Art.66 – EU-DSGVO – Dringlichkeitsverfahren

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Art.66 - DSGVO - Dringlichkeitsverfahren

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 Stand: 25.01.2012 Stand: 12.03.2014 Stand: 15.06.2015

Stand: 27.04.2016

(ehem. Art. 61)

Aufgaben des Europäischen Datenschutzausschusses

 

 

 Dringlichkeitsverfahren

1. Der Europäische Datenschutzausschuss stellt sicher, dass diese Verordnung einheitlich angewandt wird. Zu diesem Zweck geht der Europäische Datenschutzausschuss von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission insbesondere folgenden Tätigkeiten nach:

1. Der Europäische Datenschutzausschuss stellt sicher, dass diese Verordnung einheitlich angewandt wird. Zu diesem Zweck geht der Europäische Datenschutzausschuss von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission insbesondere folgenden Tätigkeiten nach:

1. Der Europäische Datenschutzausschuss fördert die einheitliche Anwendung dieser Verordnung. Zu diesem Zweck geht der Europäische Datenschutzausschuss von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission insbesondere folgenden Tätigkeiten nach:

(1)   Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine betroffene Aufsichtsbehörde abweichend vom Kohärenzverfahren nach Artikel 63, 64 und 65 oder dem Verfahren nach Artikel 60 sofort einstweilige Maßnahmen mit festgelegter Geltungsdauer von höchstens drei Monaten treffen, die in ihrem Hoheitsgebiet rechtliche Wirkung entfalten sollen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen. Die Aufsichtsbehörde setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, den Ausschuss und die Kommission unverzüglich von diesen Maßnahmen und den Gründen für deren Erlass in Kenntnis.

 

 

(aa) Überwachung und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung in den in Artikel 57 Absatz 3 genannten Fällen unbeschadet der Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden;

 (2)   Hat eine Aufsichtsbehörde eine Maßnahme nach Absatz 1 ergriffen und ist sie der Auffassung, dass dringend endgültige Maßnahmen erlassen werden müssen, kann sie unter Angabe von Gründen im Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme oder einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses ersuchen.

a) Beratung der Kommission in allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten in der Union stehen, darunter auch etwaige Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung;

a) Beratung der europäischen Organe in allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten in der Union stehen, darunter auch etwaige Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung;

(a) Beratung der Kommission in allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten in der Union stehen, einschließlich etwaiger Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung;

 (3)   Jede Aufsichtsbehörde kann unter Angabe von Gründen, auch für den dringenden Handlungsbedarf, im Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme oder gegebenenfalls einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses ersuchen, wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde trotz dringenden Handlungsbedarfs keine geeignete Maßnahme getroffen hat, um die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen.

b) von sich aus, auf Antrag eines  seiner Mitglieder oder auf Ersuchen der Kommission vorgenommene Prüfung von die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen und Ausarbeitung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken für die Aufsichtsbehörden zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung;

b) von sich aus, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission vorgenommene Prüfung von die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen und Ausarbeitung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken für die Aufsichtsbehörden zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Ausübung von Durchsetzungsbefugnissen;

(b) von sich aus, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder auf Ersuchen der Kommission vorgenommene Prüfung von die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen und Ausarbeitung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung;

4. Abweichend von Artikel 64 Absatz 3 und Artikel 65 Absatz 2 wird eine Stellungnahme oder ein verbindlicher Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 binnen zwei Wochen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses angenommen.

