maßnahme nach Absatz 1 ergriffen und ist sie der Auffassung, dass dringend endgültige Maßnahmen erlassen werden müssen, kann sie unter Angabe von Gründen, auch für die Dringlichkeit der endgültigen Maßnahmen, im Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses ersuchen.

  2. Hat eine Aufsichtsbehörde eine Maßnahme nach Absatz 1 ergriffen und ist sie der Auffassung, dass dringend endgültige Maßnahmen erlassen werden müssen, kann sie unter Angabe von Gründen im Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme oder einen verbindlichen Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses ersuchen. 2. Jede Aufsichtsbehörde ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um einem Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens nachzukommen. Dazu kann insbesondere auch die Übermittlung maßgeblicher Informationen über die Durchführung einer Untersuchung gehören.

3. Jede Aufsichtsbehörde kann unter Angabe von Gründen, auch für den dringenden Handlungsbedarf, im Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme ersuchen, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde trotz dringenden Handlungsbedarfs keine geeignete Maßnahme getroffen hat, um die Interessen von betroffenen Personen zu schützen.

  3. Jede Aufsichtsbehörde kann unter Angabe von Gründen, auch für den dringenden Handlungsbedarf, im Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme oder gegebenenfalls einen verbindlichen Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses ersuchen, wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde trotz dringenden Handlungsbedarfs keine geeignete Maßnahme getroffen hat, um die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen. 3. Amtshilfeersuchen enthalten alle erforderlichen Informationen, einschließlich Zweck und Begründung des Ersuchens. Die übermittelten Informationen werden ausschließlich für den Zweck verwendet, für den sie angefordert wurden.

4. Abweichend von Artikel 58 Absatz 7 wird die Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 binnen zwei Wochen durch einfache Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Datenschutzausschusses angenommen.

4. Die Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 wird binnen zwei Wochen durch einfache Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Datenschutzausschusses angenommen.

4. Abweichend von Artikel 58 Absatz 7 und Artikel 58a Absatz 2 wird eine Stellungnahme oder ein verbindlicher Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 binnen zwei Wochen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Datenschutzausschusses angenommen.

4. Die ersuchte Aufsichtsbehörde lehnt das Ersuchen nur ab, wenn

a) sie für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die sie durchführen soll, nicht zuständig ist oder

b) ein Eingehen auf das Ersuchen gegen diese Verordnung verstoßen würde oder gegen das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem die Aufsichtsbehörde, bei der das Ersuchen eingeht, unterliegt.

     

5. Die ersuchte Aufsichtsbehörde informiert die ersuchende Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen, die getroffen wurden, um dem Ersuchen nachzukommen. Die ersuchte Aufsichtsbehörde erläutert gemäß Absatz 4 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens.

     

6. Die ersuchten Aufsichtsbehörden übermitteln die Informationen, um die von einer anderen Aufsichtsbehörde ersucht wurde, in der Regel auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats.

      7. Ersuchte Aufsichtsbehörden verlangen für Maßnahmen, die sie aufgrund eines Amtshilfeersuchens getroffen haben, keine Gebühren. Die Aufsichtsbehörden können untereinander Regeln vereinbaren, um einander in Ausnahmefällen besondere aufgrund der Amtshilfe entstandene Ausgaben zu erstatten.
      8. Erteilt eine ersuchte Aufsichtsbehörde nicht binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens einer anderen Aufsichtsbehörde die Informationen gemäß Absatz 5, so kann die ersuchende Aufsichtsbehörde eine einstweilige Maßnahme im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats gemäß Artikel 55 Absatz 1 ergreifen. In diesem Fall wird von einem dringenden Handlungsbedarf gemäß Artikel 66 Absatz 1 ausgegangen, der einen im Dringlichkeitsverfahren angenommenen verbindlichen Beschluss des Ausschuss gemäß Artikel 66 Absatz 2 erforderlich macht.
      9. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Form und Verfahren der Amtshilfe nach diesem Artikel und die Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Ausschuss, insbesondere das in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannte standardisierte Format, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 93 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen

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Erwägungsgrund: 133

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

Vergleich zum BDSG

 

Handlungsbedarf für deutsche Unternehmen

 

 

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