Art.63 – EU-DSGVO – Kohärenzverfahren

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Art.63 - DSGVO - Kohärenzverfahren

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

Stand: 27.04.2016

(ehem. Art. 57)

 Durchsetzung

(entfällt komplett)

(entfällt komplett) Kohärenzverfahren

1. Für die Zwecke dieser Verordnung wird eine durchsetzbare Maßnahme der Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten durchgesetzt.

    Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.

2. Nimmt eine Aufsichtsbehörde für eine geplante Maßnahme entgegen Artikel 58 Absätze 1 bis 5 nicht das Kohärenzverfahren in Anspruch, so ist die Maßnahme der Aufsichtsbehörde nicht rechtsgültig und durchsetzbar.

     

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Erwägungsgründe: 135, 136

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

Vergleich zum BDSG

 

Handlungsbedarf für deutsche Unternehmen

 

 

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Kommentar

Art.63 - DSGVO - Kohärenzverfahren

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

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(ehem. Art. 57)

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(entfällt komplett)

(entfällt komplett) Kohärenzverfahren

1. Für die Zwecke dieser Verordnung wird eine durchsetzbare Maßnahme der Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten durchgesetzt.

    Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.

2. Nimmt eine Aufsichtsbehörde für eine geplante Maßnahme entgegen Artikel 58 Absätze 1 bis 5 nicht das Kohärenzverfahren in Anspruch, so ist die Maßnahme der Aufsichtsbehörde nicht rechtsgültig und durchsetzbar.

     

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Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
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