 

 

(ba) Ausarbeitung von Leitlinien für die Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 53 Absätze 1, 1b und 1c und die Festsetzung von Geldbußen gemäß den Artikeln 79 und 79a;

 

c) Überprüfung der praktischen Anwendung der unter Buchstabe b genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken und regelmäßige Berichterstattung über diese an die Kommission;

(keine Veränderung)

(c) Überprüfung der praktischen Anwendung der unter den Buchstaben b und ba genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren;

 

 

 

(ca) Förderung der Ausarbeitung von Verhaltensregeln und der Einrichtung von datenschutz-spezifischen Zertifizierungsverfahren sowie Datenschutzsiegeln und -zeichen gemäß den Artikeln 38 und 39;

 

 

 

(cb) Akkreditierung von Zertifizierungsstellen und deren regelmäßige Überprüfung gemäß Artikel 39a und Führung eines öffentlichen Registers der akkreditierten Einrichtungen gemäß Artikel 39a Absatz 6 und der in Drittländern niedergelassenen akkreditierten für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter gemäß

Artikel 39 Absatz 4;

 

 

 

(cd) Präzisierung der in Artikel 39a Absatz 3 genannten Anforderungen im Hinblick auf die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 39;

 
    (ce) Abgabe einer Stellungnahme für die Kommission zum Schutzniveau personenbezogener Daten in Drittländern oder internationalen Organisationen, insbesondere in den in Artikel 41 genannten Fällen;  

d) Abgabe von Stellungnahmen zu Beschlussentwürfen von Aufsichtsbehörden gemäß dem in Artikel 57 genannten Kohärenzverfahren;

(keine Veränderung)

(d) Abgabe von Stellungnahmen im Kohärenzverfahren zu Beschlussentwürfen von Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 57 Absatz 2 und zu Angelegenheiten, die nach Artikel 57 Absatz 4 vorgelegt wurden;

 
 

da) Abgabe eine Stellungnahme darüber, welche Behörde die federführende Behörde gemäß Artikel 54a Absatz 3 sein sollte;

(entfällt)

 

e) Förderung der Zusammenarbeit und eines effizienten bilateralen und multilateralen Austausches von Informationen und Praktiken zwischen den Aufsichtsbehörden;

e) Förderung der Zusammenarbeit und eines effizienten bilateralen und multilateralen Austausches von Informationen und Praktiken zwischen den Aufsichtsbehörden, einschließlich der Koordinierung gemeinsamer Operationen und anderer gemeinsamer Aktivitäten, wenn der Ausschuss auf Ersuchen einer oder mehrerer Aufsichtsbehörden eine entsprechende Entscheidung trifft;

(e) Förderung der Zusammenarbeit und eines effizienten bilateralen und multilateralen Austauschs von Informationen und Verfahren zwischen den Aufsichtsbehörden;

 

f) Förderung von Schulungsprogrammen und Erleichterung des Personalaustausches zwischen Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls mit Aufsichtsbehörden von Drittländern oder mit Aufsichtsstellen internationaler Organisationen;

(keine Änderung)

(keine Änderung)

 

g) Förderung des Austausches von Fachwissen und von Dokumentationen über  Datenschutzvorschriften und -praktiken mit Datenschutzaufsichtsbehörden in  aller Welt.

(keine Änderung)

(keine Änderung)

 
 

ga) Abgabe seiner Stellungnahme für die Kommission bei der Vorbereitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage dieser Verordnung;

(entfällt)

 
 

gb) Abgabe seiner Stellungnahme zu den auf Unionsebene erarbeiteten Verhaltensregeln gemäß Artikel 38 Absatz 4;

(entfällt)

 
 

gc) Abgabe seiner Stellungnahme zu den Kriterien und Anforderungen für das datenschutzspezifische Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 39 Absatz 3.

(entfällt)

 
 

gd) Pflege eines öffentlichen elektronischen Registers über gültige und ungültige Zertifikate gemäß Artikel 39 Absatz 1h.

(entfällt)

 
 

ge) nachentsprechendem Antrag Unterstützung der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden;

(entfällt)

 
 

gf) Erstellen und Veröffentlichung einer Liste der Verarbeitungsvorgänge, die Gegenstand der vorherigen Konsultation nach Artikel 34 sind;

(entfällt)

 
 

gg) Pflege eines Registers über Sanktionen, die von den zuständigen Aufsichtsbehörden gegen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter verhängt wurden.

(entfällt)

 
 

 

(h) (entfällt)

(i) Führung eines öffentlich zugänglichen elektronischen Registers der Beschlüsse der Aufsichtsbehörden und Gerichte in Bezug auf Fragen, die im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wurden.

 

2. Die Kommission kann, wenn sie den Europäischen Datenschutzausschuss um Rat ersucht, unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Sachverhalts eine Frist setzen.

2. Das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission können, wenn sie den Europäischen Datenschutzausschuss um Rat ersuchen, unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Sachverhalts eine Frist setzen.

2. Die Kommission kann, wenn sie den Europäischen Datenschutzausschuss um Rat ersucht, unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Sachverhalts eine Frist angeben.

 

3. Der Europäische Datenschutzausschuss leitet seine Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken an die Kommission und an den in Artikel 87 genannten Ausschuss weiter und veröffentlicht sie.

3. Der Europäische Datenschutzausschuss leitet seine Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission sowie an den in Artikel 87 genannten Ausschuss weiter und veröffentlicht sie.

3. Der Europäische Datenschutzausschuss leitet seine Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren an die Kommission und an den in Artikel 87 genannten Ausschuss weiter und veröffentlicht sie.

 

4. Die Kommission setzt den Europäischen Datenschutzausschuss von allen Maßnahmen in Kenntnis, die sie im Anschluss an die vom Europäischen Datenschutzausschuss herausgegebenen Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken ergriffen hat.

(keine Veränderung)

(entfällt)

 
 

4a. Der Europäische Datenschutzausschuss konsultiert gegebenenfalls interessierte Kreise und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Unbeschadet des Artikels 72 macht der Datenschutzausschuss die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens der Öffentlichkeit zugänglich.

(entfällt)

 
 

4b. Der Europäische Datenschutzausschuss wird beauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken nach Maßgabe von Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf die Festlegung gemeinsamer Verfahren zu veröffentlichen, um gemeinsame Verfahren für den Erhalt und die Untersuchung von Informationen über die mutmaßliche rechtswidrige Verarbeitung sowie die Sicherung der Vertraulichkeit von Informationen und den Schutz der Quellen von Informationen; festzulegen.

(entfällt)

 

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Erwägungsgründe: 137, 138

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

Vergleich zum BDSG

 

Handlungsbedarf für deutsche Unternehmen

 

 

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(ehem. Art. 61)

Aufgaben des Europäischen Datenschutzausschusses

 

 

 Dringlichkeitsverfahren

1. Der Europäische Datenschutzausschuss stellt sicher, dass diese Verordnung einheitlich angewandt wird. Zu diesem Zweck geht der Europäische Datenschutzausschuss von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission insbesondere folgenden Tätigkeiten nach:

1. Der Europäische Datenschutzausschuss stellt sicher, dass diese Verordnung einheitlich angewandt wird. Zu diesem Zweck geht der Europäische Datenschutzausschuss von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission insbesondere folgenden Tätigkeiten nach:

1. Der Europäische Datenschutzausschuss fördert die einheitliche Anwendung dieser Verordnung. Zu diesem Zweck geht der Europäische Datenschutzausschuss von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission insbesondere folgenden Tätigkeiten nach:

(1)   Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine betroffene Aufsichtsbehörde abweichend vom Kohärenzverfahren nach Artikel 63, 64 und 65 oder dem Verfahren nach Artikel 60 sofort einstweilige Maßnahmen mit festgelegter Geltungsdauer von höchstens drei Monaten treffen, die in ihrem Hoheitsgebiet rechtliche Wirkung entfalten sollen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen. Die Aufsichtsbehörde setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, den Ausschuss und die Kommission unverzüglich von diesen Maßnahmen und den Gründen für deren Erlass in Kenntnis.

 

 

(aa) Überwachung und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung in den in Artikel 57 Absatz 3 genannten Fällen unbeschadet der Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden;

 (2)   Hat eine Aufsichtsbehörde eine Maßnahme nach Absatz 1 ergriffen und ist sie der Auffassung, dass dringend endgültige Maßnahmen erlassen werden müssen, kann sie unter Angabe von Gründen im Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme oder einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses ersuchen.

a) Beratung der Kommission in allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten in der Union stehen, darunter auch etwaige Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung;

a) Beratung der europäischen Organe in allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten in der Union stehen, darunter auch etwaige Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung;

(a) Beratung der Kommission in allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten in der Union stehen, einschließlich etwaiger Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung;

 (3)   Jede Aufsichtsbehörde kann unter Angabe von Gründen, auch für den dringenden Handlungsbedarf, im Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme oder gegebenenfalls einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses ersuchen, wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde trotz dringenden Handlungsbedarfs keine geeignete Maßnahme getroffen hat, um die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen.

b) von sich aus, auf Antrag eines  seiner Mitglieder oder auf Ersuchen der Kommission vorgenommene Prüfung von die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen und Ausarbeitung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken für die Aufsichtsbehörden zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung;

b) von sich aus, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission vorgenommene Prüfung von die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen und Ausarbeitung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken für die Aufsichtsbehörden zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Ausübung von Durchsetzungsbefugnissen;

(b) von sich aus, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder auf Ersuchen der Kommission vorgenommene Prüfung von die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen und Ausarbeitung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung;

4. Abweichend von Artikel 64 Absatz 3 und Artikel 65 Absatz 2 wird eine Stellungnahme oder ein verbindlicher Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 binnen zwei Wochen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses angenommen.

 

 

(ba) Ausarbeitung von Leitlinien für die Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 53 Absätze 1, 1b und 1c und die Festsetzung von Geldbußen gemäß den Artikeln 79 und 79a;

 

c) Überprüfung der praktischen Anwendung der unter Buchstabe b genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken und regelmäßige Berichterstattung über diese an die Kommission;

(keine Veränderung)

(c) Überprüfung der praktischen Anwendung der unter den Buchstaben b und ba genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren;

 

 

 

(ca) Förderung der Ausarbeitung von Verhaltensregeln und der Einrichtung von datenschutz-spezifischen Zertifizierungsverfahren sowie Datenschutzsiegeln und -zeichen gemäß den Artikeln 38 und 39;

 

 

 

(cb) Akkreditierung von Zertifizierungsstellen und deren regelmäßige Überprüfung gemäß Artikel 39a und Führung eines öffentlichen Registers der akkreditierten Einrichtungen gemäß Artikel 39a Absatz 6 und der in Drittländern niedergelassenen akkreditierten für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter gemäß

Artikel 39 Absatz 4;

 

 

 

(cd) Präzisierung der in Artikel 39a Absatz 3 genannten Anforderungen im Hinblick auf die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 39;

 
    (ce) Abgabe einer Stellungnahme für die Kommission zum Schutzniveau personenbezogener Daten in Drittländern oder internationalen Organisationen, insbesondere in den in Artikel 41 genannten Fällen;  

d) Abgabe von Stellungnahmen zu Beschlussentwürfen von Aufsichtsbehörden gemäß dem in Artikel 57 genannten Kohärenzverfahren;

(keine Veränderung)

(d) Abgabe von Stellungnahmen im Kohärenzverfahren zu Beschlussentwürfen von Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 57 Absatz 2 und zu Angelegenheiten, die nach Artikel 57 Absatz 4 vorgelegt wurden;

 
 

da) Abgabe eine Stellungnahme darüber, welche Behörde die federführende Behörde gemäß Artikel 54a Absatz 3 sein sollte;

(entfällt)

 

e) Förderung der Zusammenarbeit und eines effizienten bilateralen und multilateralen Austausches von Informationen und Praktiken zwischen den Aufsichtsbehörden;

e) Förderung der Zusammenarbeit und eines effizienten bilateralen und multilateralen Austausches von Informationen und Praktiken zwischen den Aufsichtsbehörden, einschließlich der Koordinierung gemeinsamer Operationen und anderer gemeinsamer Aktivitäten, wenn der Ausschuss auf Ersuchen einer oder mehrerer Aufsichtsbehörden eine entsprechende Entscheidung trifft;

(e) Förderung der Zusammenarbeit und eines effizienten bilateralen und multilateralen Austauschs von Informationen und Verfahren zwischen den Aufsichtsbehörden;

 

f) Förderung von Schulungsprogrammen und Erleichterung des Personalaustausches zwischen Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls mit Aufsichtsbehörden von Drittländern oder mit Aufsichtsstellen internationaler Organisationen;

(keine Änderung)

(keine Änderung)

 

g) Förderung des Austausches von Fachwissen und von Dokumentationen über  Datenschutzvorschriften und -praktiken mit Datenschutzaufsichtsbehörden in  aller Welt.

(keine Änderung)

(keine Änderung)

 
 

ga) Abgabe seiner Stellungnahme für die Kommission bei der Vorbereitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage dieser Verordnung;

(entfällt)

 
 

gb) Abgabe seiner Stellungnahme zu den auf Unionsebene erarbeiteten Verhaltensregeln gemäß Artikel 38 Absatz 4;

(entfällt)

 
 

gc) Abgabe seiner Stellungnahme zu den Kriterien und Anforderungen für das datenschutzspezifische Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 39 Absatz 3.

(entfällt)

 
 

gd) Pflege eines öffentlichen elektronischen Registers über gültige und ungültige Zertifikate gemäß Artikel 39 Absatz 1h.

(entfällt)

 
 

ge) nachentsprechendem Antrag Unterstützung der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden;

(entfällt)

 
 

gf) Erstellen und Veröffentlichung einer Liste der Verarbeitungsvorgänge, die Gegenstand der vorherigen Konsultation nach Artikel 34 sind;

(entfällt)

 
 

gg) Pflege eines Registers über Sanktionen, die von den zuständigen Aufsichtsbehörden gegen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter verhängt wurden.

(entfällt)

 
 

 

(h) (entfällt)

(i) Führung eines öffentlich zugänglichen elektronischen Registers der Beschlüsse der Aufsichtsbehörden und Gerichte in Bezug auf Fragen, die im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wurden.

 

2. Die Kommission kann, wenn sie den Europäischen Datenschutzausschuss um Rat ersucht, unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Sachverhalts eine Frist setzen.

2. Das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission können, wenn sie den Europäischen Datenschutzausschuss um Rat ersuchen, unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Sachverhalts eine Frist setzen.

2. Die Kommission kann, wenn sie den Europäischen Datenschutzausschuss um Rat ersucht, unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Sachverhalts eine Frist angeben.

 

3. Der Europäische Datenschutzausschuss leitet seine Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken an die Kommission und an den in Artikel 87 genannten Ausschuss weiter und veröffentlicht sie.

3. Der Europäische Datenschutzausschuss leitet seine Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission sowie an den in Artikel 87 genannten Ausschuss weiter und veröffentlicht sie.

3. Der Europäische Datenschutzausschuss leitet seine Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren an die Kommission und an den in Artikel 87 genannten Ausschuss weiter und veröffentlicht sie.

 

4. Die Kommission setzt den Europäischen Datenschutzausschuss von allen Maßnahmen in Kenntnis, die sie im Anschluss an die vom Europäischen Datenschutzausschuss herausgegebenen Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken ergriffen hat.

(keine Veränderung)

(entfällt)

 
 

4a. Der Europäische Datenschutzausschuss konsultiert gegebenenfalls interessierte Kreise und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Unbeschadet des Artikels 72 macht der Datenschutzausschuss die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens der Öffentlichkeit zugänglich.

(entfällt)

 
 

4b. Der Europäische Datenschutzausschuss wird beauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken nach Maßgabe von Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf die Festlegung gemeinsamer Verfahren zu veröffentlichen, um gemeinsame Verfahren für den Erhalt und die Untersuchung von Informationen über die mutmaßliche rechtswidrige Verarbeitung sowie die Sicherung der Vertraulichkeit von Informationen und den Schutz der Quellen von Informationen; festzulegen.

(entfällt)

 

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Erwägungsgründe: 137, 138

Änderungsanträge: Website des Europäischen Parlaments
Bewertungen der Änderungsanträge: LobbyPlag

Vergleich zum BDSG

 

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